597/J XXI.GP
der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Emmerich Schwemlein und Annemarie
Reitsamer an den Bundesminister für Landesverteidigung
betreffend „Versetzung von Personal von der BGV II zum BMLV“
Im Zuge der Übertragung der vom österreichischen Bundesheer benutzten Bauten und
Liegenschaften des Bundes wurde ein Großteil des Personals der Bundesgebäudeverwaltung
II (BGV II) in den Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung (BMLV)
versetzt.
Für die betroffenen Kolleginnen stellt dies eine große Verunsicherung dar, weil vor Abgabe
der Planstellen keinerlei Angaben über die neue Organisationsstruktur und die neuen
Aufgabengebiete in dieser Konstellation angegeben wurden.
Laut Auskunft von Personalvertretern der BGV soll ein in sich geschlossenes ,,Heeresbauamt"
errichtet werden, in das die, von der BGV an das BMLV abgegebenen Bediensteten
eingegliedert werden sollen.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für
Landesverteidigung nachstehende Anfrage:
1. Wie viele Bedienstete der BGV II werden bzw. wurden in den Personal stand des
Bundesministeriums für Landesverteidigung (BMLV) übertragen (Aufschlüsselung nach
Bundesländern)?
2. Ist es richtig, dass ein Aufbau einer neuen Heeresbauverwaltung zusätzlich zur
verbleibenden Bundesgebäudeverwaltung, BIG und BGV I vorgesehen ist?
3. Wenn ja, welche Effizienzsteigerung erwarten Sie sich durch eine solche Maßnahme?
4. Welche Aufgaben soll diese neue Heeresbauverwaltung von der BGV II übernehmen?
5. Wie wollen Sie sicherstellen, dass Liegenschaftsverkäufe vom BMLV effizienter
durchgeführt werden, obwohl die gesetzlichen Vorgaben dieselben bleiben?
6. Wird die neu geschaffene Heeresbauverwaltung vom Korpskommando und
Militärkommando völlig weisungsfrei sein?
7. Wie stellen Sie sich die Organisationsstruktur einer solchen Heeresbauverwaltung vor?
8. Gibt es dazu bereits konkrete Pläne?
9. Wie viele Bedienstete aus dem bisherigen Personalstand des BMLV werden zu den von
der BGV II übernommenen Bediensteten in die Heeresbauverwaltung aufgenommen?
10. Werden die Führungspositionen (z.B. Leiter der Heeresbauverwaltungsdienststellen) in
der künftigen Heeresbauverwaltung unter Anwendung des Ausschreibungsgesetzes
besetzt?
11. Wenn nein, weshalb nicht und nach welchen sonstigen Kriterien?