763/J XXI.GP

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Justiz

 

betreffend Einstellung des Verfahrens gegen Andreas Mölzer

 

 

 

In der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage betreffend Veröffentlichung eines

NS - verharmlosenden und holocaustleugnenden Artikels in der Wochenzeitung „Zur

Zeit“ (433/AB) berichten Sie, daß gegen den Autor des angesprochenen Artikels, Hans

Gamlich die Einleitung der (obligatorischen) Voruntersuchung wegen des Verdachts des

Verstoßes gegen das Verbotsgesetz beantragt wurde, während hinsichtlich des

Chefredakteurs der Zeitschrift „Zur Zeit“, Andreas Mölzer von der Staatsanwaltschaft

Wien mit der Erklärung gemäß § 90 Abs. 1 StPO die Erhebungen eingestellt wurden.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

ANFRAGE:

 

 

1.   Auf welche Erkenntnisse, Erhebungsschritte und gesetzlichen Bestimmungen stützt

      sich die Einstellung des Verfahrens gegen Andreas Mälzer, den Chefredakteur von

      „Zur Zeit“?

2.   Ist Ihnen bzw. der Staatsanwaltschaft Wien bekannt, daß der Autor Mag. Hans

      Gamlich in einem Brief vom 19.6.1999, der an Herausgeber und Redaktion von

      „Zur Zeit“, an die APA und an das Dokumentationsarchiv des Österreichischen

      Widerstandes übermittelt wurde, über seine Buchrezension festhält:

      „Diese ging rechtzeitig der Redaktion zur üblichen Prüfung zu und wurde jedoch

      leider stark gekürzt, dadurch teilweise verstümmelt, vor allem aber ungeprüft am 4.

      Juni 1999 veröffentlicht.“?

3.   Wie beurteilen Sie diese Aussage des Autors hinsichtlich der eingestellten

      Erhebungen gegen Andreas Mölzer?

4.   Werden Sie dieses Schreiben von Hans Gamlich der Staatsanwaltschaft zur Prüfung

      weiterer Schritte gegen Herausgeber und Redaktion von „Zur Zeit“ übermitteln?

5.   Wer leitete die Vorerhebungen gegen Hans Gamlich bzw. Andreas Mölzer?

6.  Welche mündlichen und schriftlichen Interventionen von Seiten des Ministeriums gab

      es bisher in dieser Angelegenheit?