775/J XXI.GP
der Abgeordneten Posch und Genossen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Altersfeststellung bei Fremden
In einem Drogenprozeß gegen einen Farbigen stammte das Gutachten zur
Altersfeststellung vom Anthropologen Prof. Johann Szilvassy. Dieser Mann ist
kein unbeschriebenes Blatt: Laut „Kurier“ vom 11.5.2000 ist er Autor bei der
rechtsextremen „Aula“. Im nämlichen Prozeß tätigte Szilvassy folgende Aussage:
„Man braucht sich nur auf den Straßen umzuschauen. Wenn die Zuwanderung
weitergeht, werden die Blonden bei uns in den nächsten Generationen
verschwinden. Die Pigmentierung wird dunkler werden.“ (Kurier vom 11.5.2000).
Diese unzweideutig rassistische Äußerung läßt große Zweifel an der Objektivität
des Gutachters vermuten.
Weiters zeigt sich, daß die Altersfeststellung wissenschaftlich umstritten ist.
Im obigen Fall sprach Prof. Szilvassy von einem Alter des Angeklagten von 24 - 25
Jahren. In einem anderen Gutachten (Uniklinik für Jugendheilkunde) 1998 war
selbiger auf damals 19 Jahre geschätzt worden. Der Angeklagte selber sagt, er sei
19 Jahre alt.
An das Lebensalter knüpfen sich gravierende Rechtsfolgen, wie etwa die
Anwendung oder Nichtanwendung des Jugendstrafrechts oder die Anwendung
oder Nichtanwendung der Schubhaft.
Unzweifelhaft objektive Gutachten sind daher in diesem Bereich besonders
wichtig; Personen, deren Alter festzustellen ist, sind vor rassistisch motivierten
Gutachten zu schützen.
Daher stellen die unterfertigten Abgeordneten
an den Bundesminister für Inneres nachfolgende
(1) Welche Methoden werden in Ihrem Ressortbereich zur Altersfeststellung
für gewöhnlich angewendet?
(2) Sind diese Methoden wissenschaftlich hinreichend fundiert?
(3) Werden die wissenschaftlich höchst zweifelhaften und veralteten
Methoden, wie sie Prof. Szilvassy anwendet (Vermessung und
Begutachtung von Knochen, Zähnen, Schamhaaren), auch in Ihrem
Ressort zur Altersfeststellung herangezogen?
(4) Halten Sie die Methoden von Prof. Szilvassy für geeignet zur
Altersfeststellung?
(5) Lassen Sie in Grenzfällen (z.B. Grenzfall Minderjährigkeit -
Volljährigkeit) ein zweites Gutachten einholen?
(6) Wie gehen Sie in Fällen vor, in denen sich das Alter trotz Gutachtens nicht
zweifelsfrei feststellen läßt?
(7) Welche Methode der Altersfeststellung wenden Sie in den Fällen der
minderjährigen Flüchtlinge an?
(8) Sehen Sie bei minderjährigen Flüchtlingen bei nicht genau feststellbarem
Alter im Sinne der Menschlichkeit von der Verhängung der Schubhaft ab?