165/A XXII. GP

Eingebracht am 18.06.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Arbeitsverfassungsgesetz, BGBI. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBI. Nr. 100/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 53 Abs.1 wird wie folgt geändert und lautet:
"(1) Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die

1.      am Tag der Ausschreibung der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben,

2.      seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens,
dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind und

3.      abgesehen    vom     Erfordernis    der    österreichischen     Staatsbürgerschaft    die
Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen."

2. § 126 Abs.5 wird wie folgt geändert und lautet:
"(5) Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die

 

1.      am Tag der Wahlausschreibung das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

2.      am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind und

3.      abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Alters
die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen."

Begründung:

Ausländische Arbeitskräfte haben in Österreich und anderen mitteleuropäischen Staaten
seit etwa Mitte der 60er Jahre mit ihrer Arbeitsleistung entscheidend zum
Wirtschaftswunder und zur Sicherung des Wohlstandes beigetragen. Ihre Entscheidung,
nach Österreich zu kommen und hier zu arbeiten, haben sie in der Regel aufgrund
massiver Anwerbungskampagnen österreichischer Unternehmer getroffen. Ihre
Aufnahme in das gesellschaftliche Leben Österreichs widerspricht häufig elementaren
Grundsätzen der Menschenwürde. Unverständlich ist vor allem auch die
Ungleichbehandlung durch die österreichische Rechtsordnung.

Das Bundesverfassungsgesetz vom 3.7.1973 zur Durchführung des internationalen
Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierungen
verpflichtet den Gesetzgeber zu einer Gleichbehandlung aller AusländerInnen,
unabhängig ihrer Nationalität. Durch internationale Verträge wie zB EU-Vertrag können
Sonderstellungen geschaffen werden (zB für EU-BürgerInnen), jedoch nur dann, wenn
diese sachlich gerechtfertigt sind. Das passive Wahlrecht zum Betriebsrat stellt ein
demokratisches Grundrecht dar, das eine unterschiedliche Behandlung von
AusländerInnen in keiner Weise rechtfertigt. Die dereit bestehende
Ungleichbehandlung steht daher auch im Widerspruch zum Rassendiskriminierungs-
BVG. Davon abgesehen sei darauf hingewiesen, dass Österreich aufgrund der EU-
Assoziationsabkommen verpflichtet ist, 80 % der ausländischen ArbeitnehmerInnen
hinsichtlich des passiven Wahlrechtes wie EU-Bürgerinnen zu behandeln.

Unsere Mitbürgerinnen und Mitbürger ausländischer Herkunft und
Staatsangehörigkeiten unterliegen selbstverständlich österreichischen Gesetzen wie
österreichische Staatsbürger/innen auch, ob es sich nun um Steuergesetze oder
arbeitsrechtliche Bestimmungen handelt. Eine volle Beteiligung an der Vertretung ihrer
Interessen wird ihnen jedoch immer noch verwehrt. Ein erster Schritt in diese Richtung
ist überfällig.

In der Zwischenzeit hat sowohl der Gewerkschaftsbund, als auch die Arbeiterkammer
nicht nur in Unterschriftslisten, sondern auch in Resolutionen das passive Wahlrecht bei
Betriebsratswahlen für alle Ausländer/innen gefordert.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales
vorgeschlagen.