182/A XXII. GP

Eingebracht am 08.07.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANTRAG

der Abgeordneten Verzetnitsch, Heidrun Silhavy, Riepl, Schopf
und GenossInnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein

Schwarzunternehmerbekämpfungsgesetz erlassen wird und das Allgemeine
Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das
Bundesvergabegesetz 2000, das Fremdengesetz 1997, die Gewerbeordnung
1994, das Firmenbuchgesetz, die Bundesabgabenordnung, das GmbH-Gesetz,
das Strafgesetzbuch, das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz
geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem ein Schwarzunternehmerbekämpfungsgesetz erlassen
wird und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das
Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das
Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Bundesvergabegesetz 2000, das
Fremdengesetz 1997, die Gewerbeordnung 1994, das Firmenbuchgesetz, die
Bundesabgabenordnung, das GmbH-Gesetz, das Strafgesetzbuch, das
Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz zur Bekämpfung illegaler Erwerbstätigkeit
(Schwarzunternehmerbekämpfungsgesetz - SchwAUG)

Ziel

§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, sicherzustellen, dass selbstständige und
unselbstständige Erwerbstätigkeiten zu vorschriftgemäßen Bedingungen ausgeübt
werden, und dass illegale Erwerbstätigkeit - entsprechend ihren wirtschaftlichen und
sozialen Folgen - durch wirksame Kontrollen und verbesserte Koordination der
zuständigen Behörden und Rechtsträger bekämpft wird.

Illegale Erwerbstätigkeit

§ 2. (1) Illegale Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn

1. ein Dienstnehmer ohne die erforderliche Anmeldung gemäß § 33 Abs. 1 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBI. Nr. 189/1955, beschäftigt
wird oder

2. eine selbstständige Erwerbstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft ohne die
erforderliche Meldung gemäß § 16 Abs. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
(BSVG), BGBI. Nr. 559/1978, ausgeübt wird oder

3. eine sonstige selbstständige Erwerbstätigkeit ohne die erforderliche Meldung
gemäß § 18 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBI.
Nr. 560/1978, ausgeübt wird oder


4. ein Ausländer entgegen § 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AusIBG),
BGBI. Nr. 218/1975, oder entgegen § 14g AusIBG beschäftigt oder die
Arbeitsleistung eines Ausländers entgegen § 18 AusIBG in Anspruch genommen
wird oder

5. ein Arbeitgeber (Beauftragter, Arbeitnehmer) ohne die erforderliche Meldung
gemäß § 7b Abs. 3 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBI.
Nr. 459/1993, eine (Erwerbs)Tätigkeit ausübt oder

6. ein Arbeitgeber (Beauftragter, Arbeitnehmer) ohne die erforderliche Bereithaltung
von Unterlagen gemäß § 7b Abs. 5 AVRAG eine (Erwerbs)Tätigkeit ausübt.

(2) Illegale Erwerbstätigkeit liegt weiters vor, wenn eine gewerbliche Tätigkeit ohne
die nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBI. Nr.194, hiefür erforderliche
Gewerbeberechtigung ausgeübt wird.

Werbeverbot

§ 3. (1) Jegliche Werbung für Dienst - oder Werkleistungen in der Absicht, diese in

illegaler

Erwerbstätigkeit (§ 2) zu erbringen sowie jegliche Werbung für Arbeitsangebote im

Rahmen solcher Erwerbstätigkeit, ist verboten.

(2) Als Werbung gelten insbesondere Anzeigen in Zeitungen, Zeitschriften oder
anderen Druckwerken sowie Mitteilungen oder Darbietungen in elektronischen

Medien.

(3) Erfolgen Werbemaßnahmen ohne Angabe von Namen und Anschrift unter einem
Fernmeldeanschluss und besteht der begründete Verdacht der illegalen
Erwerbstätigkeit, so sind die Anbieter von öffentlichen

Telekommunikationsdienstleistungen verpflichtet, den im § 9 Abs. 1 genannten
Behörden und Rechtsträgern auf Verlangen Namen und Anschrift des
Anschlussinhabers bekannt zu geben.

