641/J XXI.GP

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und Genossen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend „Entschließung XX.GP zur Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes“

 

In Österreich bleiben nach Presseberichten rund 5 - 7 % aller Paare ungewollt - weil

unfruchtbar - kinderlos. Mit neuen Reproduktionsmaßnahmen könnte sich der Kinderwunsch

vieler dieser kinderlosen Paare doch noch erfüllen da, der medizinisch - technische Fortschritt

auf diesem Gebiet ist in den letzten Jahren enorm gewachsen ist. Dafür sind aber auch

Änderungen im österreichischen Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) notwendig.

 

Ein spezielles Problem stellt § 17 Aus 1 FMedG dar, der die Aufbewahrung von Samen und

Eizellen, die für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung verwendet werden sollen sowie

von entwicklungsfähigen Zellen auf höchstens ein Jahr ein. Diese restriktive Rechtslage in

Österreich führt dazu, dass zunehmend auf ausländische Angebote zurückgegriffen wird.

 

Dies führte zum Entschließungsantrag Dr. Elisabeth Pittermann, Dr. Leiner, Mag. Maier, Dr.

Rasinger, Theresia Haidlmayr, Dr. Brigitte Povysil und Genossen betreffend § 17 FMedG

(XX. GP. - Nr. 1063/A (E) vom 21.4.1999).

„Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales und der Herr Bundesminister

für Justiz werden ersucht, dem Nationalrat einen Gesetzesvorschlag zur Novellierung von §

17 FMedG, BGBl Nr.275/1992, zuzuleiten, der berücksichtigen möge, dass sich die

gegenwärtige Aufbewahrungsfrist für Samen, Eizellen und entwicklungsfähige Zellen von

einem Jahr für Personen, die einer das fertile Gewebe massiv beeinträchtigenden besonderen

Heilbehandlung, etwa einer chemo - , immun - oder strahlentherapeutischen Behandlung,

bedürfen, als zu kurz erweist. Der Gesetzesentwurf soll daher eine Regelung beinhalten, die

unter Beachtung der Entwicklung der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft und unter

Berücksichtigung der Grundsätze des Fortpflanzungsmedizingesetzes dieser Problemlage

Rechnung trägt.“

Ein derartiger Gesetzesvorschlag wurde dem Nationalrat bislang nicht zugeleitet.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Justizfolgende

Anfrage:

 

1. Welche Haltung nehmen Sie zu der mit einem Jahr limitierten Aufbewahrung von Samen,

    Eizellen und entwicklungsfähigen Zellen ein, wobei diese Bestimmung auf die

    Überwindung einer akuten, gegenwärtig bestehenden Fortpflanzungsunfähigkeit eines

    bestimmten Paares beschränkt ist (Fortführung des Subsidiaritätsgedankens)?

 

2. Werden Sie gemeinsam mit der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen

    für einen Gesetzesvorschlag entsprechend dem Entschließungsantrag (XX. GP. - Nr.

    1063/A (E)) dem Ministerrat im Parlament vorlegen?

 

3. Welche Haltung nehmen Sie zur Subsidiarität der medizinisch - unterstützten

    Fortpflanzung und damit deren Zulässigkeit nur zur Beseitigung gegenwärtiger und nicht

    auch künftiger Fortpflanzungsunfähigkeit (z.B. als Folge der Chemotherapie) ein?

4. Sollen nur Samen, Eizellen oder auch befruchtete Eizellen - verlängert - aufbewahrt

    werden dürfen (wie z B. in Österreich, Island oder Spanien)?

 

5. Soll es Ihrer Ansicht nach unterschiedliche Aufbewahrungsfristen für Eizellen und

    Samenzellen (wie teilweise in Deutschland) und Embryonen geben?

 

6. Soll Ihrer Ansicht nach nur die einmalige Aufbewahrung in Betracht kommen (wie in

    Deutschland) oder auch eine wiederholte?

 

7. Soll es Ihrer Ansicht nach Unter bzw. Obergrenzen für den Wunsch einer Person oder

    eines Paares auf Aufbewahrung geben (wie z. B. in Dänemark, wo etwa Samenspenden

    unter 30 Jahren unzulässig sind)?

 

8. Soll es Ihrer Ansicht nach absolute Obergrenzen für die aus den aufbewahrten Gameten zu

    zeugenden Kinder geben (wie etwa in Frankreich mit 5 Lebendgeburten, in Spanien mit je

    6 Lebendgeburten oder in den Niederlanden und im Vereinigten Königreich mit je 10

    Lebendgeburten)?

 

9. Soll die Aufbewahrung von Gameten für den persönlichen Gebrauch in der Zukunft

    grundsätzlich jedermann offen stehen (wie etwa in Deutschland oder in der Schweiz), nur

    Paaren (wie etwa in Belgien), Einzelpersonen nur unter besonderen Umständen, etwa

    drohender Unfruchtbarkeit (wie etwa in Spanien), oder Paaren nur unter besonderen

    Umständen, etwa bei drohender Unfruchtbarkeit eines der beiden (wie etwa in Irland)?

 

10. Was soll Ihrer Ansicht nach mit den aufbewahrten Zellen geschehen, wenn der Spender

      stirbt?

 

11. Sind Sie bereit - in Anbetracht der internationalen Entwicklung der medizinisch

      unterstützten Fortpflanzung - harmonisierte Regelungen für Europa (z.B. Europarat)

      vorzuschlagen?

 

12. Wenn nein, weshalb nicht?