131/A XXII. GP
Eingebracht am 08.05.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten Dolinschek, Mag. Tancsits
und Kollegen
betreffend Bundesgesetz, mit dem das Arbeiterkammergesetz geändert wird
der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Arbeiterkammergesetz 1992
geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr. 626/1991,
zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:
1. In § 45 Abs. l wird der Ausdruck „im Sinne des
Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr.
565/1978, in der jeweils geltenden Fassung" durch den
Ausdruck „im Sinne des
Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 136/2001, in der jeweils geltenden
Fassung"
ersetzt.
2. Dem § 100 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) § 45 Abs. l in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 tritt mit 1.
Juli 2003 in Kraft."
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter
Verzicht auf die Erste Lesung
dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.