100/A(E) XXII. GP

Eingebracht am 29.04.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Maga. Melitta Trunk, Dr. Puswald
und Genossinnen

betreffend Finanzierung der B100 durch rasche Vorlage einer Novelle zum
Zweckzuschussgesetz 2001

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit Erkenntnis G 248 / 02 vom 13. März 2003 den
Sonderzuschuss des Bundes zur Errichtung der Drautal (Bundes-)Strasse B100 als
verfassungswidrig aufgehoben. Der VfGH befand, dass Teile des § 4a Abs. 5 Bundesgesetz,
mit dem den Ländern Zweckzuschüsse des Bundes gewährt werden (Zweckzuschussgesetz
2001), gegen das Finanz-Verfassungsgesetz verstossen, da der Nationalrat eine
gleichheitswidrige Regelung beschlossen hatte, die nicht im Sinne der Ergebnisse der
Landeshauptleutekonferenz war.

Im § 4a Abs. 5 Zweckzuschussgesetz 2001 wurde der Sonderzuschuss des Bundes für die
Errichtung der Drautal Bundesstrasse B100 mit 62,135 Mio. EUR festgelegt. Der VfGH
entschied, dass dies unzulässig ist, da Osttirol für seinen Teil der B100 keinen
Sonderzuschuss erhielt, obwohl dieser bereits in den Vorberatungen der
Landeshauptleutekonferenz beschlossen war. Daher ist nun der Bundesgesetzgeber gefordert,
rasch eine verfassungskonforme Neuregelung des § 4a Abs. 5 Zweckzuschussgesetz 2001 zu
beschliessen, die sowohl Kärnten als auch Osttirol die notwendigen Mittel zur Errichtung der
B100 zur Verfügung stellt. Diese Neuregelung muss rasch erarbeitet, dem Nationalrat
vorgelegt und beschlossen werden, da auf Kärntner Seite bereits ein baldiger Baubeginn
geplant ist.

Inwieweit hier Ergebnisse der Finanzausgleichverhandlungen zur Verländerung der
Bundesstrassen von ÖVP und FPÖ verfassungswidrig umgesetzt wurden, ist für
Außenstehende schwer nachvollziehbar. Wesentlich ist nun aber aus Kärntner Sicht die rasche
und umfassende Finanzierung der B lOO-Errichtung in beiden Bundesländern (Kärnten und
Osttirol) durch den Bund.


Der Entscheid G 248/02 des Verfassungsgerichts gibt folgende Chronologie wieder:

"Die Sonderfinanzierung für Straßenbauvorhaben in Kärnten und Vorarlberg wurde bei
einem Sondergipfel am 19. Oktober 2001 mit den Landeshauptleuten von Vorarlberg und
Kärnten vereinbart. Demnach sollten Kärnten zusätzlich 43,6 Mio. EURO für die B100
Drautalbundesstrasse ... zur Verfügung gestellt werden." (S. 5)

"Als ... bei der Landeshauptmännerkonferenz am 23. 10. 2001 das Ergebnis präsentiert
wurde, wurde von LH Weingartner sofort... verlangt, dass der Finanzierungsansatz für die
B100 Drautalstraße um etwa 18,17 Mio, EUR ... aufgestockt wird, um auch auf dem
Osttiroler Abschnitt der B100 die... Ortsumfahrung Sillian realisieren zu können " (S. 6)

"Nach Wiedergabe des Befundes des straßenbautechnischen Sachverständigen zum Zustand
der Drautal Straße (B100) im Bereich der Bundesländer Kärnten und Tirol (Osttirol) wird...
ausgeführt: Die Ausbauten auf Kärntner Gebiet wurden mit 43,603 Mio. EUR und auf Tiroler
Gebiet die Umfahrung Sillian mit 18,532 Mio. EUR kalkuliert und vom Bund gefordert."
(S
8f)

"Am 19. Oktober 2001 fand im Rahmen der Verwaltungsreform-Verhandlungen eine
Besprechung der 8-er Runde zur Veränderung der Bundesstraßen statt. Die Länder waren in
dieser Runde durch die LH von Kärnten (Dr. Haider), ... vertreten. ...In Punkt 5 dieses
Protokolls heißt es wörtlich: Für... die Drautalbundesstraße übernimmt der Bund die Kosten
der baulichen Errichtung (im Ausmaß von ... ca. öS 0,6 Mrd [Anm.: 43,6 Mio EUR]
Drautalbundesstrasse) " (S. 23)

"In den Verhandlungen mit dem Bund... ist - den vorgelegten Unterlagen zufolge - bis zur
Sitzung am 13. November 2001 im Bundesministerium für Finanzen stets nur von einer
Sonderfinanzierung für die Drautal Straße die Rede. Eine Beschränkung auf den Kärntner
Abschnitt ist hiebei nicht ersichtlich. Im Gegenteil..." (S. 34)

"Von den Vertretern Kärntens wurde wiederholt verlangt.... daß die vom Bund zur Verfügung
gestellten Mittel nicht nur für die Drautal Straße gebunden sein sollen, sondern auch für
andere Bauvorhaben in Kärnten eingesetzt werden dürfen. Eine solche Forderung erscheint
nur dann plausibel, wenn damit gerechnet wird, daß die zugeteilten Mittel für die fragliche
Straße nicht zur Gänze benötigt werden." (S. 3 7)

"Auf Basis der Bedarfsfeststellung 1999 hätten mit dem letztlich gewährten Zuschuß von ATS
855 Mio. [62 Mio. EUR] sämtliche Kärntner Bauprojekte im Zuge der B100 (Stufen l, 2 und
3; insgesamt ATS 620 Mio.) finanziert werden können. In diesem Fall hätte aber die ...
Forderung Tirols nach Finanzierung eines wichtigen Projektes der Stufe 2 ... - Umfahrung
Sillian - nicht ignoriert werden dürfen" (S. 39)

"Die angefochtene Wortfolge war daher wegen Verstoßes gegen § 4 Finanzverfassungsgesetz
aufzuheben. Der Gerichtshof geht dabei davon aus, daß der Bund im Hinblick auf die mit den
Ländern getroffene Vereinbarung den Zweckzuschuß zum Ausbau der Drautal Straße erneut
gewähren und hiebei die Bauvorhaben im Tiroler Teil der B100 entsprechend ihrer
Bedeutung im Verhältnis zu den Kärntner Projekten angemessen zu berücksichtigen hat." (S.
41)


Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Bundesminister für Finanzen wird aufgefordert,

    unverzüglich mit den Bundesländern Kärnten und Tirol in Verhandlungen über eine
verfassungskonforme Finanzierung der B100, Drautal (Bundes-)Strasse, zu treten
sowie

    dem Nationalrat bis Juni 2003 eine Novelle zum § 4a Abs. 5 Zweckzuschussgesetz
2001 vorzulegen, die in verfassungskonformer Weise sowohl Kärnten als auch Osttirol
ausreichend Bundesmittel zur Errichtung der B100, Drautal (Bundes-)Strasse,
gewährt.

Zuweisungsvorschlag: Finanzausschuss