595/J XXI.GP

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossen

an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betreffend

,,Arbeits - und Sozialrechtssachen

 

Das Arbeits - und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) ist auf Arbeitsrechtssachen nach § 50 ASGG

und Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG anzuwenden, soweit im ASGG nichts anderes

angeordnet ist. Gemäß § 40 ASGG sind u.a. zur Vertretung vor den Gerichten erster und

zweiter Instanz qualifizierte Personen:

 

    1.   Rechtsanwälte;

 

    2.   Funktionäre und Arbeitnehmer einer gesetzlichen Interessensvertretung oder

          freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung, die nach ihrem

          Wirkungsbereich für die Partei in Betracht kommt oder käme, wenn diese noch

          berufstätig wäre oder ihren Aufenthalt im Inland hätte; die Funktionäre oder

          Arbeitnehmer bedürfen einer Befugnis der Interessenvertretung oder

          Berufsvereinigung;

 

Im Falle des Obsiegens wird den unter Punkt 2 genannten ArbeitnehmerInnenvertretern - im

Gegensatz zu Rechtsanwälten - nur ein pauschalierter Aufwandersatz gewährt, obwohl sich

seit dem AKG 1992 diese Vertretung absolut bewährt und in richterlichen Kreisen höchste

Anerkennung gefunden hat.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Wirtschaft und

Arbeit nachstehende Anfrage:

 

1.   Sollte Ihrer Ansicht den Vertretern der gesetzlichen Interessensvertretung (AK) bzw. des

     ÖGB die Vertretung beim OGH untersagt bleiben?

 

2.   Sind Sie bereit für eine entsprechende Vertretungserweiterung einzutreten?

 

3.   Wenn nein, weshalb nicht?

 

4.   Welcher Gesamtbetrag musste als „pauschalierter Aufwandersatz“ (§ 1 Aufwand -

      ersatzgesetz) im Falle des Obsiegens 1997, 1998 und 1999 von den Prozessgegnern den

      Arbeiterkammern bezahlt werden?

 

5.   Welcher Gesamtbetrag musste als „pauschalierter Aufwandersatz“ (§1 Aufwandersatz -

      gesetz) im Falle des Obsiegens 1997, 1998 und 1999 von den Prozessgegnern dem ÖGB

      bzw. den einzelnen Fachgewerkschaften bezahlt werden?

 

6.   Mit welcher Begründung bleibt den Vertretern der gesetzlichen Interessensvertretung

      bzw. des ÖGB die Verrechnung der tatsächlichen Vertretungskosten untersagt?

 

7.   Sind Sie bereit die Vertretungskosten dieser Interessensvertretungen in der Höhe des

      RATG einzutreten?

 

8.   Wenn nein, weshalb nicht?