606/J XXI.GP
der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Inneres
betreffend unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
1998 waren 773 Minderjährige in österreichischen Schubhaftanstalten.
Obwohl NROs (Nichtregierungsorganisationen) seit Jahren Clearingstellen
für die Aufnahme und Erst - und altersgerechte Betreuung von
unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen fordern und dazu Konzepte
ausgearbeitet haben, wurden vom zuständigen Innenministerium bis jetzt
keine Clearingstellen geschaffen. Laut betreuender NROs liegt die
Ablehnungsquote bei Asylanträgen von unbegleiteten minderjährigen
Flüchtlingen bei nahezu 100 Prozent.
Daher stellen die unterfertigten Abgeordneten folgende
ANFRAGE:
1. Über wieviele Minderjährige wurde in Österreich jeweils im 1. und
im 2. Halbjahr 1999 die Schubhaft verhängt, wieviele Minderjährige waren
vom 1.1.2000 bis 30.2.2000 in Schubhaft?
2. Wieviele dieser Minderjährigen waren unbegleitet, d.h. ohne
Erziehungsberechtigte, in Österreich?
3. Wie sieht die Altersverteilung der Minderjährigen aus, die in Schubhaft
genommen wurden? Aus welchen Herkunftsländern stammten diese
Minderjährigen?
4. Wie lange wurden die Minderjährigen durchschnittlich in Schubhaft
gehalten? Wie lange betrug
die längste Schubhaftdauer bei Jugendlichen‘?
5. Wieviele Minderjährige wurden 1998 abgeschoben?
Wieviele wurden davon bezugnehmend auf § 4 Asylgesetz in „sichere
Drittländer“ zurück geschoben?
Wieviele wurden davon in ihr Herkunftsland abgeschoben?
6. Wieviele Minderjährige wurden 1999 abgeschoben?
Wieviele wurden davon bezugnehmend auf § 4 Asylgesetz in „sichere
Drittländer“ zurück geschoben?
Wieviele wurden davon in ihr Herkunftsland abgeschoben?
7. Werden von den fremdenpolizeilichen Behörden vor einer Rückschiebung
bzw. Abschiebung Recherchen darüber durchgeführt, ob eine altersadäquate
und das Wohl der Minderjährigen sicherstellende Aufnahme in den
Drittländern bzw. in den Herkunftsländern gewährleistet ist?
8. Wenn ja, in wievielen Fällen wurden solche Recherchen durchgeführt?
9. Entsprechen diese Maßnahmen zur Sicherstellung einer dem Wohl der
Minderjährigen entsprechenden Aufnahme in Drittländern bzw.
Herkunftsländern der Entschließung der Europäischen Union vom
19.7.1997 zu den Mindestgarantien für unbegleitete Minderjährige?
10. Werden von den fremdenpolizeilichen Behörden Altersfeststellungen
durchgeführt?
11. Wenn ja, wie oft wurden 1998 und 1999 solche Altersfeststellungen
durchgeführt?
12. Gibt es Richtlinien dafür, in welchen Fällen Altersfestellungen
durchzuführen sind?
13. Nach welchen Methoden werden diese Altersfeststellungen durchgeführt?
14. Wie sind diese Methoden wissenschaftlich hinsichtlich Rehabilität und
Validität abgesichert?
15. Werden von den Asylbehörden Altersfeststellungen durchgeführt?
16. Wenn ja, wer führt diese Alterfeststellungen durch?
17. Welche spezifische Ausbildung ist die Mindestvoraussetzung für die
Durchführung derartiger Altersfeststellungen?
18. Nach welcher rechtlichen Grundlage erfolgt die Unterbringung von
unbegleiteten minderjährigen Asylwerber/innen in Bundesbetreuung?
Nach welchen Kriterien erfolgt die Aufnahme in Bundesbetreuung?
19. In welchen Quartieren der Bundesbetreuung werden unbegleitete
minderjährige Flüchtlinge (UMFs) aufgenommen?
20. Erfüllen die Unterbringungseinrichtungen im Rahmen der
Bundesbetreuung die Standards des Jugendwohlfahrtsgesetzes, das auf alle
sich in Österreich aufhaltenden Jugendlichen anzuwenden ist, hinsichtlich
ihrer Ausstattung mit Freizeitangeboten, Schul - und anderen
Ausbildungsangeboten, hinsichtlich der Betreuungsmöglichkeiten für
traumatisierte Jugendliche durch qualifiziertes Personal, hinsichtlich der
Anzahl und Qualifikation des zur Verfügung stehenden Personals?
21. Plant das Bundesministerium für Inneres die Einrichtung von
Clearingstellen für die Erstaufnahme, Erstversorgung und Erstabklärung
für unbegleitete Minderjährige?
22. Wenn ja, werden diese Clearingstellen den Standards der Jugendwohlfahrt
entsprechen?
23. In einzelnen Bundesasylämtern (Innsbruck, Eisenstadt) werden
unbegleitete, minderjährige Asylwerber/innen bei ihrer Einvernahme durch
Praktikant/innen des Jugendamtes vertreten bzw. sind Mitarbeiter/innen
des Jugendamtes nur zu Beginn und am Ende der Einvernahme anwesend.
Erachten Sie diese Vorgangsweise als rechtskonform im Sinne des
Asylgesetzes (§ 27 Abs. 3) ? Wenn nein, was gedenken Sie zu tun, um eine
gesetzeskonforme Vertretung der unbegleiteten minderjährigen
Asylwerber/innen in allen Außenstellen des Bundesasylamtes sicher zu
stellen?