833/J XXI.GP
der Abgeordneten Werner Miedl
und Kollegen
an die Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport
betreffend das Höchstalter von 30 Jahren bei Eintritt in den Exekutivdienst
Das Beamten - Dienstrechtsgesetz regelt in der Anlage 1 Punkt 11 die
Ernennungserfordernisse für Beamte in der Grundausbildung für den Exekutivdienst. Unter
Punkt 11.1 a) ist ausgeführt, daß das Höchstalter bei Eintritt in den Exekutivdienst 30 Jahre
beträgt.
In den letzten Jahren gab es mehrere Personen, die bereits als Exekutivbeamte ausgebildet
waren, aus verschiedenen Gründen aus ihrem Status als Beamter austraten, jedoch später
wieder in den Exekutivdienst eintreten wollten. Da diese Personen jedoch in den meisten
Fällen bereits über 30 Jahre alt waren, wurde ihrem Ersuchen um neuerliche Aufnahme nicht
stattgegeben.
Ebenso gab und gibt es viele Arbeitnehmer, die sich nach einem oder mehreren
Dienstverhältnissen beruflich verändern und erstmalig in den Exekutivdienst eintreten
möchten. Sind diese Personen älter als 30 Jahre, bleibt ihnen ebenfalls eine Exekutivlaufbahn
verwehrt.
Es stellt sich die grundsätzliche Frage, wieso man ehemaligen Exekutivbeamten eine
neuerliche Aufnahme - eine ,,Wiederaufnahme" ist gesetzlich nicht vorgesehen - in den
Exekutivdienst nur auf Grund einer Altersgrenze verwehrt. Da diese Personen bereits einmal
eine gute Ausbildung erhielten und sehr oft über ein größeres Fachwissen als neu ausgebildete
Beamte verfügen, kann man wegen dieser Höchstaltersgrenze wohl von einer
Ressourcenverschwendung sprechen.
Ebenso ist nicht einzusehen, daß Personen, die bereits über langjährige Berufserfahrung in
anderen Bereichen verfügen, ein späterer Einstieg bei der Exekutive verwehrt wird. In einer
Zeit der ständigen Veränderung und der damit notwendigen Flexibilisierung der
Arbeitnehmer sollte es auch älteren Personen möglich sein, eine Lautbahn bei der Exekutive
zu beginnen. Da für fast alle Bürger eine längere Gesamtlebensarbeitszeit entsteht, sollte der
Bund mit gutem Beispiel vorangehen und dieser
Entwicklung Rechnung tragen.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an die Bundesministerin für öffentliche
Leistung und Sport folgende
Anfrage:
1. Wie beurteilen Sie das derzeit geltende Höchstalter von 30 Jahren bei Eintritt in den
Exekutivdienst?
2. Ist es Ihrer Meinung nach zu rechtfertigen, daß ehemaligen Exekutivbeamten (die für
diesen Beruf ausgebildet wurden und meistens eine hohe fachliche Qualifikation und
dienstliche Erfahrung aufweisen) nur auf Grund ihres Alters eine neuerliche Laufbahn bei
der Gendarmerie oder der Polizei verwehrt wird?
3. Ist es in einer Zeit, in der die Arbeitnehmer öfters ihren Arbeitsplatz wechseln und immer
mehr Flexibilität von den Arbeitnehmern verlangt wird, vertretbar, daß Personen, die
erstmalig in den Exekutivdienst aufgenommen werden wollen, unbedingt jünger als 30
Jahre sein müssen?
4. Werden Sie sich dafür einsetzen, daß diese Höchstgrenze für den Eintritt in den
Exekutivdienst vor allem für bereits ausgebildete Beamte aufgehoben wird?
a) Wenn ja, bis wann rechnen Sie mit einer diesbezüglichen Änderung?
b) Wenn nein, warum nicht?
5. Stimmen Sie mir zu, daß die Ausbildung eines Exekutivbeamten relativ teuer ist, und es
daher sparsamer wäre, bereits ausgebildete Sicherheitskräfte wieder einzusetzen?