811/J XXI.GP
der Abgeordneten Dr. Grollitsch, Mag. Haupt, Hornegger und Kollegen
an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
betreffend Kontrolle der Tiertransporte
Das Tiertransportgesetz - Straße, BGBI. Nr. 411/1994, sieht u.a. vor, daß der Transport von
Tieren auf der Straße auf der kürzesten verkehrsüblichen, veterinärmedizinisch vertretbaren
und nach den kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Vorschriften zulässigen Route
durchzuführen ist. Schlachttiertransporte dürfen nur bis zum nächstgelegenen geeigneten in -
ländischen Schlachtbetrieb durchgeführt werden; ein Schlachttiertransport darf eine Gesamt -
transportdauer von sechs Stunden und eine Entfernung von 130 km nicht überschreiten, wobei
auf der Autobahn zurückgelegte Kilometer nur zur Hälfte bei der Berechnung der Entfernung
berücksichtigt werden. Die Lenker von Tiertransport - Fahrzeugen haben eine Transportbe -
scheinigung mitzuführen, in der wichtige Daten hinsichtlich der Tiere, Zweck des Transpor -
tes, Zeitpunkt des Transportbeginns, der letzten Tränkung bzw. Fütterung etc. einzutragen
sind.
Mit der Überwachung der Einhaltung dieser dem Tierschutz dienenden Auflagen sind gemäß
Tiertransportgesetz in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig. Zur Mitwir -
kung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes werden von den Ländern Tiertransportin -
spektoren bereitgestellt. Diese klagen zunehmend darüber, daß sich eine wirksame Kontrolle
in der Praxis als schwierig erweise, zumal kaum überprüft werden könne, ob die in den
Transportbescheinigungen enthaltenen Daten auch den Tatsachen entsprechen. Außerdem
würden die Transportfahrer nach ihrer Ablöse die Tachoscheiben mitnehmen und gleichsam
als privates Dokument verwahren, was eine Kontrolle von Fahrzeit und Geschwindigkeit -
vor allem bei Ferntransporten nahezu unmöglich mache.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie folgende
1. Sind Ihnen die oben geschilderten Probleme betreffend die Kontrolle der Einhaltung von
Tierschutz - Auflagen bei Tiertransporten bekannt?
Wenn ja, wie stehen Sie zu diesen?
2. Haben Sie auf dem Verordnungswege nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der
Transportbescheinigung gemäß § 4, Tiertransportgesetz-Straße, erlassen, die geeignet
sind, mögliche Behinderungen einer effektiven Kontrolle zu beseitigen?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?
3. Sehen Sie (eine) Möglichkeit(en), die Übereinstimmung der in den Transportbescheini -
gungen eingetragenen Daten mit den tatsächlichen Verhältnissen sicherzustellen, um da -
durch eine wirksamere Kontrolle der Tierschutzauflagen zu ermöglichen?
Wenn ja, welche?
4. Dürfen Tachoscheiben der Tiertransportfahrzeuge von den jeweiligen Fahren einfach
ausgewechselt und in private Verwahrung genommen werden?
Wenn ja, sehen Sie eine Möglichkeit dieses rechtliche Defizit im Sinne des Tierschutzes
zu beheben?
Wenn nein, warum wurden und werden die Fahrer in der Praxis nicht daran gehindert?