131/A XXII. GP

Eingebracht am 08.05.2003
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Antrag

der Abgeordneten Dolinschek, Mag. Tancsits

und Kollegen

betreffend Bundesgesetz, mit dem das Arbeiterkammergesetz geändert wird

der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Arbeiterkammergesetz 1992 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr. 626/1991, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 45 Abs. l wird der Ausdruck „im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr.
565/1978, in der jeweils geltenden Fassung" durch den Ausdruck „im Sinne des
Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 136/2001, in der jeweils geltenden Fassung"
ersetzt.

2. Dem § 100 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 45 Abs. l in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 tritt mit 1.

Juli 2003 in Kraft."

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung
dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.