163/A XXII. GP

Eingebracht am 18.06.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Miedl, Mag. Mainoni
und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die linienmäßige Beför-
derung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz - KflG) geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die linienmäßige Beförderung von
Personen mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz - KflG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen
(Kraftfahrliniengesetz - KflG), BGBI. l Nr. 203/1999, zuletzt geändert durch BGBI. l Nr.
77/2002, wird wie folgt geändert:

1.     Nach § 27 Z 4 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5
angefügt:

„5. im Falle der Übertragung der Konzession (§ 28 Abs. 4)."

2.      Nach § 28 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 eingefügt:

„(4) Bei Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realtei-
lungen und Spaltungen kann das ursprüngliche Recht zur Ausübung der Konzession vom
bisherigen Konzessionsinhaber auf den Nachfolgeunternehmer übertragen werden, wenn
dieser die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllt.

(5) Die Übertragung der Konzession nach Abs. 4 ist von der Aufsichtsbehörde (§ 3 Abs. 1)
zu genehmigen, und das Erlöschen der Konzession des bisherigen Konzessionsinhabers ist
festzustellen
(§ 27 Z 5)."


Begründung:

Bei Umgründungen, wie Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammen-
schlüssen, Realteilungen und Spaltungen von Unternehmen soll die verfahrensfreie Übertra-
gung von Konzessionen auf Nachfolgeunternehmen ermöglicht werden.

Zu 1:

In § 27 Z 5 wurde ein weiterer Fall des Erlöschens der Berechtigung durch Übertragung der

Konzession normiert.

Zu 2:

§ 28 Abs. 4 ermöglicht bei Umgründungen, wie Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbrin-
gungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen und Spaltungen die Übertragung der Konzes-
sion auf den Nachfolgeunternehmer. Dieser hat die subjektiven Konzessionsvoraussetzun-
gen zu erfüllen. Die Bezeichnung „ursprüngliches" Recht zur Ausübung der Konzession imp-
liziert, dass die Konzession nur bei unverändertem Inhalt und Umfang übertragen werden
kann.

Gemäß § 28 Abs. 5 ist die Übertragung der Konzession von der zuständigen Aufsichtsbe-
hörde zu genehmigen, die gleichzeitig das Erlöschen der Konzession (§ 27 Z 5) des bisheri-
gen Konzessionsinhabers festzustellen hat.

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung
dem Verkehrsausschuss zuzuweisen.