641/J XXI.GP
der Abgeordneten Mag. Johann Maier
und Genossen
an den Bundesminister für Justiz
betreffend „Entschließung XX.GP zur Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes“
In Österreich bleiben nach Presseberichten rund 5 - 7 % aller Paare ungewollt - weil
unfruchtbar - kinderlos. Mit neuen Reproduktionsmaßnahmen könnte sich der Kinderwunsch
vieler dieser kinderlosen Paare doch noch erfüllen da, der medizinisch - technische Fortschritt
auf diesem Gebiet ist in den letzten Jahren enorm gewachsen ist. Dafür sind aber auch
Änderungen im österreichischen Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) notwendig.
Ein spezielles Problem stellt § 17 Aus 1 FMedG dar, der die Aufbewahrung von Samen und
Eizellen, die für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung verwendet werden sollen sowie
von entwicklungsfähigen Zellen auf höchstens ein Jahr ein. Diese restriktive Rechtslage in
Österreich führt dazu, dass zunehmend auf ausländische Angebote zurückgegriffen wird.
Dies führte zum Entschließungsantrag Dr. Elisabeth Pittermann, Dr. Leiner, Mag. Maier, Dr.
Rasinger, Theresia Haidlmayr, Dr. Brigitte Povysil und Genossen betreffend § 17 FMedG
(XX. GP. - Nr. 1063/A (E) vom 21.4.1999).
„Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales und der Herr Bundesminister
für Justiz werden ersucht, dem Nationalrat einen Gesetzesvorschlag zur Novellierung von §
17 FMedG, BGBl Nr.275/1992, zuzuleiten, der berücksichtigen möge, dass sich die
gegenwärtige Aufbewahrungsfrist für Samen, Eizellen und entwicklungsfähige Zellen von
einem Jahr für Personen, die einer das fertile Gewebe massiv beeinträchtigenden besonderen
Heilbehandlung, etwa einer chemo - , immun - oder strahlentherapeutischen Behandlung,
bedürfen, als zu kurz erweist. Der Gesetzesentwurf soll daher eine Regelung beinhalten, die
unter Beachtung der Entwicklung der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft und unter
Berücksichtigung der Grundsätze des Fortpflanzungsmedizingesetzes dieser Problemlage
Rechnung trägt.“
Ein derartiger Gesetzesvorschlag wurde dem Nationalrat bislang nicht zugeleitet.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Justizfolgende
Anfrage:
1. Welche Haltung nehmen Sie zu der mit einem Jahr limitierten Aufbewahrung von Samen,
Eizellen und entwicklungsfähigen Zellen ein, wobei diese Bestimmung auf die
Überwindung einer akuten, gegenwärtig bestehenden Fortpflanzungsunfähigkeit eines
bestimmten Paares beschränkt ist (Fortführung des Subsidiaritätsgedankens)?
2. Werden Sie gemeinsam mit der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen
für einen Gesetzesvorschlag entsprechend dem Entschließungsantrag (XX. GP. - Nr.
1063/A (E)) dem Ministerrat im Parlament vorlegen?
3. Welche Haltung nehmen Sie zur Subsidiarität der medizinisch - unterstützten
Fortpflanzung und damit deren Zulässigkeit nur zur Beseitigung gegenwärtiger und nicht
auch künftiger
Fortpflanzungsunfähigkeit (z.B. als Folge der Chemotherapie) ein?
4. Sollen nur Samen, Eizellen oder auch befruchtete Eizellen - verlängert - aufbewahrt
werden dürfen (wie z B. in Österreich, Island oder Spanien)?
5. Soll es Ihrer Ansicht nach unterschiedliche Aufbewahrungsfristen für Eizellen und
Samenzellen (wie teilweise in Deutschland) und Embryonen geben?
6. Soll Ihrer Ansicht nach nur die einmalige Aufbewahrung in Betracht kommen (wie in
Deutschland) oder auch eine wiederholte?
7. Soll es Ihrer Ansicht nach Unter bzw. Obergrenzen für den Wunsch einer Person oder
eines Paares auf Aufbewahrung geben (wie z. B. in Dänemark, wo etwa Samenspenden
unter 30 Jahren unzulässig sind)?
8. Soll es Ihrer Ansicht nach absolute Obergrenzen für die aus den aufbewahrten Gameten zu
zeugenden Kinder geben (wie etwa in Frankreich mit 5 Lebendgeburten, in Spanien mit je
6 Lebendgeburten oder in den Niederlanden und im Vereinigten Königreich mit je 10
Lebendgeburten)?
9. Soll die Aufbewahrung von Gameten für den persönlichen Gebrauch in der Zukunft
grundsätzlich jedermann offen stehen (wie etwa in Deutschland oder in der Schweiz), nur
Paaren (wie etwa in Belgien), Einzelpersonen nur unter besonderen Umständen, etwa
drohender Unfruchtbarkeit (wie etwa in Spanien), oder Paaren nur unter besonderen
Umständen, etwa bei drohender Unfruchtbarkeit eines der beiden (wie etwa in Irland)?
10. Was soll Ihrer Ansicht nach mit den aufbewahrten Zellen geschehen, wenn der Spender
stirbt?
11. Sind Sie bereit - in Anbetracht der internationalen Entwicklung der medizinisch
unterstützten Fortpflanzung - harmonisierte Regelungen für Europa (z.B. Europarat)
vorzuschlagen?
12. Wenn nein, weshalb nicht?