811/J XXI.GP

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Dr. Grollitsch, Mag. Haupt, Hornegger und Kollegen

an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

betreffend Kontrolle der Tiertransporte

 

Das Tiertransportgesetz - Straße, BGBI. Nr. 411/1994, sieht u.a. vor, daß der Transport von

Tieren auf der Straße auf der kürzesten verkehrsüblichen, veterinärmedizinisch vertretbaren

und nach den kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Vorschriften zulässigen Route

durchzuführen ist. Schlachttiertransporte dürfen nur bis zum nächstgelegenen geeigneten in -

ländischen Schlachtbetrieb durchgeführt werden; ein Schlachttiertransport darf eine Gesamt -

transportdauer von sechs Stunden und eine Entfernung von 130 km nicht überschreiten, wobei

auf der Autobahn zurückgelegte Kilometer nur zur Hälfte bei der Berechnung der Entfernung

berücksichtigt werden. Die Lenker von Tiertransport - Fahrzeugen haben eine Transportbe -

scheinigung mitzuführen, in der wichtige Daten hinsichtlich der Tiere, Zweck des Transpor -

tes, Zeitpunkt des Transportbeginns, der letzten Tränkung bzw. Fütterung etc. einzutragen

sind.

 

Mit der Überwachung der Einhaltung dieser dem Tierschutz dienenden Auflagen sind gemäß

Tiertransportgesetz in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig. Zur Mitwir -

kung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes werden von den Ländern Tiertransportin -

spektoren bereitgestellt. Diese klagen zunehmend darüber, daß sich eine wirksame Kontrolle

in der Praxis als schwierig erweise, zumal kaum überprüft werden könne, ob die in den

Transportbescheinigungen enthaltenen Daten auch den Tatsachen entsprechen. Außerdem

würden die Transportfahrer nach ihrer Ablöse die Tachoscheiben mitnehmen und gleichsam

als privates Dokument verwahren, was eine Kontrolle von Fahrzeit und Geschwindigkeit -

vor allem bei Ferntransporten nahezu unmöglich mache.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Verkehr, Innovation

und Technologie folgende

 

Anfrage

 

1. Sind Ihnen die oben geschilderten Probleme betreffend die Kontrolle der Einhaltung von

    Tierschutz - Auflagen bei Tiertransporten bekannt?

    Wenn ja, wie stehen Sie zu diesen?

 

2. Haben Sie auf dem Verordnungswege nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der

    Transportbescheinigung gemäß § 4, Tiertransportgesetz-Straße, erlassen, die geeignet

    sind, mögliche Behinderungen einer effektiven Kontrolle zu beseitigen?

    Wenn ja, welche?

    Wenn nein, warum nicht?

3. Sehen Sie (eine) Möglichkeit(en), die Übereinstimmung der in den Transportbescheini -

    gungen eingetragenen Daten mit den tatsächlichen Verhältnissen sicherzustellen, um da -

    durch eine wirksamere Kontrolle der Tierschutzauflagen zu ermöglichen?

    Wenn ja, welche?

 

4. Dürfen Tachoscheiben der Tiertransportfahrzeuge von den jeweiligen Fahren einfach

    ausgewechselt und in private Verwahrung genommen werden?

    Wenn ja, sehen Sie eine Möglichkeit dieses rechtliche Defizit im Sinne des Tierschutzes

    zu beheben?

    Wenn nein, warum wurden und werden die Fahrer in der Praxis nicht daran gehindert?