8/J XXI.GP

 

ANFRAGE

 

der Abgeordnete Mag. Johann Maier und Genossen

an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betreffend

Rechtsfragen und gesundheitliche Bedenken beim Tätowieren.

 

Tausende insbesondere junge - ÖsterreicherInnen ließen sich in den letzten

Jahren tätowieren.

Diese Tätigkeit wird in der Praxis frei (ohne jede gewerberechtliche Berechtigung)

sowie auch von gewerblich befugten Personen (Schönheitspfleger, Visagisten oder

KosmetikerInnen), aber auch gerüchteweise von anderen Gewerbetreibenden

durchgeführt (z.B. Masseuren).

 

Ungeklärt ist aber weiterhin, wer diese Tätigkeit überhaupt vornehmen kann.

 

Zur Zulässigkeit des „Tätowierens“ (z.B. in Kosmetik - Studios) vertritt zumindest

das Wirtschaftsministerium - im Gegensatz zu einigen Ärztevertretern - eine

eindeutige Auffassung:

„Da die Vornahme einer Tätowierung mit keinem Heilzweck verbunden ist, zählt

diese Tätigkeit auch nicht zur Ausübung der Medizin."

Es ist dem gebundenem Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege) vorbehalten

(siehe 6347/AB XX.GP)

 

Die Vornahme von Tätowierungen in Österreich durch „Nichtärzte“ ist nämlich

strittig. Es geht um die Frage, ob auch diese Tätigkeit ein Vorbehaltsrecht im

Sinne des Ärztegesetzes darstellt. Oder anders ausgedrückt, dürfen beispielsweise

Kosmetikerinnen etc. „Tätowierungen“ ,,Tattoos“ und "Permanent Make - up“

überhaupt vornehmen bzw. anbringen.

 

Es spricht daher sehr viel dafür, daß „Tätowieren" keine den Ärzten vorbehaltene

Tätigkeit ist. Diese Auffassung wird allerdings vom Obersten Sanitätsrat noch

nicht geteilt. Zu vergleichen ist diese Problematik aus unserer Sicht in vielen

Bereichen mit dem „Piercen“. Auch hier gibt es rechtliche Problemstellungen

(Zulässigkeit, Aufklärung, Minderjährige und Haftung, Körperverletzung, etc.).

 

Neben den allgemein medizinischen und rechtlichen Problemen gibt es ein

Sonderproblem:

Es werden zum Tätowieren synthetische Farben verwendet, wovon einige in

Verdacht stehen krebserregend zu sein.

Nach einem Bericht von Ökotest (11/1998) sind fast alle Farben, die unter die Haut

gestochen werden gefährlich - sie geben krebserzeugende Stoffe ab (Azo -

Pigmente).

Es wurden für diesen Test 23 Farben mit Rot - und Gelbtönen ausgewählt, wobei

20 Farben bei diesem Test gefährliche Azo - Pigmente beinhalteten. Es wurde mit

normalen Wasser Stoffe gelöst, die zu krebserzeugenden aromatischen Aminen

führten. Das gesundheitliche Problem besteht darin, daß diese Amine auch in die

Blutbahn gehen können. Darüber hinaus wurden enorme Mengen an

halogenorganischen Verbindungen gefunden, die als ungesunde Stoffgruppe

bekannt sind. Weitere enthielten Schwermetalle (wie Nickel), die bei bestimmten

Menschen allergische Reaktionen hervorrufen.

Diese Farbstoffe werden nach unserer Information auch in Österreich von den

hierorts tätigen Tätowierern verwendet.

Ungeklärt ist dabei, unter welcher gesetzlichen Regelung Tätowier -, bzw. Tattoos

- Farben beim Permanent Make-up fallen. Unterliegen sie dem Chemikaliengesetz,

Arzneimittelgesetz dem Lebensmittelgesetz bzw. der Kosmetikverordnung.

 

Im Rahmen des Obersten Sanitätsrates wird derzeit ein Gutachten zum

Themenbereich Tätowieren und Piercing erarbeitet, um auf dieser Grundlage

Bestimmungen vorbereiten zu können, die unter Vorgabe der notwendigen

medizinischen Grundkenntnisse sowie medizinisch - hygienischer Standards die

Ausübung dieser Tätigkeit durch medizinische Laien künftig regeln könnten.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für

Umwelt, Jugend und Familie nachstehende Anfrage:

 

1. Wer ist Ihrer Auffassung nach befugt, Tätowierungen, Tattoos (Bio - oder

    kosmetische Tattoos) sowie Permanent Make - up anzubringen?

 

1. Wird dadurch durch die einschlägig tätigen Gewerbetreibenden gegen ein

    ärztliches Vorbehaltsrecht verstoßen?

 

2. Gibt es für bereits einschlägig tätige Gewerbetreibende Einschränkungen,

    wer tätowiert werden darf? (z.B. Minderjährige, Schwangere, Kranke,

    insbesonders Leukämie - und Hautkranke)

 

4. Gibt es derzeit für bereits einschlägige tätige Gewerbetreibende, besondere

    Auflagen hinsichtlich Ausstattung und Hygienestandard in den

     Betriebsstätten (z.B. um Infektionen auszuschließen) sowie hinsichtlich der

     verwendeten Materialien?

 

5. Wenn nein, werden Sie für derartige Standards sowie insbesondere für die

    Verwendung von sterilen Einwegnadeln und eine entsprechende

    Ausbildung in einer VO nach § 69 GewO eintreten?

 

6. Werden sie für eine Verordnung nach § 69 GewO eintreten?

 

7. Werden Sie für eine verpflichtende Haftpflichtversicherung eintreten?

 

8. Wurden die von gewerblich tätigen Tätowierern verwendeten Farbstoffe -

    die in die Haut injiziert werden jemals auf ihre gesundheitliche

    unbedenkliche Verwendbarkeit untersucht?

 

9. Wenn nein, warum nicht?

 

10. Werden Sie entsprechende Untersuchungen in Auftrag geben?

 

11. Sind diese Farbstoffe als Lebensmittel (oder Kosmetika), Arzneimittel oder

      als Stoffe im Sinne des Chemikaliengesetzes zu qualifizieren?