774/J XXI.GP
der Abgeordneten Posch und Genossen
an den Bundesminister für Justiz
betreffend Altersfeststellung bei Fremden
In einem Drogenprozeß gegen einen Farbigen stammte das Gutachten zur
Altersfeststellung vom Anthropologen Prof. Johann Szilvassy. Dieser Mann ist
kein unbeschriebenes Blatt: Laut „Kurier“ vom 11.5.2000 ist er Autor bei der
rechtsextremen „Aula“. Im nämlichen Prozeß tätigte Szilvassy folgende Aussage:
„Man braucht sich nur auf den Straßen umzuschauen. Wenn die Zuwanderung
weitergeht, werden die Blonden bei uns in den nächsten Generationen
verschwinden. Die Pigmentierung wird dunkler werden.“ (Kurier vom 11.5.2000).
Diese unzweideutig rassistische Äußerung läßt große Zweifel an der Objektivität
des Gutachters vermuten.
Weiters zeigt sich, daß die Altersfeststellung wissenschaftlich umstritten ist.
Im obigen Fall sprach Prof. Szilvassy von einem Alter des Angeklagten von 24 - 25
Jahren. In einem anderen Gutachten (Uniklinik für Jugendheilkunde) 1998 war
selbiger auf damals 19 Jahre geschätzt worden. Der Angeklagte selber sagt, er sei
19 Jahre alt.
An das Lebensalter knüpfen sich gravierende Rechtsfolgen, wie etwa die
Anwendung oder Nichtanwendung des Jugendstrafrechts oder die Anwendung
oder Nichtanwendung der Schubhaft.
Unzweifelhaft objektive Gutachten sind daher in diesem Bereich besonders
wichtig; Personen, deren Alter festzustellen ist, sind vor rassistisch motivierten
Gutachten zu schützen.
Daher stellen die unterfertigten Abgeordneten
an den Bundesminister für Justiz nachfolgende
(1) Welche Methoden werden in Ihrem Ressortbereich zur Altersfeststellung
von Angeklagten für gewöhnlich angewendet?
(2) Sind diese Methoden wissenschaftlich hinreichend fundiert?
(3) Wie oft werden die wissenschaftlich höchst zweifelhaften und veralteten
Methoden, wie sie Prof. Szilvassy anwendet (Vermessung und
Begutachtung von Knochen, Zähnen, Schamhaaren), in Ihrem Ressort zur
Altersfeststellung herangezogen?
(4) Halten Sie die Methoden von Prof. Szilvassy trotz großer Bedenken von
seiten vieler Wissenschaften für geeignet zur Altersfeststellung?
(5) Lassen Sie in Grenzfällen (z.B. Grenzfall Minderjährigkeit
Volljährigkeit) ein zweites Gutachten einholen?
(6) Wie gehen Sie in Fällen vor, in denen sich das Alter trotz Gutachtens nicht
zweifelsfrei feststellen läßt?