746/J XXI.GP
des Abgeordneten Brosz, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur
betreffend Gutachten des Bundesdenkmalamtes über den statischen Zustand des Bürohauses
„Kaipalast“, 1010 Wien, Franz - Josefs - Kai 47
Seit einigen Monaten bereits wird über den Abriss des im Besitz der Zürich - Kosmos
Versicherungs - AG befindlichen Hauses am Franz Josefs - Kai diskutiert. Im Zuge der
Sanierung wurden statische Mängel festgestellt, die laut Vorstandsdirektor Rudolf Kraft
als irreparabel einzustufen sind. Aus diesem Grund soll das Gebäude, das in einer
Schutzzone steht und als architektonische Pionierleistung seiner Zeit gilt, einem Neubau
weichen. Es handelt sich bei dem Gebäude um einen der ersten Stahlbetonbauten, die in
Wien errichtet wurden.
Zum statischen Zustand und dem Erhaltungswert des Gebäudes wurden zwei Gutachten
erstellt. Eines wurde vom Eigentümer, der Zürich - Kosmos - Versicherung, in Auftrag
gegeben. In diesem Gutachten wurde das Gebäude aufgrund der hohen Kosten für nicht
sanierbar erklärt. Zu einem späteren Zeitpunkt gab dann das Bundesdenkmalamt
ebenfalls ein Gutachten in Auftrag um das Gebäude unter Umständen zu retten.
Letztlich entschied das Bundesdenkmalamt aufgrund des Gutachtens, das Gebäude für
zwar architekturhistorisch interessant, jedoch aufgrund statischer Mängel für nicht
erhaltbar einzustufen.
Nun obliegt es den zuständigen Behörden, eine entsprechende Genehmigung zum
Abriss zu erteilen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen folgende
ANFRAGE:
1.) Welche Untersuchungen wurden an dem Gebäude unternommen, um dessen
statische Sicherheit zu überprüfen? Wann wurden diese Untersuchungen
durchgeführt und von wem wurden sie in Auftrag gegeben?
2.) Wer wurde mit der Erstellung des Gutachtens seitens des Bundesdenkmalamtes
beauftragt? Wie erfolgte die Auswahl des Gutachters?
3.) Wann genau wurde das Gutachten in Auftrag gegeben und wann wurde es
vorgelegt?
4.) War den Experten das von der Zürich Cosmos AG in Auftrag gegebene Gutachten
bekannt? Wenn ja, wurden darin enthaltene Feststellungen übernommen?
5.) Kann dieses Gutachten des Bundesdenkmalamtes der Anfragebeantwortung
beigelegt werden? Wenn nein, warum nicht? Wenn nein, wie wurde der nicht
sanierbare Zustand begründet?
6.) Hätte das Bundesdenkmalamt das Gebäude unter Schutz gestellt, wenn die
Gebäudeschäden nicht so groß gewesen wären?
7.) Betreffen die bisher vorgelegten Gutachten ausschließlich den heutigen statischen
Zustand oder wurden auch verschiedene Möglichkeiten für eine Sanierung
untersucht?