(4) Erfolgen Werbeeinschaltungen unter Kennwort oder Chiffre und besteht der
begründete Verdacht der illegalen Erwerbstätigkeit, so sind die Medieninhaber
verpflichtet, den im § 9 Abs. 1 genannten Behörden und Rechtsträgern auf
Verlangen Namen und Anschrift des Auftraggebers der Werbeeinschaltung bekannt
zu geben.

Kontrollorgane

§ 4. (1) Die Kontrolle der illegalen Erwerbstätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 obliegt den
Zollbehörden. Die Zuständigkeit für die Sozialversicherungsprüfung nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz und Bauernsozialversicherungsgesetz bleibt davon
unberührt.

(2) Den Organen der für die Vollziehung der im § 2 Abs. 1 genannten Vorschriften
zuständigen Behörden und Rechtsträger kommen innerhalb ihres Wirkungsbereiches
die Befugnisse gemäß § 5 zu.


(3) Die Kontrolle der illegalen Erwerbstätigkeit gemäß § 2 Abs. 2 obliegt den
Gewerbebehörden.

Befugnisse der Kontrollorgane

§ 5. (1) Kontrollstellen (Abs. 2) dürfen von den Kontrollorganen zur Überwachung der
Einhaltung der in diesem Bundesgesetz genannten Vorschriften betreten werden.
Kontrollstellen oder Teile davon, die vorwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden,
dürfen unter Wahrung des verfassungsgesetzlich geschützten Hausrechtes nur dann
betreten werden, wenn ein begründeter Verdacht einer illegalen Erwerbstätigkeit mit
besonders schwer wiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Folgen besteht und die
illegale Erwerbstätigkeit anders nicht festgestellt werden kann. So weit es sich bei
Arbeitsstellen (Abs. 2) um Räumlichkeiten handelt, die bereits von anderen
Personen, insbesondere vom Auftraggeber, genutzt werden, ist der
Nutzungsberechtigte spätestens beim Betreten der Räumlichkeiten von der Kontrolle
zu verständigen; hiedurch darf der Beginn der Kontrolle nicht unnötig verzögert
werden.

(2) Kontrollstellen sind Betriebsstätten, Arbeitsstellen, Betriebseinrichtungen und
Betriebsgelände. Betriebsstätten sind örtlich gebundene Einrichtungen, in denen
regelmäßig Arbeiten ausgeführt werden. Arbeitsstellen sind alle Stellen außerhalb
von Betriebsstätten, an denen Arbeiten ausgeführt werden. Betriebseinrichtungen
sind Aufenthaltsräume, Waschräume, Toiletten und sonstige von Erwerbstätigen
benutzte Anlagen. Betriebsgelände sind Grundstücke, auf denen sich
Betriebsstätten, Arbeitsstellen oder Betriebseinrichtungen befinden, einschließlich
darauf errichteter Gebäude und Räumlichkeiten.

(3) Bei begründetem Verdacht einer illegalen Erwerbstätigkeit sind die Kontrollorgane
befugt, unter Berücksichtigung des Abs. 1 und unter Wahrung der
Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel, sich Zutritt zu den Kontrollstellen zu
verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig gewährt wird. Zur Durchführung der
Kontrollen sind die Kontrollorgane befugt, Wege zu benutzen, auch wenn dies sonst
der Allgemeinheit untersagt ist; das Verlassen der Wege zur Überprüfung von
Personen, die sich an der Kontrollstelle befinden, ist zulässig.

