8/J XXI.GP
der Abgeordnete Mag. Johann Maier und Genossen
an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betreffend
Rechtsfragen und gesundheitliche Bedenken beim Tätowieren.
Tausende insbesondere junge - ÖsterreicherInnen ließen sich in den letzten
Jahren tätowieren.
Diese Tätigkeit wird in der Praxis frei (ohne jede gewerberechtliche Berechtigung)
sowie auch von gewerblich befugten Personen (Schönheitspfleger, Visagisten oder
KosmetikerInnen), aber auch gerüchteweise von anderen Gewerbetreibenden
durchgeführt (z.B. Masseuren).
Ungeklärt ist aber weiterhin, wer diese Tätigkeit überhaupt vornehmen kann.
Zur Zulässigkeit des „Tätowierens“ (z.B. in Kosmetik - Studios) vertritt zumindest
das Wirtschaftsministerium - im Gegensatz zu einigen Ärztevertretern - eine
eindeutige Auffassung:
„Da die Vornahme einer Tätowierung mit keinem Heilzweck verbunden ist, zählt
diese Tätigkeit auch nicht zur Ausübung der Medizin."
Es ist dem gebundenem Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege) vorbehalten
(siehe 6347/AB XX.GP)
Die Vornahme von Tätowierungen in Österreich durch „Nichtärzte“ ist nämlich
strittig. Es geht um die Frage, ob auch diese Tätigkeit ein Vorbehaltsrecht im
Sinne des Ärztegesetzes darstellt. Oder anders ausgedrückt, dürfen beispielsweise
Kosmetikerinnen etc. „Tätowierungen“ ,,Tattoos“ und "Permanent Make - up“
überhaupt vornehmen bzw. anbringen.
Es spricht daher sehr viel dafür, daß „Tätowieren" keine den Ärzten vorbehaltene
Tätigkeit ist. Diese Auffassung wird allerdings vom Obersten Sanitätsrat noch
nicht geteilt. Zu vergleichen ist diese Problematik aus unserer Sicht in vielen
Bereichen mit dem „Piercen“. Auch hier gibt es rechtliche Problemstellungen
(Zulässigkeit, Aufklärung, Minderjährige und Haftung, Körperverletzung, etc.).
Neben den allgemein medizinischen und rechtlichen Problemen gibt es ein
Sonderproblem:
Es werden zum Tätowieren synthetische Farben verwendet, wovon einige in
Verdacht stehen krebserregend zu sein.
Nach einem Bericht von Ökotest (11/1998) sind fast alle Farben, die unter die Haut
gestochen werden gefährlich - sie geben krebserzeugende Stoffe ab (Azo -
Pigmente).
Es wurden für diesen Test 23 Farben mit Rot - und Gelbtönen ausgewählt, wobei
20 Farben bei diesem Test gefährliche Azo - Pigmente beinhalteten. Es wurde mit
normalen Wasser Stoffe gelöst, die zu krebserzeugenden aromatischen Aminen
führten. Das gesundheitliche Problem besteht darin, daß diese Amine auch in die
Blutbahn gehen können. Darüber hinaus wurden enorme Mengen an
halogenorganischen Verbindungen gefunden, die als ungesunde Stoffgruppe
bekannt sind. Weitere enthielten Schwermetalle (wie Nickel), die bei bestimmten
Menschen allergische Reaktionen hervorrufen.
Diese Farbstoffe werden nach unserer Information auch in Österreich von den
hierorts tätigen Tätowierern verwendet.
Ungeklärt ist dabei, unter welcher gesetzlichen Regelung Tätowier -, bzw. Tattoos
- Farben beim Permanent Make-up fallen. Unterliegen sie dem Chemikaliengesetz,
Arzneimittelgesetz dem Lebensmittelgesetz bzw. der Kosmetikverordnung.
Im Rahmen des Obersten Sanitätsrates wird derzeit ein Gutachten zum
Themenbereich Tätowieren und Piercing erarbeitet, um auf dieser Grundlage
Bestimmungen vorbereiten zu können, die unter Vorgabe der notwendigen
medizinischen Grundkenntnisse sowie medizinisch - hygienischer Standards die
Ausübung dieser Tätigkeit durch medizinische Laien künftig regeln könnten.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie nachstehende Anfrage:
1. Wer ist Ihrer Auffassung nach befugt, Tätowierungen, Tattoos (Bio - oder
kosmetische Tattoos) sowie Permanent Make - up anzubringen?
1. Wird dadurch durch die einschlägig tätigen Gewerbetreibenden gegen ein
ärztliches Vorbehaltsrecht verstoßen?
2. Gibt es für bereits einschlägig tätige Gewerbetreibende Einschränkungen,
wer tätowiert werden darf? (z.B. Minderjährige, Schwangere, Kranke,
insbesonders Leukämie - und Hautkranke)
4. Gibt es derzeit für bereits einschlägige tätige Gewerbetreibende, besondere
Auflagen hinsichtlich Ausstattung und Hygienestandard in den
Betriebsstätten (z.B. um Infektionen auszuschließen) sowie hinsichtlich der
verwendeten Materialien?
5. Wenn nein, werden Sie für derartige Standards sowie insbesondere für die
Verwendung von sterilen Einwegnadeln und eine entsprechende
Ausbildung in einer VO nach § 69 GewO eintreten?
6. Werden sie für eine Verordnung nach § 69 GewO eintreten?
7. Werden Sie für eine verpflichtende Haftpflichtversicherung eintreten?
8. Wurden die von gewerblich tätigen Tätowierern verwendeten Farbstoffe -
die in die Haut injiziert werden jemals auf ihre gesundheitliche
unbedenkliche Verwendbarkeit untersucht?
9. Wenn nein, warum nicht?
10. Werden Sie entsprechende Untersuchungen in Auftrag geben?
11. Sind diese Farbstoffe als Lebensmittel (oder Kosmetika), Arzneimittel oder
als Stoffe im Sinne des Chemikaliengesetzes zu qualifizieren?