950/J XXI.GP
der Abgeordneten Mag. Maier, Dr. Kräuter
und GenossInnen
an den Bundeskanzler
betreffend der Ausübung exklusiver Fernsehübertragungsrechte
Das Bundesgesetz, mit dem das Kabel - und Satelliten - Rundfunkgesetz und das
Rundfunkgesetz geändert werden (Antrag 137/A) enthält noch keine Regelung, auf welche
Weise Österreich jene Ereignisse bezeichnet, die im Sinne des Art. 3a der Richtlinie
97/36/EG, ABl. Nr. L 202, von „besonderer gesellschaftlicher Bedeutung“ sind, sodaß die
Übertragung nicht „unter Ausschluß der breiten Öffentlichkeit“ erfolgen darf Dieses
Bundesgesetz regelt lediglich, inwieweit österreichische Anbieter verpflichtet sind, solche
Ereignisse, die ein anderer Mitgliedstaat bezeichnet hat, zugänglich zu machen, nicht aber die
im Sinne Österreichs gelegene Bestimmung, inwieweit Anbieter anderer Mitgliedstaaten
verpflichtet sind, österreichische Ereignisse unverschlüsselt zu übertragen.
Die wesentlichen, im Sinne der Österreichischen Bevölkerung liegenden Bestimmungen der
Richtlinie werden daher damit nicht umgesetzt.
Entsprechende gesetzliche Bestimmungen bedürfen einer entsprechenden Vorbereitung, weil
sie dem sog. ,,Kontaktausschuß“ zu notifizieren sind. Da die Bundesregierung dies bisher
verabsäumt hat, können entsprechende gesetzliche Bestimmungen frühestens bis 30.
September 2000 erlassen werden. Staatssekretär Morak zitierte in der Sitzung des
Verfassungsausschusses vom 24. Mai 2000 aus einer Liste der Ereignisse von besonderer
gesellschaftlicher Bedeutung (z.B. Sport und Kultur).
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundeskanzler nachstehende
Anfrage:
1. Für welche Lösung des Problems der Ausübung exklusiver Fersehübertragungsrechte
werden Sie eintreten?
2. Welche Haltung nehmen Sie zu einer Liste der „Ereignisse von besonderer
gesellschaftlicher Bedeutung“ ein?
3. Ist es richtig, daß das Formel 1 Rennen in Zeitweg in dieser vorläufigen
österreichischen Liste - die Staatssekretär Morak im Verfassungsausschuss vom 24.
Mai 2000 zitiert hat - nicht aufscheint und Freunde des Motorsports in Zukunft für die
Übertragung etwas zu bezahlen haben werden?
4. Wenn ja, warum?
5. Ist es richtig, dass die Skiweltcuprennen in Zauchensee - Altenmarkt, Saalbach,
Schladming sowie am Semmering ebenfalls in dieser Liste nicht aufscheinen und die
Skisportfreunde in Zukunft für die jeweilige Übertragung etwas zu zahlen haben
werden?
6. Wenn ja, warum nicht?
7. Wer verfügt über die Vermarkungsrechte (Vergabe ausschließlicher
Übertragungsrechte) dieser unter Frage 6 genannten Skiweltcuprennen in Salzburg und
in der Steiermark?
8. Wer verfügt über die Vermarktungsrechte der Skiweltcuprennen in St. Anton und
Kitzbühel, die laut Staatssekretär Morak sich bisher auf der Liste der Ereignisse von
besonderer gesellschaftlicher Bedeutung aufscheinen (Verfassungsausschuss 24. Mai
2000)?
9. Welche EU - Mitgliedsländer haben bereits eine Liste der „Ereignisse von besonderer
gesellschaftlicher Bedeutung“ erlassen?
10. Können Sie diese Listen den Mitgliedern des Parlaments zur Verfügung stellen?