(4) Die Kontrollorgane sind zur Kontrolle der in diesem Bundesgesetz genannten
Vorschriften berechtigt,

1. an den Kontrollstellen Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel anzuhalten und
zu überprüfen,

2. an den Kontrollstellen die Identität von Personen zu überprüfen und bei
begründetem Verdacht einer illegalen Erwerbstätigkeit zur Feststellung der Identität
Personen auch anzuhalten, wenn dies nach dem Anlass nicht durch andere Mittel
erreicht werden kann,

3. von jeder Person Auskunft für Zwecke des Verwaltungsstrafverfahrens zu
verlangen,

4. die Vorlage von Urkunden und anderen schriftlichen Unterlagen, die für das
Verwaltungsstrafverfahren von Bedeutung sind, und die Einsichtnahme in diese zu
verlangen; sind Geschäftsunterlagen nur in automationsunterstützter Form
vorhanden, so sind diese in einer allgemein lesbaren Form auszufolgen;

5. zum Zweck der Beweissicherung Fotos anzufertigen und von den vorgefundenen
Beweismitteln Ablichtungen herzustellen oder herstellen zu lassen.


(5) Die Kontrollorgane sind befugt, Personen von Kontrollstellen (Abs. 2) zu
verweisen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass sie eine illegale Erwerbstätigkeit
ausüben. Dies gilt nicht, wenn es sich bei der Kontrollstelle oder einem Teil davon
um eine Wohnung handelt und die betreffende Person in dieser Wohnung gemeldet
ist.

(6) Befugnisse von Kontrollorganen gemäß den im § 2 Abs. 1 und 2 genannten
Vorschriften bleiben unberührt.

Beschlagnahme von Beweismitteln

§ 6. (1) Die Verwaltungsstrafbehörde hat mit Bescheid die Beschlagnahme von
Beweismitteln anzuordnen, wenn dies zur Feststellung des maßgeblichen
Sachverhaltes geboten ist und der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt.
Bei Gefahr im Verzug sind die Kontrollorgane dazu auch ohne Anordnung der
Verwaltungsstrafbehörde oder des Gerichtes (§ 13) berechtigt.

(2) Die beschlagnahmten Beweismittel sind ohne unnötigen Aufschub der Behörde,
die für die weiteren Maßnahmen zuständig ist, auszufolgen. Dem bisherigen Inhaber
ist über die Beschlagnahme eine Bestätigung auszustellen. Beschlagnahmte
Beweismittel sind unverzüglich zurückzugeben, wenn die Aufrechterhaltung der
Beschlagnahme nicht gerechtfertigt oder der Zweck der Beschlagnahme durch die
Herstellung von Ablichtungen oder andere geeignete Maßnahmen erfüllt ist.

Verfall und Betriebseinstellung

§ 7. (1) Bei einer illegalen Erwerbstätigkeit verwendete Gegenstände, an denen
keine Rechtsansprüche von Personen, die an der illegalen Erwerbstätigkeit
unbeteiligt sind, bestehen, können für verfallen erklärt werden, wenn

1. andere Maßnahmen keine ausreichende Gewähr für die dauerhafte Unterbindung
der illegalen Erwerbstätigkeit bieten und

2. eine Abwägung des Wertes der Gegenstände gegenüber der Bedeutung und
Schwere des Verstoßes ein angemessenes Verhältnis ergibt. § 39 Abs. 4 bis 6 des
Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBI. Nr.52, ist anzuwenden.

(2) Die Zollbehörde kann die Einstellung des Betriebes oder die Sperre der
Arbeitsstelle oder eines abgegrenzten Bereiches, in dem die illegale Erwerbstätigkeit
ausgeübt wird, mit Bescheid anordnen, wenn

1. andere Maßnahmen keine ausreichende Gewähr für die dauerhafte Unterbindung
der illegalen Erwerbstätigkeit bieten und

2. die Betriebseinstellung oder Sperre aufgrund der Bedeutung und Schwere des
Verstoßes nicht unverhältnismäßig erscheint.

