950/J XXI.GP

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Mag. Maier, Dr. Kräuter

und GenossInnen

an den Bundeskanzler

betreffend der Ausübung exklusiver Fernsehübertragungsrechte

 

 

 

Das Bundesgesetz, mit dem das Kabel -  und Satelliten - Rundfunkgesetz und das

Rundfunkgesetz geändert werden (Antrag 137/A) enthält noch keine Regelung, auf welche

Weise Österreich jene Ereignisse bezeichnet, die im Sinne des Art. 3a der Richtlinie

97/36/EG, ABl. Nr. L 202, von „besonderer gesellschaftlicher Bedeutung“ sind, sodaß die

Übertragung nicht „unter Ausschluß der breiten Öffentlichkeit“ erfolgen darf Dieses

Bundesgesetz regelt lediglich, inwieweit österreichische Anbieter verpflichtet sind, solche

Ereignisse, die ein anderer Mitgliedstaat bezeichnet hat, zugänglich zu machen, nicht aber die

im Sinne Österreichs gelegene Bestimmung, inwieweit Anbieter anderer Mitgliedstaaten

verpflichtet sind, österreichische Ereignisse unverschlüsselt zu übertragen.

Die wesentlichen, im Sinne der Österreichischen Bevölkerung liegenden Bestimmungen der

Richtlinie werden daher damit nicht umgesetzt.

 

Entsprechende gesetzliche Bestimmungen bedürfen einer entsprechenden Vorbereitung, weil

sie dem sog. ,,Kontaktausschuß“ zu notifizieren sind. Da die Bundesregierung dies bisher

verabsäumt hat, können entsprechende gesetzliche Bestimmungen frühestens bis 30.

September 2000 erlassen werden. Staatssekretär Morak zitierte in der Sitzung des

Verfassungsausschusses vom 24. Mai 2000 aus einer Liste der Ereignisse von besonderer

gesellschaftlicher Bedeutung (z.B. Sport und Kultur).

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundeskanzler nachstehende

 

Anfrage:

 

1. Für welche Lösung des Problems der Ausübung exklusiver Fersehübertragungsrechte

     werden Sie eintreten?

2. Welche Haltung nehmen Sie zu einer Liste der „Ereignisse von besonderer

     gesellschaftlicher Bedeutung“ ein?

 

3. Ist es richtig, daß das Formel 1 Rennen in Zeitweg in dieser vorläufigen

     österreichischen Liste - die Staatssekretär Morak im Verfassungsausschuss vom 24.

     Mai 2000 zitiert hat - nicht aufscheint und Freunde des Motorsports in Zukunft für die

     Übertragung etwas zu bezahlen haben werden?

 

4. Wenn ja, warum?

 

5. Ist es richtig, dass die Skiweltcuprennen in Zauchensee - Altenmarkt, Saalbach,

     Schladming sowie am Semmering ebenfalls in dieser Liste nicht aufscheinen und die

     Skisportfreunde in Zukunft für die jeweilige Übertragung etwas zu zahlen haben

     werden?

 

6. Wenn ja, warum nicht?

 

7. Wer verfügt über die Vermarkungsrechte (Vergabe ausschließlicher

    Übertragungsrechte) dieser unter Frage 6 genannten Skiweltcuprennen in Salzburg und

    in der Steiermark?

 

8. Wer verfügt über die Vermarktungsrechte der Skiweltcuprennen in St. Anton und

    Kitzbühel, die laut Staatssekretär Morak sich bisher auf der Liste der Ereignisse von

    besonderer gesellschaftlicher Bedeutung aufscheinen (Verfassungsausschuss 24. Mai

    2000)?

 

9. Welche EU - Mitgliedsländer haben bereits eine Liste der „Ereignisse von besonderer

     gesellschaftlicher Bedeutung“ erlassen?

 

10. Können Sie diese Listen den Mitgliedern des Parlaments zur Verfügung stellen?