69/J XXI.GP

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Ing. Gartlehner und Genossen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend Unterhaltszahlungen und unterschiedliche Einkommensberechnung von

Kindesmüttern und Kindesvätern

 

In einem den unterzeichnenden Abgeordneten dargelegten Fall samt Gerichtsurteilen wurde

nach Meinung der Anfragesteller der Gleichheitsgrundsatz zum Nachteil eines

Familienvaters mehrfach verletzt.

Im Detail: nach einer Ehescheidung wurden drei Kinder der Mutter und zwei Kinder (wovon

eines verstorben ist) dem Vater zugesprochen. Beide sind pragmatisierte Volksschullehrer in

der gleichen Gehaltsstufe. Beide gingen neue Lebensgemeinschaften (Mutter) bzw. eine

zweite Ehe (Vater) ein. Beide bekamen jeweils noch ein Kind aus dieser zweiten Beziehung

dazu.

 

Auf die Kindeseltern wird eine uneinheitliche Einkommensberechnung angewendet. Beim

Vater werden dem Einkommen die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag und die

Wohnbeihilfe zugezählt (LG Steyr in IR 36/97f; vom 28.10.1997). Bei der Mutter wird das

Einkommen (ohne Einrechnung der Beihilfen) zugrundegelegt (LG - Steyr in 1R 211/98 t vom

02.02.1999). Der Antrag auf Revisionsrekurs wegen ungleicher Ermittlung der

Leistungsfähigkeit wurde in 1 R 211/98t vom 01.06.1999 abgewiesen. Begründung: Es sei

keine Rechtsfrage erkennbar!

 

Allen Kindern aus der ersten Ehe des Vaters wurde von den Gerichten ein gesetzlicher

Unterhalt zugesprochen und auch in Zahlen beziffert. Nur dem Kind aus zweiter Ehe des

Vaters wurde seit 1994 (trotz mehrfachen Antrages des Vaters - ohne Begründung - in

sämtlichen Instanzen) kein gesetzlicher Unterhalt in einer bestimmten Höhe beziffert. Ebenso

steht der Gattin zweiter Ehe des Kindesvaters kein ordentlicher gesetzlich bestimmter

Lebensunterhalt zu.

 

Der Kindesvater konnte als Alleinverdiener die Gesamtbelastung nicht tragen. Die Folge war

die Exekution auf das Existenzminimum ab dem Jahr 1996. Auf der anderen Seite war der

Lebensgefährte der Mutter mehrere Jahre arbeitslos, die Kindesmutter in Karenz. Beide lebten

in dieser Zeit von geerbten Geldbeträgen in Millionenhöhe und Sparbucheinlagen.

 

Dieser spezifische Fall zeigt auf, daß eine Familie (jene der Kindesmutter) mit allen zur

Verfügung stehenden Rechtsmitteln geschützt wird, während die andere Familie (jene des

Kindesvaters) an den Rand des finanziellen Ruins gebracht wird - zusätzlich zu der enormen

psychischen Belastung, die ein jahrelanger Gerichtsstreit mit sich bringt.

 

Zur Aufklärung der Rechtslage stellen daher die unterzeichnenden Abgeordneten an den

Bundesminister für Justiz nachstehende

Anfrage:

 

1) Ist das Einkommen von unterhaltspflichtigen Vätern grundsätzlich anders zu ermitteln

    als das Einkommen von unterhaltspflichtigen Müttern?

 

2) Ist in ihrem Ressort geplant, die Gesetze derart anzugleichen, dass in Zukunft eine

    einheitliche Einkommensberechnung auf beide Elternteile anzuwenden ist?

 

3) Gibt es in Österreich vor dem Gesetz Kinder zweiter Klasse - nämlich jene aus einer

     zweiten Ehe?

 

4) Kann das Gericht den Unterhalt bestimmter Kinder desselben Vaters unbeziffert (und

    somit ungesichert) lassen?

 

5) Welcher Lebensunterhalt steht einer Gattin zweiter Ehe zu, wenn sie zugunsten

    mehrerer Kinder aus erster Ehe die Haushaltsführung, (den Naturalunterhalt)

    übernimmt?

 

6) Kann eine Beihilfe, die der Gattin zweiter Ehe gewährt wurde, dem Einkommen des

    unterhaltspflichtigen Kindesvaters zugerechnet werden?

 

7) Ist eine unbeteiligte Frau (eine Gattin zweiter Ehe) zur Kinderbetreuung mehr

    verpflichtet als ein unbeteiligter Mann (Lebensgefährte)?

 

8) Ist die sogenannte Anspannung gegen Väter strenger handzuhaben als gegen

    unterhaltspflichtige Mütter?

 

9) Ist das Stammvermögen nur dann zur Unterhaltsleistung heranzuziehen, wenn es sich

    um das Stammvermögen eines unterhaltspflichtigen Mannes handelt, oder hat auch

    eine unterhaltspflichtige Frau auf ihr Stammvermögen zurückzugreifen?