648/J XXI.GP
der Abgeordneten Schwarzenberger, Dr. Leiner
und Kollegen
an den Bundesminister für Justiz
betreffend Vorgänge und bisheriges Ergebnis eines Strafverfahrens im Zusammenhang mit
dem ATOMIC - Konkurs
Im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren betreffend die Firma Atomic und KR Alois
R. führte der Verdacht, daß sich auch hochrangige Vertreter des Hauptgläubigers BAWAG,
ein Masseverwalter sowie ein Konkursrichter strafbare Handlungen zuschulden kommen
ließen, zur Erstattung der Anzeige der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos
für Salzburg vom 9.1.1998.
Ausgangspunkt für den Verdacht ist danach, daß aufgrund der erwarteten hohen
Befriedigungsquote, die über 90 % liegt, offenkundig Firma Atomic nicht konkursreif war.
Das Strafverfahren, in dessen Rahmen die genannte Anzeige erging, wurde schließlich dem
Landesgericht Steyr übertragen und über Antrag der dortigen Staatsanwaltschaft nach § 90
StPO eingestellt. Der Anfragebeantwortung des Bundesministers für Justiz (4162/AB,
XX. GP) ist zu entnehmen, daß die mit Vorhabensbericht der Oberstaatsanwaltschaft Linz
vorgeschlagene Einstellung des Verfahrens auch vom damaligen Bundesminister für Justiz
gebilligt wurde.
Die in der genannten Anfragebeantwortung vorgetragenen juristischen Argumente lassen
außer Acht, daß eine sachverständige Prüfung der in der genannten Anzeige der
Kriminalabteilung Salzburg aufgezeigten Auffälligkeiten nicht durchgeführt wurde, und zwar
auch nicht im Konkursverfahren.
Auch die den Subsidiarantrag verwerfende Entscheidung der Ratskammer des
Landesgerichtes Steyr hat zu diesem Thema lediglich formaljuristische Argumente angeführt.
Zuletzt wurde im Bereich des Bundeslandes Salzburg gerüchteweise bekannt, daß seitens der
Staatsanwaltschaft Salzburg Weisungen oder Aufforderungen an die Kriminalabteilung des
Landesgendarmeriekommandos Salzburg ergangen sein sollten, wonach diese nicht mehr im
Fall Atomic / R. ermitteln dürfe.
Die unterfertigten Abgeordneten richten daher
an den Bundesminister für Justiz folgende
Anfrage:
1. Wurden die vom Landesgendermariekommando für Salzburg unter Punkt V. seines
Berichtes vom Jänner 1998 vorgeschlagenen Erhebungsschritte von der
Staatsanwaltschaft Steyr beantragt bzw. vom Landesgericht Steyr durchgeführt?
2. Wenn nein, weshalb nicht?
3. Gab es Äußerungen oder sogar Weisungen der Staatsanwaltschaft Salzburg an die
Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos Salzburg, weitere Erhebungen im
Fall Atomic / R. nicht durchzuführen?
a) Wenn ja, wann und von wem geschah dies,
b) mit Billigung der Oberstaatsanwaltschaft Linz,
c) mit Billigung des BM für Justiz?
4. Werden Sie dafür Sorge tragen, daß das gegenständliche Strafverfahren in rechtsstaatlich
gebotener Weise unter Berücksichtigung des Berichtes des
Landesgendarmeriekommandos für Salzburg vom Jänner 199ß abgeführt und die
Vornahme der vom Landesgendarmeriekommando für Salzburg zur völligen Abklärung
des Sachverhaltes für erforderlich gehaltenen Ermittlungsschritte von den
Strafverfolgungsbehörden veranlaßt werden?
5. Wenn nein, weshalb nicht?