69/J XXI.GP
der Abgeordneten Ing. Gartlehner und Genossen
an den Bundesminister für Justiz
betreffend Unterhaltszahlungen und unterschiedliche Einkommensberechnung von
Kindesmüttern und Kindesvätern
In einem den unterzeichnenden Abgeordneten dargelegten Fall samt Gerichtsurteilen wurde
nach Meinung der Anfragesteller der Gleichheitsgrundsatz zum Nachteil eines
Familienvaters mehrfach verletzt.
Im Detail: nach einer Ehescheidung wurden drei Kinder der Mutter und zwei Kinder (wovon
eines verstorben ist) dem Vater zugesprochen. Beide sind pragmatisierte Volksschullehrer in
der gleichen Gehaltsstufe. Beide gingen neue Lebensgemeinschaften (Mutter) bzw. eine
zweite Ehe (Vater) ein. Beide bekamen jeweils noch ein Kind aus dieser zweiten Beziehung
dazu.
Auf die Kindeseltern wird eine uneinheitliche Einkommensberechnung angewendet. Beim
Vater werden dem Einkommen die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag und die
Wohnbeihilfe zugezählt (LG Steyr in IR 36/97f; vom 28.10.1997). Bei der Mutter wird das
Einkommen (ohne Einrechnung der Beihilfen) zugrundegelegt (LG - Steyr in 1R 211/98 t vom
02.02.1999). Der Antrag auf Revisionsrekurs wegen ungleicher Ermittlung der
Leistungsfähigkeit wurde in 1 R 211/98t vom 01.06.1999 abgewiesen. Begründung: Es sei
keine Rechtsfrage erkennbar!
Allen Kindern aus der ersten Ehe des Vaters wurde von den Gerichten ein gesetzlicher
Unterhalt zugesprochen und auch in Zahlen beziffert. Nur dem Kind aus zweiter Ehe des
Vaters wurde seit 1994 (trotz mehrfachen Antrages des Vaters - ohne Begründung - in
sämtlichen Instanzen) kein gesetzlicher Unterhalt in einer bestimmten Höhe beziffert. Ebenso
steht der Gattin zweiter Ehe des Kindesvaters kein ordentlicher gesetzlich bestimmter
Lebensunterhalt zu.
Der Kindesvater konnte als Alleinverdiener die Gesamtbelastung nicht tragen. Die Folge war
die Exekution auf das Existenzminimum ab dem Jahr 1996. Auf der anderen Seite war der
Lebensgefährte der Mutter mehrere Jahre arbeitslos, die Kindesmutter in Karenz. Beide lebten
in dieser Zeit von geerbten Geldbeträgen in Millionenhöhe und Sparbucheinlagen.
Dieser spezifische Fall zeigt auf, daß eine Familie (jene der Kindesmutter) mit allen zur
Verfügung stehenden Rechtsmitteln geschützt wird, während die andere Familie (jene des
Kindesvaters) an den Rand des finanziellen Ruins gebracht wird - zusätzlich zu der enormen
psychischen Belastung, die ein jahrelanger Gerichtsstreit mit sich bringt.
Zur Aufklärung der Rechtslage stellen daher die unterzeichnenden Abgeordneten an den
Bundesminister für Justiz nachstehende
Anfrage:
1) Ist das Einkommen von unterhaltspflichtigen Vätern grundsätzlich anders zu ermitteln
als das Einkommen von unterhaltspflichtigen Müttern?
2) Ist in ihrem Ressort geplant, die Gesetze derart anzugleichen, dass in Zukunft eine
einheitliche Einkommensberechnung auf beide Elternteile anzuwenden ist?
3) Gibt es in Österreich vor dem Gesetz Kinder zweiter Klasse - nämlich jene aus einer
zweiten Ehe?
4) Kann das Gericht den Unterhalt bestimmter Kinder desselben Vaters unbeziffert (und
somit ungesichert) lassen?
5) Welcher Lebensunterhalt steht einer Gattin zweiter Ehe zu, wenn sie zugunsten
mehrerer Kinder aus erster Ehe die Haushaltsführung, (den Naturalunterhalt)
übernimmt?
6) Kann eine Beihilfe, die der Gattin zweiter Ehe gewährt wurde, dem Einkommen des
unterhaltspflichtigen Kindesvaters zugerechnet werden?
7) Ist eine unbeteiligte Frau (eine Gattin zweiter Ehe) zur Kinderbetreuung mehr
verpflichtet als ein unbeteiligter Mann (Lebensgefährte)?
8) Ist die sogenannte Anspannung gegen Väter strenger handzuhaben als gegen
unterhaltspflichtige Mütter?
9) Ist das Stammvermögen nur dann zur Unterhaltsleistung heranzuziehen, wenn es sich
um das Stammvermögen eines unterhaltspflichtigen Mannes handelt, oder hat auch
eine unterhaltspflichtige Frau auf ihr Stammvermögen zurückzugreifen?