696/J XXI.GP

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Doris Bures, Kurt Eder

und Genossen

an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

betreffend ,,Budgetbegleitgesetz 2000 - zusätzliche Verteuerung der Wohnungskosten

Teil 1“

 

 

Das Budgetbegleitgesetz 2000 sieht im Art. 32 eine Änderung des

Wohnbauförderungsgesetzes 1984, im Art. 33 eine Änderung des

Wohnhaussanierungsgesetzes und im Art. 34 eine Änderung des

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes vor. Jede dieser Gesetzesänderungen führt - im

Gegensatz zu den Erklärungen der FPÖ/ÖVP - Koalition - zu einer Erhöhung der

Wohnungskosten für MieterInnen und/oder EigentümerInnen.

 

Die Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 sieht eine Herabsetzung der zulässigen

Wohnungsgröße für Gerichtsgebührenbefreiung von 150 m² auf 130 m² vor. Durch diese

Änderung kommt es zu einem Wegfall der Gerichtsgebührenbefreiung für geförderte

Wohnungen zwischen 130 m² und 150 m², außer es leben mehr als 5 Personen im

gemeinsamen Haushalt.

 

Weiters ist der Wegfall der Gerichtsgebührenbefreiung für Bausparkassendarlehen, die zur

Errichtung einer zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfhissen bestimmten Wohnungen

gewahrt wird, vorgesehen.

Der Wegfall der Gerichtsgebührenbefreiung für Bausparkassendarlehen bedeutet, dass jeder,

der mit Hilfe von Bauspardarlehen eine Wohnung oder ein Haus finanziert, in Zukunft mit der

Eintragungsgebühr von 1,2 % der Darlehenssumme für die Eintragung des Darlehens in das

Grundbuch belastet wird. Dies bedeutet eine zusätzliche Belastung für Menschen, die sich

selbst (ungefördert) Wohnraum schaffen (Wohnungen oder Einfamilienhäuser). Eine weitere

Verteuerung erfolgt später über das geplante Wohnrechtsänderungsgesetz.

 

Nach Recherchen der Anfragesteller würde durch die geplante Änderung die Administration

in den Ländern (Wohnbauförderung) erheblich erschwert, weil durch die generelle

Obergrenze von 150 m² laut Wohnungsdefinition des jeweiligen

Landeswohnbauförderungsgesetzes (z.B. Salzburg) - unabhängig von der Zahl der darin

Wohnenden - nunmehr genau differenziert werden müsste zwischen Förderbarkeit und

Gerichtsgebührenfreiheit einerseits bzw. Förderbarkeit und Gerichtsgebührenpflicht

andererseits in Verbindung mit einem erheblichen Erklärungs -  und Informationsaufwand

gegenüber den Förderungswerbern, warum ihre Wohnung zwar (noch) förderbar, aber (nicht

mehr) gerichtsgebührenbefreit ist. Derartige Differenzierungen hat es bislang nicht gegeben.

 

Das Finanzministerium rechnet im Jahr 2000 mit Einnahmen von ATS 51 Millionen Schilling

in den Folgejahren mit je ATS 50 bis 100 Millionen Schilling. Dies ist jedoch zu hintertragen.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Wirtschaft und

Arbeit nachstehende Anfrage:

 

1. Wie viele geförderte Wohnungen mit einer Wohnungsgröße von 130 bis 150 m2 wurden

    1997, 1998 und 1999 errichtet und übergeben (ersuche um Aufschlüsselung auf Jahre und

    die Bundesländer)?

 

2. In wie vielen Wohnungen davon wohnten mehr als 5 Personen im gemeinsamen

    Haushalt?

 

3. Wie viele Wohnungen wurden 1997, 1998 und 1999 mit Bausparkassendarlehen finanziert

    (ersuche um Aufschlüsselung pro Jahr auf die Bundesländer)?

 

4. Wie viele Einfamilienhäuser wurden 1997,1998 und 1999 mit Bausparkassendarlehen

    finanziert (ersuche um Aufschlüsselung pro Jahr auf die Bundesländer)?

 

5. Wie hoch war die Summe der Bausparkassendarlehen, die 1997, 1998 und 1999

    Österreichweit für die Errichtung einer zur Befriedigung des dringlichen

    Wohnbedürfnisses bestimmter Wohnungen gewährt werden?

 

6. Wie sehen Sie das Problem der Administration durch die jeweilige

    Landeswohnbauförderung? Wie soll dieser administrative Mehraufwand abgegolten

    werden?