794/J XXI.GP
der Abgeordneten Glawischnig, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Wirtschaft & Arbeit
betreffend Dampfkraftwerk St. Andrä/Ktn.
Aus Anlass der erteilten Versuchsbetriebsgenehmigung zur Mitverbrennung „nicht
gefährlicher“ Abfälle im Ausmaß bis zu 20.000 Tonnen jährlich im Dampfkraftwerk
St. Andrä durch den Landeshauptmann von Kärnten stellt sich die Frage, welche
Luftschadstoffemissionen dieses Werk gemäß dem Luftreinhaltegesetz für
Kesselanlagen verursachen darf.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Welche Grenzwerte der Anlage 1 des LRG - K sind für das Dampfkraftwerk St.
Andrä maßgeblich?
2. Welche dieser Grenzwerte wurden überschritten?
3. a) Welche Sanierungsmaßnahmen wurden zur Einhaltung der Grenzwerte
laut Anlage 1 des LRG - K gesetzt und mit welchen Bescheiden
genehmigt?
b) Welche Techniken zur Reduktion der Luftschadstoffe kommen insgesamt
zum Einsatz?
4. Wurde für das Dampfkraftwerk St. Andrä die Regelung zur Restlaufzeit (§ 12
Abs 6 LRG - K) in Anspruch genommen?
5. Welche tatsächlichen Emissionskonzentrationen wurden beim Dampfkraftwerk
St. Andrä bei den Luftschadstoffen Staub, CO, SO2 und NOx in den letzten drei
Heizperioden gemessen und wie lauten die Summenübersichten laut den
jeweiligen Emissionserklärungen?