117/A(E) XXII. GP
Eingebracht am 07.05.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ANTRAG
der Abgeordneten Beate Schasching, Dr. Wittmann
und GenossInnen
betreffend Soforthilfeprogramm für die österreichischen Sportvereine
Der Bundesminister für Finanzen hat in en geltenden
Vereinsrichtlinien erlassen, dass die dort
beinhalteten Vorgaben unverzüglich umzusetzen sind. Dies bedeutet für
die Sportvereine
betreffend die Anpassung ihrer Statuten einen erheblichen finanziellen
und administrativen
Aufwand, da dafür die Einberufung von außerordentlichen
Generalversammlungen notwendig
ist.
Der gegenständliche Antrag soll daher - ohne
Vernachlässigung des gesetzlichen Auftrages -
dafür sorgen, dass die Vereine in ihrem normalen Rhythmus bezüglich der
Einberufung von
Generalversammlungen die Vorgaben des Gesetzes und der Richtlinie
umsetzen können.
Gleichzeitig wird dafür gesorgt, dass alle Kriterien der
Gemeinnützigkeit - auch bei im Detail
abweichenden Statuten - einzuhalten sind, um eben diese Gemeinnützigkeit zu
erhalten.
Gerade durch die oft von der ÖVP-FPÖ-Bundesregierung
strapazierten Hinweise auf die
Bürgergesellschaft und das Ehrenamt erscheint es unbedingt notwendig, diesen
Schritt rasch
zu setzen, um in einem Soforthilfeprogramm für die österreichischen Sportvereine,
aber auch
alle anderen gemeinnützigen Vereine, deren Anliegen umzusetzen. Sollte es dazu
nicht
kommen, haben diverse Anrufe und Mitteilungen ergeben, dass eine große Anzahl
von
Vereinsfunktionären ihre Tätigkeit zurücklegen und in Zukunft nicht mehr
ausüben wollen,
was die wertvolle Arbeit des Ehrenamtes gefährden würde
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
Entschließung
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Bundesminister für Finanzen wird aufgefordert,
umgehend die Vereinsrichtlinien 2001
dahingehend zu ändern, dass gemeinnützige Vereine, deren Statuten in einzelnen
Punkten
gegen diese Vereinsrichtlinie verstoßen, diese, längstens bis 30. Juni
2004, zu ändern haben.
Bis zu diesem Zeitpunkt verlieren sie nicht die Gemeinnützigkeit, wenn
sie sich ansonsten
gemeinnützig verhalten und die beanstandeten oder zu beanstandenden Punkte der
Statuten
dieses Vereines nicht gelebt werden.
Zuweisungsvorschlag: Finanzausschuss