118/A(E) XXII. GP

Eingebracht am 07.05.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

ANTRAG

der Abgeordneten Beate Schasching, Dr. Wittmann

und Genossinnen

betreffend Soforthilfeprogramm für die österreichischen Sportvereine

Der Bundesminister für Finanzen hat in den geltenden Vereinsrichtlinien erlassen, dass die dort
beinhalteten Vorgaben unverzüglich umzusetzen sind. Dies bedeutet für die Sportvereine
betreffend die Anpassung ihrer Statuten einen erheblichen finanziellen und administrativen
Aufwand, da dafür die Einberufung von außerordentlichen Generalversammlungen notwendig
ist.

Der gegenständliche Antrag soll daher - ohne Vernachlässigung des gesetzlichen Auftrages -
dafür sorgen, dass die Vereine in ihrem normalen Rhythmus bezüglich der Einberufung von
Generalversammlungen die Vorgaben des Gesetzes und der Richtlinie umsetzen können.
Gleichzeitig wird dafür gesorgt, dass alle Kriterien der Gemeinnützigkeit - auch bei im Detail
abweichenden Statuten - einzuhalten sind, um eben diese Gemeinnützigkeit zu erhalten.

Gerade durch die oft von der ÖVP-FPÖ-Bundesregierung strapazierten Hinweise auf die
Bürgergesellschaft und das Ehrenamt erscheint es unbedingt notwendig, diesen Schritt rasch
zu setzen, um in einem Soforthilfeprogramm für die österreichischen Sportvereine, aber auch
alle anderen gemeinnützigen Vereine, deren Anliegen umzusetzen. Sollte es dazu nicht
kommen, haben diverse Anrufe und Mitteilungen ergeben, dass eine große Anzahl von
Vereinsfunktionären ihre Tätigkeit zurücklegen und in Zukunft nicht mehr ausüben wollen,
was die wertvolle Arbeit des Ehrenamtes gefährden würde

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:

Entschließung

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Bundesminister für Finanzen wird aufgefordert, umgehend die Vereinsrichtlinien 2001
dahingehend zu ändern, dass gemeinnützige Vereine, deren Statuten in einzelnen Punkten
gegen diese Vereinsrichtlinie verstoßen, diese, längstens bis 30. Juni 2004, zu ändern haben.
Bis zu diesem Zeitpunkt verlieren sie nicht die Gemeinnützigkeit, wenn sie sich ansonsten
gemeinnützig verhalten und die beanstandeten oder zu beanstandenden Punkte der Statuten
dieses Vereines nicht gelebt werden.

Zuweisungsvorschlag: Sportausschuss