807/J XXI.GP
der Abgeordneten Mag. Karl Schweitzer
und Kollegen
an die Frau Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
betreffend Überstundenregelung
Der § 61 des Gehaltsgesetzes brachte ab dem Schuljahr 1998/99 eine wesentliche Änderung betreffend
die Abgeltung von Dauermehrdienstleistungen für Lehrer.
Während die Überstunden bis zu diesem Zeitpunkt immer pauschaliert monatlich überwiesen wurden,
werden nun die tatsächlichen Überstunden wöchentlich abgerechnet.
Diese Regelung stieß bei vielen Lehrern auf heftigen Widerstand, da nun auch trotz tatsächlicher
Mehrarbeit wie sie beispielsweise im Zuge eines Schikurses vorkommt, zum Entfall der in dieser Woche
nicht gehaltenen Überstunden führt.
Das Ministerium hat mit 25. März 1999 ein Interpretationspapier betreffend die einheitliche Vollziehung
des § 61 Gehaltsgesetz erlassen. Der Dienstgeber unterscheidet darin zwischen „lehramtlichen“ und
"allgemeinen“ Dienstpflichten. Der Stundenentfall aufgrund einer lehramtlichen Pflicht, wie es
beispielsweise bei Schikursen oder Prüfungstätigkeiten bei der mündlichen Reifeprüfung der Fall ist,
führt zum Entfall der Überstunden.
Versäumt ein Lehrer hingegen in Erfüllung einer allgemeinen Dienstpflicht Stunden, werden ihm die
Überstunden weiter bezahlt. Als allgemeine Dienstpflicht gilt u. a. die Tätigkeit als
Reifeprüfungsvorsitzender an einer fremden Schule. Allerdings sind nur Direktoren,
Landesschulinspektoren und höhere Ministerialbeamte zu dieser Tätigkeit befugt.
Obwohl dieser Vorsitz mit ATS 211,- pro Prüfungskandidat entlohnt wird, werden dem Vorsitz die
entfallenden Überstunden zusätzlich weiter bezahlt.
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Frau Bundesminister für
Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nachstehende
1. Ist Ihnen der oben beschriebene Umstand bekannt?
2. können sie es vertreten, daß die Mitglieder der Prüfungskommission zusätzlich zum
Prüfungsentgeld pro Prüfungskandidat die entgangenen Überstunden bezahlt bekommen, während
Lehrer, die einen Überstundenentgang aufgrund von Schulschikursen oder ähnlichen
Schulveranstaltungen haben, nicht entschädigt werden?
3. Werden Sie die Richtlinien hinsichtlich der Überstundenregelung dahingehend novellieren, daß
zwischen lehramtlicher und allgemeiner Dienstpflicht keine Unterschied mehr bezüglich
Überstundenentgang besteht?