977/J XXI.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Mag. Johann Maier
und Genossen
an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
betreffend „Preisauszeichnung von Wechselgebühren“
Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Auszeichnung von Preisen
(Preisauszeichnungsgesetz - PrAG) und das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
1984 geändert werden, werden die Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der von Ihnen angebotenen
Erzeugnisse (die sogenannte ,,Preisangabenrichtlinie“) umgesetzt.
Damit soll u.a. auch die Pflicht zur Angabe des Grundpreises unabhängig von der jeweiligen
Verpackungsmethode bestehen und auch der Geltungsbereich der Preisauszeichnung im
Vergleich zur bisherigen EU - Rechtslage erweitert werden.
Nicht erfasst sind aber weiterhin von der allgemeinen Preisauszeichnungsverpflichtung
Dienstleister deren Anbieten der Gewerbeordnung 1994 in der jeweils geltenden Fassung
nicht unterliegt. Dabei handelt es sich beispielsweise auch um Wechselstuben, für die es zur
Zeit auch in keinem anderem Bundesgesetz eine entsprechende Pflicht zur
„Preisauszeichnung“ für Gebühren etc. gibt. Darüber hinaus sind diese Wechselgebühren
gesetzlich nicht begrenzt. Einige Wechselstuben verlangen beispielsweise - besonders in
Tourismusgebieten - eine Wechselgebühr die mehr als 10 % (bis über 20 %) der
Wechselsumme beträgt, während von Banken dafür höchstens 2 % der Wechselsumme
verlangt werden. Berechtigte Verärgerung schafft weiters, dass Wechselstuben diese
Gebühren am Wechselbeleg nicht ausweisen. Negative Auswirkungen auf das Image
Österreichs als Tourismusland zeigen sich bereits in Form von Beschwerden von
Tourismusverbänden und in entsprechenden Medienberichte über fehlende
Gebühreninformation und generell über diese hohen Wechselgebühren.
ÖVP - Abgeordnete haben in der Parlamentarischen Debatte zum Preisauszeichnungsgesetz am
7. Juni 2000 darauf verwiesen, dass sie eine entsprechende Verordnung vorbereiten.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit nachstehende Anfrage:
1. Sehen Sie den geschilderten Sachverhalt als konsumentenpolitisches aber auch als
tourismuspolitisches Problem?
2. Wenn ja, sehen Sie einen Handlungsbedarf?
3. Ist es daher richtig, dass Sie diesbezüglich eine Verordnung vorbereiten?
4. Wenn ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage? Kann dies auf Verordnungsebene erfolgen
oder ist dafür eine bundesgesetzliche Regelung notwendig?
5. Werden Sie in dieser Verordnung oder in einem Bundesgesetz eine Begrenzung der
Wechselgebühren (z.B. 5 %)‚ eine verpflichtende mehrsprachige Preisauszeichnung in den
Betriebsstätten
sowie die Wechselgebührenangabe auf dem Wechselbeleg vorschreiben?
6. Wenn nein, weshalb nicht?
7. Wer wäre - bei Vorliegen einer derartigen Regelung für den Vollzug (d.h. Kontrolle)
dieser Bestimmungen zuständig?
8. Wann soll diese Regelung erlassen werden und wann in Kraft treten?
9. Wer ist für eine derartige Regelung kompetenzmäßig zuständig? Sie oder der BM für
Finanzen?