10/A XXII.GP

Eingelangt am: 20.12.2002

Antrag
der Abgeordneten Dolinschek, Dr. Khol...........................................................................

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Ge-
werbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert
werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2003 - SVÄG 2003)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozi-
alversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Sozi-
alversicherungs-Änderungsgesetz 2003 - SVÄG 2003)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bun-
desgesetz BGBl. I Nr. 155/2002, wird wie folgt geändert:

1. Im § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa wird der Ausdruck “900,13 €" durch den Ausdruck ,,946,60 €" ersetzt.

2. Nach § 603 wird folgender § 604 samt Überschrift angefügt:
“Schlussbestimmung zu Art. 1 des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. xx

§ 604. § 293 Abs. l lit. a sublit. aa in der Fassung des Bundesgesetzes BGB1.1 Nr. xx/2003 tritt mit

1.Jänner 2003 in Kraft."

Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bun-
desgesetz BGBl. I Nr. 141/2002, wird wie folgt geändert:

1. Im § 150 Abs. 1 lit. a sublit. aa wird der Ausdruck ,,900,13 €" durch den Ausdruck ,,946,60 €" ersetzt.

2. Der bisherige § 296 erhält die Bezeichnung ,, § 295 ".

3. Nach § 295 wird folgender § 296 (neu) samt Überschrift angefügt:
“Schlussbestimmung zu Art. 2 des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2003, BGBl.I Nr. xx

§ 296. § 150 Abs. l lit. a sublit. aa in der Fassung des Bundesgesetzes BGB1. I Nr. xx/2003 tritt mit

1. Jänner 2003 in Kraft."

Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGB1. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesge-
setz BGBl. I Nr. 142/2002, wird wie folgt geändert:

1. Im § 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa wird der Ausdruck ,,900,13 €" durch den Ausdruck “946,60 €" ersetzt.

2. Der bisherige § 285 erhält die Bezeichnung ,, § 284 ".


3. Nach § 284 wird folgender § 285 (neu) samt Überschrift angefügt:
“Schlussbestimmung zu Art. 3 des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. xx

§ 285. § 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. xx/2003 tritt mit
1. Jänner 2003 in Kraft."


Begründung

Im Rahmen des Nationalen Aktionsplanes zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung werden
für alle EU-Staaten sogenannte “Raten der Armutsgefährdung" errechnet. Um diese Raten festzustellen,
bedarf es der Festlegung von Schwellenwerten, wobei alle Personen, deren Einkommen unter diesen
Schwellenwerten liegt, als armutsgefährdet gelten. Die Berechnung der nationalen Schwellenwerte basiert
auf den Daten des sogenannten “Europäischen Haushaltspanels (ECHP)", das regelmäßig von allen Mit-
gliedstaaten zu erstellen ist. Aus diesen Daten werden standardisierte Pro-Kopf-Einkommen berechnet.
60 % des so errechneten Medianeinkommens ergibt die Armutsschwelle für einen Ein-Personen-
Haushalt. Für einen Zwei-Personen-Haushalt liegt dieser Wert 1,5-mal höher als für einen Ein-Personen-
Haushalt. Für das Jahr 1998 hat das Institut “Interdisciplinary Center for Comparative Research in the
Social Sciences" als Armutsgefährdungsschwelle für einen Ein-Personen-Haushalt den Wert von rund
124.000 ATS pro Jahr errechnet. Damit beträgt der Schwellenwert für Ehepaare 186.000 ATS.

Bisher betrug der Richtsatz für Ehepaare 900,13 €; um die Armutsgefährdung von Ehepaaren hintanzu-
halten, soll nunmehr der Richtsatz von Ehepaaren mit Wirkung von 1. Jänner 2003 auf das 1,5 fache des
Richtsatzes von Alleinstenden, also auf 946,60 € erhöht werden. Dazu kommt die Erhöhung auf Grund
der Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 299a Abs. 2 ASVG in Verbindung mit den §§108 Abs. 9 und
293 Abs. 2 ASVG, was eine Anhebung dieses Richtsatzes auf 965,53 € bedeutet. Insgesamt entspricht
dies einer Steigerung gegenüber dem Jahr 2002 um 7,3%.

Der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende, der im Jahr 2003 643,54 € beträgt, muss nicht außer-
tourlich erhöht werden, da er die international verlautbarten Schwellenwerte bereits erreicht.

Von der vorgeschlagenen Maßnahme werden rund 37 000 Personen profitieren; die Mehrkosten hiefür
werden sich auf rund 25 Millionen Euro belaufen.

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Budgetausschuss unter Verzicht auf die erste Le-
sung zuzuweisen.