(3) Vor der Verfügung einer Betriebseinstellung ist eine Abwägung aller mit der
beabsichtigten Maßnahme in Zusammenhang stehenden Folgewirkungen,
insbesondere im Hinblick auf Eingriffe in die Rechte Dritter, sowie auf das Verhältnis
zwischen der Notwendigkeit zur Unterbindung der illegalen Erwerbstätigkeit und der
wirtschaftlichen Folgen, vorzunehmen. Unmittelbar erforderliche Abschluss- und
Aufräumarbeiten, die notwendig sind, um einen Schaden zu verhindern oder gering


zu halten, sind erlaubt. Die Zollbehörde hat dafür eine kurze angemessene Frist zu
setzen und die Arbeiten zu überwachen.

(4) Die Betriebseinstellung oder Sperre ist nur für die zur Sicherung des gesetzlich
gebotenen Zustandes unbedingt erforderliche Dauer zu verfügen. Die
Betriebseinstellung oder Sperre ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen.
Kommen Maßnahmen in Betracht, bei deren Einhaltung die Betriebseinstellung oder
Sperre aufgehoben werden kann, so sind diese Maßnahmen im Bescheid
anzuführen. Wird die Erfüllung solcher Maßnahmen nachgewiesen, so ist die
Verfügung unverzüglich aufzuheben. Die Berufung gegen die Betriebseinstellung
oder Sperre hat keine aufschiebende Wirkung.

Verpflichtung zur Mitwirkung an der Aufklärung

§ 8. (1) Die Arbeitgeber (Auftraggeber) haben Gewähr zu leisten, dass die
Kontrollstellen den Kontrollorganen zugänglich sind.

(2) Personen, die an einer Kontrollstelle angetroffen werden, sind verpflichtet, ihre
Identität den Kontrollorganen nachzuweisen und den von den Kontrollorganen
gemäß § 5 Abs. 4 und 5 ergangenen Anordnungen Folge zu leisten. Sie haben
wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen, eine
Verpflichtung zur Selbstbezichtigung besteht jedoch nicht.

(3) Personen, die für die Ausführung von Dienst- oder Werkleistungen werben, sind
verpflichtet, den im § 9 Abs. 1 genannten Behörden und Rechtsträgern auf
Verlangen die Rechtmäßigkeit der Erwerbstätigkeit glaubhaft zu machen.

(4) Der Baustellenkoordinator (§ 2 Abs. 7 des Baukoordinationsgesetzes, BGBI. 1 Nr.
37/1998) hat, so weit ihm dies im Rahmen seiner Tätigkeit auf der Baustelle bekannt
wurde, Auskunft zu erteilen und an der Aufklärung mitzuwirken, welchem der auf der
Baustelle tätigen Arbeitgeber die auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmer zugehören.

(5) Verpflichtungen von Personen gemäß den im § 2 Abs. 1 und 2 genannten
Vorschriften bleiben unberührt.

Aufdeckung und Verfolgung von Verstößen

§ 9. (1) Die Zollbehörden, die Finanzämter, die Geschäftsstellen des
Arbeitsmarktservice, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie die für
die Vollziehung der im § 2 Abs. 1 genannten Vorschriften zuständigen Behörden und
Rechtsträger haben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches
insbesondere auf Ersuchen der zuständigen Behörde oder des zuständigen
Rechtsträgers zur Aufdeckung und Erforschung von Verstößen gegen die im § 2
Abs. 1 genannten Vorschriften beizutragen. Die für die Vollziehung der im § 2 Abs. 1
genannten Vorschriften zuständigen Behörden und Rechtsträger und die
Zollbehörden, die Finanzämter, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und die
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse haben einander darüber hinaus in jeder
Weise bestmöglich zu unterstützen.

(2) Alle Behörden, die Träger der Sozialversicherung, der Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger, die Geschäftsstellen des


Arbeitsmarktservice und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sind
verpflichtet, den begründeten Verdacht von Übertretungen der im § 2 genannten
Vorschriften, der sich im Rahmen ihrer Tätigkeit ergeben hat, den zuständigen
Behörden mitzuteilen.

