624/J XXI.GP
der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Doris Bures und Kurt Eder
an den Bundesminister für Finanzen betreffend
,,Budgetbegleitgesetz 2000 - zusätzliche Verteuerung der Wohnungskosten Teil 1“
Das Budgetbegleitgesetz 2000 sieht im Art. 32 eine Änderung des
Wohnbauförderungsgesetzes 1984, im Art. 33 eine Änderung des
Wohnhaussanierungsgesetzes und im Art. 34 eine Änderung des
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes vor. Jede dieser Gesetzesänderungen führt - im
Gegensatz zu den Erklärungen der FPÖ/ÖVP - Koalition - zu einer Erhöhung der
Wohnungskosten für MieterInnen und/oder EigentümerInnen.
Die Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 sieht eine Herabsetzung der zulässigen
Wohnungsgröße für Gerichtsgebührenbefreiung von 150 m² auf 130 m² vor. Durch diese
Änderung kommt es zu einem Wegfall der Gerichtsgebührenbefreiung für geförderte
Wohnungen zwischen 130 m² und 150 m², außer es leben mehr als 5 Personen im
gemeinsamen Haushalt.
Weiters ist der Wegfall der Gerichtsgebührenbefreiung für Bausparkassendarlehen, die zur
Errichtung einer zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnissen bestimmten Wohnungen
gewährt wird, vorgesehen.
Der Wegfall der Gerichtsgebührenbefreiung für Bausparkassendarlehen bedeutet, dass jeder,
der mit Hilfe von Bauspardarlehen eine Wohnung oder ein Haus finanziert, in Zukunft mit der
Eintragungsgebühr von 1,2 % der Darlehenssumme für die Eintragung des Darlehens in das
Grundbuch belastet wird. Dies bedeutet eine zusätzliche Belastung für Menschen, die sich
selbst (ungefördert) Wohnraum schaffen (Wohnungen oder Einfamilienhäuser). Eine weitere
Verteuerung erfolgt später über das geplante Wohnrechtsänderungsgesetz.
Nach Recherchen der Anfragesteller würde durch die geplante Änderung die Administration
in den Ländern (Wohnbauförderung) erheblich erschwert, weil durch die generelle
Obergrenze von 150 m² laut Wohnungsdefinition des jeweiligen
Landeswohnbauförderungsgesetzes (z.B. Salzburg) - unabhängig von der Zahl der darin
Wohnenden - nunmehr genau differenziert werden müsste zwischen Förderbarkeit und
Gerichtsgebührenfreiheit einerseits bzw. Förderbarkeit und Gerichtsgebührenpflicht
andererseits in Verbindung mit einem erheblichen Erklärungs - und Informationsaufwand
gegenüber den Förderungswerbern, warum ihre Wohnung zwar (noch) förderbar, aber (nicht
mehr) gerichtsgebührenbefreit ist. Derartige Differenzierungen hat es bislang nicht gegeben.
Das Finanzministerium rechnet im Jahr 2000 mit Einnahmen von ATS 51 Millionen Schilling
in den Folgejahren mit je ATS 50 bis 100 Millionen Schilling. Dies ist jedoch zu hinterfragen.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Finanzen
nachstehende Anfrage:
1. Wie viele geförderte Wohnungen mit einer Wohnungsgröße von 130 bis 150 m² wurden
1997, 1998 und 1999 errichtet und übergeben (ersuche um Aufschlüsselung auf Jahre und
die Bundesländer)?
2. In wie vielen Wohnungen davon wohnten mehr als 5 Personen im gemeinsamen
Haushalt?
3. Wie viele Wohnungen wurden 1997, 1998 und 1999 mit Bausparkassendarlehen finanziert
(ersuche um Aufschlüsselung pro Jahr auf die Bundesländer)?
4. Wie viele Einfamilienhäuser wurden 1997,1998 und 1999 mit Bausparkassendarlehen
finanziert (ersuche um Aufschlüsselung pro Jahr auf die Bundesländer)?
5. Wie hoch war die Summe der Bausparkassendarlehen, die 1997, 1998 und 1999
Österreichweit für die Errichtung einer zur Befriedigung des dringlichen
Wohnbedürfnisses bestimmter Wohnungen gewährt werden?
6. Wie sehen Sie das Problem der Administration durch die jeweilige
Landeswohnbauförderung? Wie soll dieser administrative Mehraufwand abgegolten
werden?