775/J XXI.GP

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Posch und Genossen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Altersfeststellung bei Fremden

 

 

In einem Drogenprozeß gegen einen Farbigen stammte das Gutachten zur

Altersfeststellung vom Anthropologen Prof. Johann Szilvassy. Dieser Mann ist

kein unbeschriebenes Blatt: Laut „Kurier“ vom 11.5.2000 ist er Autor bei der

rechtsextremen „Aula“. Im nämlichen Prozeß tätigte Szilvassy folgende Aussage:

„Man braucht sich nur auf den Straßen umzuschauen. Wenn die Zuwanderung

weitergeht, werden die Blonden bei uns in den nächsten Generationen

verschwinden. Die Pigmentierung wird dunkler werden.“ (Kurier vom 11.5.2000).

Diese unzweideutig rassistische Äußerung läßt große Zweifel an der Objektivität

des Gutachters vermuten.

Weiters zeigt sich, daß die Altersfeststellung wissenschaftlich umstritten ist.

Im obigen Fall sprach Prof. Szilvassy von einem Alter des Angeklagten von 24 - 25

Jahren. In einem anderen Gutachten (Uniklinik für Jugendheilkunde) 1998 war

selbiger auf damals 19 Jahre geschätzt worden. Der Angeklagte selber sagt, er sei

19 Jahre alt.

An das Lebensalter knüpfen sich gravierende Rechtsfolgen, wie etwa die

Anwendung oder Nichtanwendung des Jugendstrafrechts oder die Anwendung

oder Nichtanwendung der Schubhaft.

Unzweifelhaft objektive Gutachten sind daher in diesem Bereich besonders

wichtig; Personen, deren Alter festzustellen ist, sind vor rassistisch motivierten

Gutachten zu schützen.

 

 

 

Daher stellen die unterfertigten Abgeordneten

an den Bundesminister für Inneres nachfolgende

 

 

ANFRAGE

 

 

(1)    Welche Methoden werden in Ihrem Ressortbereich zur Altersfeststellung

         für gewöhnlich angewendet?

 

(2)    Sind diese Methoden wissenschaftlich hinreichend fundiert?

 

(3)    Werden die wissenschaftlich höchst zweifelhaften und veralteten

         Methoden, wie sie Prof. Szilvassy anwendet (Vermessung und

         Begutachtung von Knochen, Zähnen, Schamhaaren), auch in Ihrem

         Ressort zur Altersfeststellung herangezogen?

 

(4)    Halten Sie die Methoden von Prof. Szilvassy für geeignet zur

         Altersfeststellung?

(5)    Lassen Sie in Grenzfällen (z.B. Grenzfall Minderjährigkeit -

         Volljährigkeit) ein zweites Gutachten einholen?

 

(6)    Wie gehen Sie in Fällen vor, in denen sich das Alter trotz Gutachtens nicht

         zweifelsfrei feststellen läßt?

 

(7)    Welche Methode der Altersfeststellung wenden Sie in den Fällen der

         minderjährigen Flüchtlinge an?

 

(8)    Sehen Sie bei minderjährigen Flüchtlingen bei nicht genau feststellbarem

         Alter im Sinne der Menschlichkeit von der Verhängung der Schubhaft ab?