868/J XXI.GP
der Abgeordneten Mag. Johann Maier
und Genossen
an den Bundesminister für Justiz
betreffend ,,Außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten“
Es liegt die Empfehlung der Kommission vom 30.3.1998 „Betreffend die Grundsätze für
Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten
zuständig sind", vor (98/257/EG). Die Kommission empfiehlt dabei, dass jede bestehende,
wie noch zu schaffende Einrichtung, der die außergerichtliche Beilegung von
Rechtsstreitigkeiten obliegt, den Grundsatz der Unabhängigkeit, der Transparenz, der
kontradiktorischen Verfahrensweise, der Effizienz, der Rechtmäßigkeit, der Handlungsfreiheit
sowie der Vertretung wahrt.
Die Empfehlung geht u.a. auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14.
November 1996 zurück.
Bei den von der Empfehlung betroffenen außergerichtlichen Schlichtungsverfahren handelt es
sich um solche, die unabhängig von der ,,Rechtsnatur" des Verfahrensergebnisses
(Entscheidung, Empfehlung oder Vergleichsvorschlag) dadurch gekennzeichnet sind, dass
eine Dritte Partei (z.B. Schlichtungsstelle, privater Ombudsmann, Schiedsgericht usw.)
insoweit in das Verfahren eingreift, als diese eine Lösung vorlegt oder vorschreibt. Nicht
betroffen sind somit von dieser Initiative Verfahren, die sich darauf beschränken, auf eine
einvernehmliche Einigung der Parteien hinzuwirken (z.B. Interventionstätigkeit der
Arbeiterkammern oder des Vereins für Konsumenteninformation; Tätigkeit bestimmter
österreichischer sog. Schlichtungsstellen).
Diese Empfehlung stellt eine der Initiativen der Kommission im Bereich des Zugangs
der Verbraucher zum Recht dar.
Mit außergerichtlichen Schlichtungsverfahren soll der Zugang der Verbraucher zum Recht
einerseits erleichtert und anderseits vereinfacht werden. Im Sinne der Effizienz muss
demzufolge bestimmten - im Rahmen der gerichtlichen Verfahren auftretenden Problemen,
wie hohe Kosten, lange Verfahrensdauer und schwerfälliger Verfahrensgang, abgeholfen
werden. Als Zielvorstellung schwebt der Kommission auch vor, dass sich VerbraucherInnen
bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten an die zuständige außergerichtliche Stelle ihres
Landes wenden können, die Kontakt mit der entsprechenden Stelle im Ausland herstellen
sollte.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Justiz
nachstehende Anfrage:
1. Mit welchen Kosten bzw. sonstigem Aufwand ist die Einhaltung dieser og. Grundsätze bei
außergerichtlichen Einrichtungen zur Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten
verbunden?
2. Welche Einrichtungen in Österreich werden bereits jetzt diesen Grundsätzen gerecht bzw
werden diese in der Empfehlung genannten Garantien erfüllen?
3. Wie soll die Zielvorstellung der Kommission für grenzüberschreitende Streitigkeiten
verwirklicht werden, wenn
es keine zuständige außergerichtliche Stelle - die dieser
Empfehlung entspricht - im Inland gibt?
4. Gibt es die von der Kommission angekündigte Datenbank, in der außergerichtliche
Einrichtungen zur Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten erfasst werden?
5. Wenn ja, können Sie uns diese zur Verfügung stellen?
6. Erscheint es Ihnen nicht sinnvoll, eine Dokumentation auch hinsichtlich der
außergerichtlichen Verfahren und Einrichtungen vorzunehmen, die sich darauf
beschränken, auf eine einvernehmliche Einigung der Parteien hinzuwirken, ohne dabei
den Kriterien dieser Empfehlung zu entsprechen?
7. Auch in den Schlussfolgerungen des Grünbuches „Zugang der Verbraucher zum Recht
und die Beilegung von Rechtsstreitigkeiten der Verbraucher im Binnenmarkt“ wird unter
anderem die Annahme einer „Empfehlung der Kommission" mit dem Ziel, das
Funktionieren und die Transparenz von Ombudseinrichtungen (Schlichter) zu verbessern,
die mit der Behandlung von Verbraucherstreitigkeiten befasst sind.
Wie werden Sie das Funktionieren und die Transparenz dieser Ombudseinrichtungen
(Schlichter) in Österreich verbessern?