951/J XXI.GP

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Mag. Maier, Dr. Kräuter

und GenossInnen

an die Bundesministerin für öffentliche Leistungen und Sport

betreffend de Ausübung exklusiver Fernsehübertragungsrechte

 

Das Bundesgesetz, mit dem das Kabel -  und Satelliten - Rundfunkgesetz und das

Rundfunkgesetz geändert werden (Antrag 137/A) enthält noch keine Regelung, auf welche

Weise Österreich jene Ereignisse bezeichnet, die im Sinne des Art. 3a der Richtlinie

97/36/EG, ABl. Nr. L 202, von „besonderer gesellschaftlicher Bedeutung“ sind, sodaß die

Übertragung nicht „unter Ausschluß der breiten Öffentlichkeit“ erfolgen darf Dieses

Bundesgesetz regelt lediglich, inwieweit österreichische Anbieter verpflichtet sind, solche

Ereignisse, die ein anderer Mitgliedstaat bezeichnet hat, zugänglich zu machen, nicht aber die

im Sinne Österreichs gelegene Bestimmung, inwieweit Anbieter anderer Mitgliedstaaten

verpflichtet sind, österreichische Ereignisse unverschlüsselt zu übertragen.

 

Die wesentlichen, im Sinne der Österreichischen Bevölkerung liegenden Bestimmungen der

Richtlinie werden daher damit nicht umgesetzt.

 

Entsprechende gesetzliche Bestimmungen bedürfen einer entsprechenden Vorbereitung, weil

sie dem sog. ,,Kontaktausschuß“ zu notifizieren sind. Da die Bundesregierung dies bisher

verabsäumt hat, können entsprechende gesetzliche Bestimmungen frühestens bis 30.

September 2000 erlassen werden. Staatssekretär Morak zitierte in der Sitzung des

Verfassungsausschusses vom 24. Mai 2000 aus einer Liste der Ereignisse von besonderer

gesellschaftlicher Bedeutung (z.B. Sport und Kultur).

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für öffentliche

Leistungen und Sport nachstehende

 

Anfrage:

 

1. Für welche Lösung des Problems der Ausübung exklusiver Fersehübertragungsrechte

    werden Sie eintreten?

2. Werden Sie in einer Liste die „Ereignisse von besonderer gesellschaftlicher Bedeutung“

     anführen, die nicht unter Ausschluss einer breiten Öffentlichkeit gesendet werden

     dürfen?

 

3. Welche Ereignisse von besonderer gesellschaftlicher Bedeutung befinden sich auf der

    Liste, aus der Staatssekretär Morak in der Verfassungsausschußsitzung vom 24. Mai

    d.J. zitiert hat?

 

4. Welche Haltung nehmen Sie zu dieser Liste der „Ereignisse von besonderer

     gesellschaftlicher Bedeutung“ ein?

 

5. Welche Haltung nimmt die BSO zu dieser Liste der „Ereignisse von besonderer

     gesellschaftlicher Bedeutung“ ein?

 

6. Ist es richtig, daß das Formel 1 Rennen in Zeltweg in dieser Liste nicht aufscheint und

     Freunde des Motorsports in Zukunft für die Übertragung etwas zu bezahlen haben

     werden?

 

7. Wenn ja, warum?

 

8. Ist es richtig, dass die Skiweltcuprennen in Zauchensee - Altenmarkt, Saalbach,

     Schladming sowie am Semmering ebenfalls in dieser Liste nicht aufscheinen und die

     Skisportfreunde in Zukunft für die jeweilige Übertragung etwas zu zahlen haben

     werden?

 

9. Wenn ja, warum nicht?

 

10. Wer verfügt über die Vermarkungsrechte (Vergabe ausschließlicher

       Übertragungsrechte) dieser unter Frage 6 genannten Skiweltcuprennen in Salzburg und

        in der Steiermark?

 

11. Welche EU - Mitgliedsländer haben bereits eine Liste der „Ereignisse von besonderer

       gesellschaftlicher Bedeutung“ erlassen?

 

12. Können Sie diese Listen den Mitgliedern des Parlaments zur Verfügung stellen?