Zusammenarbeit

§ 10. (1) Die Zollbehörden, die Finanzämter, die Bauarbeiter-Urlaubs- und
Abfertigungskasse sowie die für die Vollziehung der im § 2 Abs. 1 genannten
Vorschriften zuständigen Behörden und Rechtsträger sind, so weit dies zur
Sicherstellung einer wirksamen Bekämpfung aller Verstöße gegen dieses
Bundesgesetz und gegen die im § 2 Abs. 1 genannten Vorschriften erforderlich ist,
im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches verpflichtet,

1. für den regelmäßigen Informations- und Erfahrungsaustausch zu sorgen,

2. ihre Ermittlungen und Amtshandlungen bei der Verfolgung von Verstößen nach
Möglichkeit aufeinander abzustimmen,

3. bei Kontrollen nach Möglichkeit koordiniert vorzugehen und

4. bei Bedarf Kontrollen gemeinsam durchzuführen.

(2) Zur Erleichterung der Kontaktaufnahme, der Kommunikation und der Koordination
haben diese Behörden und Rechtsträger sowie das Arbeitsmarktservice für jede
Dienststelle (Geschäftsstelle) bzw. für jede Zollbehörde einen Beauftragten für die
Bekämpfung illegaler Erwerbstätigkeit zu bestellen.

(3) Die Zollbehörden haben in jedem Bundesland mindestens zweimal jährlich in
Angelegenheiten der Bekämpfung der illegalen Erwerbstätigkeit Aussprachen mit
den Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer abzuhalten. Zu
diesen Aussprachen können auch andere der im § 9 Abs. 1 genannten Behörden
und Rechtsträger beigezogen werden.

Verwaltungsstrafevidenz, Abfrage und Übermittlung von Daten

§ 11. (1) Die beim Bundesministerium für Finanzen zu führende zentrale
Verwaltungsstrafevidenz gemäß § 28b AusIBG dient auch der Evidenthaltung der
verwaltungsbehördlichen Strafverfahren gemäß § 111 Abs. 1 und § 114 ASVG und
§ 7b Abs. 9 AVRAG sowie gemäß den §§13 und 14 dieses Bundesgesetzes. Dabei
ist § 28b Abs. 1, 2 und 4 AusIBG sinngemäß anzuwenden.

(2) Den für die Vollziehung der im § 2 Abs. 1 genannten Vorschriften zuständigen
Behörden und Rechtsträgern sowie den Finanzämtern ist zur Erfüllung ihrer
Aufgaben gemäß § 9 Abs. 1 und der Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege
Auskunft über die im Finanzstrafregister, im zentralen Gewerberegister, in der
Evidenz über die Sozialversicherungsdaten beim Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger, in den Kraftfahrzeugzulassungsevidenzen, im zentralen
Melderegister und im Fernsprechnummernregister gespeicherten Daten zu erteilen.

(3) Die Beauskunftung und die automationsunterstützte Datenübermittlung, so weit
diese gesetzlich vorgesehen ist, haben kostenlos zu erfolgen.


Zurückbehaltung von vertraglich geschuldeten Zahlungen

§ 12. Besteht aufgrund eines Anerkenntnisses oder eines anhängigen
zivilgerichtlichen oder (verwaltungs-)strafrechtlichen Verfahrens der begründete
Verdacht, dass bei der Erfüllung des Auftrages (Subauftrages) illegale
Erwerbstätigkeit ausgeübt wird oder den bei der Auftragserfüllung eingesetzten
Arbeitnehmern die für diese Tätigkeiten zustehenden kollektivvertraglichen Entgelte
nicht geleistet wurden, so ist der öffentliche Auftraggeber berechtigt, bis zum
Nachweis der ordnungsgemäßen Zahlung der Entgelte einen entsprechenden Teil
des Auftragsentgeltes zurückzubehalten.

