650/J XXI.GP
der Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossen
an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend
„Aufhebung der Ferienreiseverordnung durch den VfGH - Maßnahmen“
Die Ausdehnung der Ferienreiseverordnung wurde nun durch den Verfassungsgerichtshof
(VfGH) als gesetzwidrig aufgehoben. Der VfGH gab als Grund für die Aufhebung der
Ferienreiseverordnung Verfahrensmängel an so wären vor Erlassung der Verordnung die
dafür erforderlichen Entscheidungsgrundlagen nicht in einem entsprechenden Verfahren
ermittelt worden.
Anlass für die Ausdehnung der Ferienreiseverordnung war der fürchterliche Unfall und die
Brandkatastrophe im Tauerntunnel (29. Mai 99), durch den sich verkehrspolitisch ein
Handlungsbedarf ergab. Diese Regelung sah vor, dass auf Ausweichrouten für den
Tauerntunnel zwischen 15. Juni und 15. September ein erweitertes Wochenendfahrverbot
verfügt wurde. LKW über 7,5 t durften die betroffenen Routen ab Samstag 8.00 Uhr nicht
befahren, für Gefahrguttransporte galt das Fahrverbot ab Freitag 13.00 Uhr, jeweils bis
nachfolgenden Sonntag 24.00 Uhr. Diese Regelung wurde nicht zuletzt zum Schutz der
Anrainer an diesen Ausweichrouten erlassen, und weil mit dem einsetzenden
Sommerreiseverkehr mit umfangreichen Staus auf den Ausweichstrecken Felbertauern,
Brenner, Pyhrn und Tauernschleuse gerechnet werden musste.
Das allgemeine Wochenendfahrverbot für LKW auf Österreichs Strassen bleibt trotz der
Aufhebung der Ferienreiseverordnung in Kraft, da diese in der Straßenverkehrsordnung ihre
Rechtsgrundlage findet (dies gilt für LKW über 7,5 t ganzjährig an Samstagen von 15.00 Uhr
bis Sonntag 22.00 Uhr).
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Verkehr.
Innovation und Technologie nachstehende Anfrage:
1. Welche Maßnahmen werden nach Aufhebung der Ferienreiseverordnung durch den VfGH
durch Sie ergriffen?
2. Werden Sie - mit einem entsprechenden Ermittlungsverfahren - neuerlich eine
Ferienreiseverordnung erlassen, in der zum Schutze der Anrainer auch auf das Problem
der Gefahrenguttransporte Bezug genommen wird?
3. Wenn nein, weshalb nicht?