595/J XXI.GP
der Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossen
an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betreffend
,,Arbeits - und Sozialrechtssachen“
Das Arbeits - und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) ist auf Arbeitsrechtssachen nach § 50 ASGG
und Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG anzuwenden, soweit im ASGG nichts anderes
angeordnet ist. Gemäß § 40 ASGG sind u.a. zur Vertretung vor den Gerichten erster und
zweiter Instanz qualifizierte Personen:
1. Rechtsanwälte;
2. Funktionäre und Arbeitnehmer einer gesetzlichen Interessensvertretung oder
freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung, die nach ihrem
Wirkungsbereich für die Partei in Betracht kommt oder käme, wenn diese noch
berufstätig wäre oder ihren Aufenthalt im Inland hätte; die Funktionäre oder
Arbeitnehmer bedürfen einer Befugnis der Interessenvertretung oder
Berufsvereinigung;
Im Falle des Obsiegens wird den unter Punkt 2 genannten ArbeitnehmerInnenvertretern - im
Gegensatz zu Rechtsanwälten - nur ein pauschalierter Aufwandersatz gewährt, obwohl sich
seit dem AKG 1992 diese Vertretung absolut bewährt und in richterlichen Kreisen höchste
Anerkennung gefunden hat.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit nachstehende Anfrage:
1. Sollte Ihrer Ansicht den Vertretern der gesetzlichen Interessensvertretung (AK) bzw. des
ÖGB die Vertretung beim OGH untersagt bleiben?
2. Sind Sie bereit für eine entsprechende Vertretungserweiterung einzutreten?
3. Wenn nein, weshalb nicht?
4. Welcher Gesamtbetrag musste als „pauschalierter Aufwandersatz“ (§ 1 Aufwand -
ersatzgesetz) im Falle des Obsiegens 1997, 1998 und 1999 von den Prozessgegnern den
Arbeiterkammern bezahlt werden?
5. Welcher Gesamtbetrag musste als „pauschalierter Aufwandersatz“ (§1 Aufwandersatz -
gesetz) im Falle des Obsiegens 1997, 1998 und 1999 von den Prozessgegnern dem ÖGB
bzw. den einzelnen Fachgewerkschaften bezahlt werden?
6. Mit welcher Begründung bleibt den Vertretern der gesetzlichen Interessensvertretung
bzw. des ÖGB die Verrechnung der tatsächlichen Vertretungskosten untersagt?
7. Sind Sie bereit die Vertretungskosten dieser Interessensvertretungen in der Höhe des
RATG einzutreten?
8. Wenn nein, weshalb nicht?