650/J XXI.GP

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossen

an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend

„Aufhebung der Ferienreiseverordnung durch den VfGH - Maßnahmen“

 

Die Ausdehnung der Ferienreiseverordnung wurde nun durch den Verfassungsgerichtshof

(VfGH) als gesetzwidrig aufgehoben. Der VfGH gab als Grund für die Aufhebung der

Ferienreiseverordnung Verfahrensmängel an so wären vor Erlassung der Verordnung die

dafür erforderlichen Entscheidungsgrundlagen nicht in einem entsprechenden Verfahren

ermittelt worden.

Anlass für die Ausdehnung der Ferienreiseverordnung war der fürchterliche Unfall und die

Brandkatastrophe im Tauerntunnel (29. Mai 99), durch den sich verkehrspolitisch ein

Handlungsbedarf ergab. Diese Regelung sah vor, dass auf Ausweichrouten für den

Tauerntunnel zwischen 15. Juni und 15. September ein erweitertes Wochenendfahrverbot

verfügt wurde. LKW über 7,5 t durften die betroffenen Routen ab Samstag 8.00 Uhr nicht

befahren, für Gefahrguttransporte galt das Fahrverbot ab Freitag 13.00 Uhr, jeweils bis

nachfolgenden Sonntag 24.00 Uhr. Diese Regelung wurde nicht zuletzt zum Schutz der

Anrainer an diesen Ausweichrouten erlassen, und weil mit dem einsetzenden

Sommerreiseverkehr mit umfangreichen Staus auf den Ausweichstrecken Felbertauern,

Brenner, Pyhrn und Tauernschleuse gerechnet werden musste.

 

Das allgemeine Wochenendfahrverbot für LKW auf Österreichs Strassen bleibt trotz der

Aufhebung der Ferienreiseverordnung in Kraft, da diese in der Straßenverkehrsordnung ihre

Rechtsgrundlage findet (dies gilt für LKW über 7,5 t ganzjährig an Samstagen von 15.00 Uhr

bis Sonntag 22.00 Uhr).

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Verkehr.

Innovation und Technologie nachstehende Anfrage:

 

1. Welche Maßnahmen werden nach Aufhebung der Ferienreiseverordnung durch den VfGH

    durch Sie ergriffen?

 

2. Werden Sie - mit einem entsprechenden Ermittlungsverfahren - neuerlich eine

    Ferienreiseverordnung erlassen, in der zum Schutze der Anrainer auch auf das Problem

    der Gefahrenguttransporte Bezug genommen wird?

 

3. Wenn nein, weshalb nicht?