839/J XXI.GP
des Abgeordneten Mag. Maier
und Genossen
an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
betreffend ,,Sofia - Connection II. Teil (oder die weisrussische Variante); Praktiken der
Fa. Oberkofler Ges.m.b.H., Handel und Transport, Blühnbachstraße 3, 5451 Tenneck“
Die Gewerkschaft HTV - Salzburg erhielt branchenintern viel Zustimmung zu den bislang
getätigten Aussahen zur Problematik von Fahren aus Drittländern. Unternehmer teilen mit,
dass es gut sei dass sich endlich jemand um dieses Tarif - und Lohndumping sowie die illegale
Beschäftigung von Fahren kümmert. Gleichzeitig erhielt sie weitere vertrauliche Hinweise. So
auch zur Firma Oberkofler GesmbH., Handel und Transport (jetzt laut Kataster der WIKA -
Salzburg, mit neuer Adresse: Blühnbachstraße 3, 5451 Tenneck). Die Mitteilung lautete: „Die
Firma Oberkofler transportiert Holz von Stuttgart zur Firma Schachl, Sägewerk in Abtenau.
Diese Aufträge werden mit 10 weißrussischen Lenkern durchgeführt. Auftraggeber ist
durchwegs die Firma Schnell, Holzhandel in St. Johann i. Pongau“.
Beschäftigung unter Umgehung fremdenrechtlicher Bestimmungen verwirklicht!
Wie kommt ein Tennecker Handels - und Transportunternehmer nun zu weisrussischen
Lenkern?
In Minsk (Weißrussland) ist eine Firma Oberkofler GesmbH. tätig und angemeldet. Die Firma
Oberkofler GesmbH. in Tenneck hat laut Auskunft 10 Fahrzeuge an die weisrussische
GesmbH. vermietet. Die weisrussischen Lenker sind laut Angaben des AMS bei der GesmbH.
in Minsk beschäftigt sowie auch sozialversichert und verfügen über ein Touristenvisum.
Beschäftigungsbewilligungen (für Österreich und EU - Staaten) lagen nicht vor. Diese Fahrer
dürfen ohne jede Beschäftigungsbewilligung Transporte von Weißrussland nach Österreich
und retour durchführen (mit Touristenvisum). Diese Fahrer dürfen jedoch ohne Bewilligung
keine Transporte innerhalb Österreichs und der EU (grenzüberschreitende Kabotage)
durchführen.
Dem Salzburger Arbeitsmarkservice ist bekannt, dass weisrussische Lenker für die Firma
Oberkofler Transporte zwischen Weißrussland und Österreich durchführen. Dem
Arbeitsmarktservice sind andere Transporte nicht gemeldet und ist auch nicht in der Lage
entsprechende Kontrollen durchzuführen.
Offen ist auch, inwieweit die Verordnung „ausländische LKW - Fahrer“ GZ 34.006/50-7/99 in
diesem Fall anzuwenden ist, weil das Unternehmen diese Transporte als Handelsbetrieb
durchführt, obwohl es sich um rein gewerberechtliche Transporte handelt und nicht um
Werksverkehr oder ähnliches.
Nun haben der Gewerkschaft Unternehmer, die durch diese Praktiken Aufträge verloren
haben mitgeteilt, dass ein weisrussischer Chauffeur für einen Transport ca. DM 60,-- Lohn
erhält, während im Normalfall für einen österreichischen Unternehmer die Personalkosten für
eine derartige Arbeit ca. 5 2.500,-- betragen. Korrekt arbeitende Firmen haben durch diese
illegale Praxis einen enormen Wettbewerbsnachteil und dadurch bereits zahlreiche Aufträge
verloren.
Die österreichische Bundesregierung hat die Beantwortung dieser gleichlautenden Anfrage
(527/AB XXI.GP) mit fadenscheinigen und formalen Gründen verweigert, obwohl hier ein
Koordinierungsbedarf besteht und die damaligen Antragsteller nicht zuletzt aus Spargründen
diese Anfrage auf die Bundesregierung konzentrierten. Desweiteren zeigt sich in dieser
Antwort sehr deutlich, welche Geringschätzung diese österreichische Bundesregierung den
freigewählten Abgeordneten und damit dem österreichischen Parlamentarismus
entgegenbringt.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit folgende
Anfrage:
1. Gegen welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen sowie gegen welche
gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen wird bei den o.g. Sachverhalt verstoßen?
