951/J XXI.GP
der Abgeordneten Mag. Maier, Dr. Kräuter
und GenossInnen
an die Bundesministerin für öffentliche Leistungen und Sport
betreffend de Ausübung exklusiver Fernsehübertragungsrechte
Das Bundesgesetz, mit dem das Kabel - und Satelliten - Rundfunkgesetz und das
Rundfunkgesetz geändert werden (Antrag 137/A) enthält noch keine Regelung, auf welche
Weise Österreich jene Ereignisse bezeichnet, die im Sinne des Art. 3a der Richtlinie
97/36/EG, ABl. Nr. L 202, von „besonderer gesellschaftlicher Bedeutung“ sind, sodaß die
Übertragung nicht „unter Ausschluß der breiten Öffentlichkeit“ erfolgen darf Dieses
Bundesgesetz regelt lediglich, inwieweit österreichische Anbieter verpflichtet sind, solche
Ereignisse, die ein anderer Mitgliedstaat bezeichnet hat, zugänglich zu machen, nicht aber die
im Sinne Österreichs gelegene Bestimmung, inwieweit Anbieter anderer Mitgliedstaaten
verpflichtet sind, österreichische Ereignisse unverschlüsselt zu übertragen.
Die wesentlichen, im Sinne der Österreichischen Bevölkerung liegenden Bestimmungen der
Richtlinie werden daher damit nicht umgesetzt.
Entsprechende gesetzliche Bestimmungen bedürfen einer entsprechenden Vorbereitung, weil
sie dem sog. ,,Kontaktausschuß“ zu notifizieren sind. Da die Bundesregierung dies bisher
verabsäumt hat, können entsprechende gesetzliche Bestimmungen frühestens bis 30.
September 2000 erlassen werden. Staatssekretär Morak zitierte in der Sitzung des
Verfassungsausschusses vom 24. Mai 2000 aus einer Liste der Ereignisse von besonderer
gesellschaftlicher Bedeutung (z.B. Sport und Kultur).
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für öffentliche
Leistungen und Sport nachstehende
Anfrage:
1. Für welche Lösung des Problems der Ausübung exklusiver Fersehübertragungsrechte
werden Sie eintreten?
2. Werden Sie in einer Liste die „Ereignisse von besonderer gesellschaftlicher Bedeutung“
anführen, die nicht unter Ausschluss einer breiten Öffentlichkeit gesendet werden
dürfen?
3. Welche Ereignisse von besonderer gesellschaftlicher Bedeutung befinden sich auf der
Liste, aus der Staatssekretär Morak in der Verfassungsausschußsitzung vom 24. Mai
d.J. zitiert hat?
4. Welche Haltung nehmen Sie zu dieser Liste der „Ereignisse von besonderer
gesellschaftlicher Bedeutung“ ein?
5. Welche Haltung nimmt die BSO zu dieser Liste der „Ereignisse von besonderer
gesellschaftlicher Bedeutung“ ein?
6. Ist es richtig, daß das Formel 1 Rennen in Zeltweg in dieser Liste nicht aufscheint und
Freunde des Motorsports in Zukunft für die Übertragung etwas zu bezahlen haben
werden?
7. Wenn ja, warum?
8. Ist es richtig, dass die Skiweltcuprennen in Zauchensee - Altenmarkt, Saalbach,
Schladming sowie am Semmering ebenfalls in dieser Liste nicht aufscheinen und die
Skisportfreunde in Zukunft für die jeweilige Übertragung etwas zu zahlen haben
werden?
9. Wenn ja, warum nicht?
10. Wer verfügt über die Vermarkungsrechte (Vergabe ausschließlicher
Übertragungsrechte) dieser unter Frage 6 genannten Skiweltcuprennen in Salzburg und
in der Steiermark?
11. Welche EU - Mitgliedsländer haben bereits eine Liste der „Ereignisse von besonderer
gesellschaftlicher Bedeutung“ erlassen?
12. Können Sie diese Listen den Mitgliedern des Parlaments zur Verfügung stellen?