Handelt es sich dabei auch um Strafgerichtlich zu ahndenden Delikte?
2. Welche verschiedenen Behörden in Österreich wären für die Kontrolle des o.g.
Sachverhaltes zuständig?
3. Welche österreichische Behörde(n) ist (sind) in diesem geschilderten Fall für Kontrollen
der Betriebs - und Verkehrssicherheit der Fahrzeuge zuständig?
4. Welche Behörde(n) für ähnlich gleichlautende bzw. vergleichbare Bestimmungen in der
BRD?
5. Welche Behörde(n) ist (sind) in diesem geschilderten Fall für die Kontrolle der Lenk - und
Ruhezeiten zuständig?
6. Welche Behörde(n) für ähnlich gleichlautende bzw. vergleichbare Bestimmungen in der
BRD?
7. Welche Behörde(n) ist (sind) in diesem geschilderten Fall für die Kontrolle der Einhaltung
des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zuständig?
8. Welche Behörde(n) für ähnlich gleichlautende bzw. vergleichbare Bestimmungen in der
BRD?
9. Welche Behörde(n) ist (sind) generell in diesem geschilderten Fall zur Kontrolle des
Güterbeförderungsgesetzes in Verbindung mit Bestimmungen der GewO zuständig?
10. Welche Behörde(n) für ähnlich gleichlautende bzw. vergleichbare Bestimmungen in der
BRD?
11. Welche Behörde(n) ist (sind) in dem geschilderten Fall für die Kontrolle der Einhaltung
der
fremdenrechtlichen Bestimmungen (z.B. Aufenthalt, Visum) zuständig?
12. Welche Behörde(n) für ähnlich gleichlautende bzw. vergleichbare Bestimmungen in der
BRD?
13. Welche Behörde(n) ist (sind) generell in diesem geschilderten Fall zur Kontrolle der
Frachtpapiere - die Aufschluss über Herkunfts - und Bestimmungsort geben - zuständig?
14. Welche Behörde(n) für ähnlich gleichlautende bzw. vergleichbare Bestimmungen in der
BRD?
15. Welche der in den Fragen 3, 5, 7, 9, 11 und 13 angesprochenen Kontrollen können
selbstständig durch die Sicherheitsbehörden (z.B. Bundespolizeidirektion, Gendarmerie)
vorgenommen werden?
16. Ist eine Zusammenarbeit (Kontrolle auf der Straße oder im Betrieb) zwischen den in den
Fragen 3, 5, 7, 9, 11 und 13 angesprochenen zuständigen Behörden gewährleistet?
17. Wenn nein, weshalb nicht?
18. Sehen Sie in diesem Fall einen legislativen Handlungsbedarf?
19. Ist ein Datenaustausch zwischen den in den Fragen 3, 5, 7, 9, 11 und 13 angesprochenen
zuständigen Behörden gewährleistet?
20. Wenn nein, in welchen Fällen nicht?
21. Sehen Sie in diesem Fall einen legislativen Handlungsbedarf?
22. Gibt es Erlasse der jeweils zuständigen Bundesministerien welche die Zusammenarbeit
der in den Fragen 3, 5, 7, 9, 11 und 13 angesprochenen Behörden regeln?
23. Wenn ja, welche?
24. Gab es jemals in Österreich (so wie in der BRD im Juli 1999) eine Schwerpunktkontrolle
durch die jeweils zuständigen Ministerien über in Österreich zugelassene Fahrzeuge, die
von Fahrern aus Drittstaaten chauffiert wurden?
25. Wenn nein, weshalb nicht?
26. Hält Ihr Bundesministerium die gegenwärtigen Befugnisse der verschiedenen Behörden
für ausreichend und für genügend koordiniert? Oder gibt es nach Ihrer Auffassung auf
dem Gebiet der „grauen bzw. illegalen Kabotage“ Rechts - und / oder
Überwachungslücken?
27. Welche Transporte dürfen die weisrussischen Fahrer (im Sinne des geschilderten Fall) in
Österreich und in der EU durchführen?
28. Werden Ihr Bundesministerium bzw. die jeweils zuständigen Bundesministerien
gegenüber der Fa. Oberkofler GesmbH. weitere Kontrollen anordnen bzw.
Verwaltungsstrafverfahren durchführen?
29. Wenn nein, weshalb nicht?
30. Sieht Ihr Bundesministerium bei den einschlägigen europäischen Rechtsvorschriften noch
einen Harmonisierungsbedarf?