Gerichtliche Strafbestimmung

§13. (1) Wer

1. illegale Erwerbstätigkeit gemäß § 2 in unternehmensähnlicher Form organisiert,
um sich dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, oder

2. in einer Verbindung einer größeren Zahl von illegal erwerbstätigen Personen
führend tätig ist, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen als
leitender Angestellter (§ 309 StGB) einer juristischen Person oder einer
Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit zu deren Vorteil begeht.

Verwaltungsstrafe

§ 14. (1) Sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen
Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich illegaler Erwerbstätigkeit gemäß § 2
Abs. 1 von der Zollbehörde und hinsichtlich illegaler Erwerbstätigkeit gemäß § 2
Abs. 2 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im
Wiederholungsfall von 300 Euro bis zu 4.360 Euro zu bestrafen, wer

1. entgegen § 3 Abs. 1 für Dienst - oder Werkleistungen in der Absicht, diese in
illegaler Erwerbstätigkeit (§ 2) zu erbringen, wirbt oder

2. entgegen § 8 Abs. 1 bis 4 vorsätzlich Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen
Erwerbstätigkeit erschwert oder verhindert oder die Pflicht, an solchen mitzuwirken,
verletzt.

(2) Die verwaltungsrechtliche Strafbarkeit der illegalen Erwerbstätigkeit richtet sich
ungeachtet des Abs. 1 nach § 366 Abs. 1 Z 1 GewO, § 111 Abs. 1 ASVG, § 23
Abs. 1 GSVG, § 21 Abs. 1 BSVG, § 28 AusIBG und § 7b Abs. 9 AVRAG.

Strafverfügung

§15. (1) Bei den im §14 Abs. 1, im §28 Abs. 1 AusIBG, im § 7b Abs. 9 AVRAG, im
§ 111 Abs. 1 ASVG, im § 23 Abs. 1 GSVG und im § 21 Abs. 1 BSVG bezeichneten
Übertretungen können die Zollbehörden und deren Organe durch Strafverfügung
Geldstrafen unter Berücksichtigung der für diese Tatbestände festgelegten
Strafrahmen, jedoch nur bis zu einem Höchstausmaß von 1.454 Euro, verhängen.


Gegen diese Strafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der
Beschuldigte die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des
Einzahlungsformulares (Abs. 2), so ist die Strafverfügung gegenstandslos. Die
Unterlassung der Einzahlung binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als
Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf
des Tages, an dem das Einzahlungsformular dem Beschuldigten übergeben wurde.
Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme
des Einzahlungsformulares ist das ordentliche Verfahren einzuleiten.

(2) Die Organe der Zollbehörden sind in den Fällen des Abs. 1 an Stelle der
Einhebung eines Geldbetrages befugt, ein Einzahlungsformular an den
Beschuldigten zu übergeben.

(3) Für die Strafverfügung gilt § 50 Abs. 4, 7 und 8 VStG.

Bericht

§ 16. Der Bundesminister für Finanzen hat bis Juli 2005 einen Bericht über die
Erfahrungen bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes an den Nationalrat zu
erstatten. Dieser Bericht ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit und dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu
erstellen.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 17. So weit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in
männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in
gleicherweise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils
geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Verweisungen

§ 18. So weit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze
verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Inkrafttreten

§ 20. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft und ist auf Sachverhalte
anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2003 ereignen.

Artikel 2
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBI. Nr. 189/1955, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBI. II Nr. 146/2003, wird wie folgt geändert:


1. Dem §10 wird folgender Abs. 8 angefügt:

"(8) Wurde eine Anmeldung zur Pflichtversicherung entgegen den Meldevorschriften
dieses Bundesgesetzes nicht erstattet und ist der Zeitpunkt der Aufnahme der diese
Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit nicht feststellbar, so wird
vermutet, dass die Erwerbstätigkeit bereits 30 Tage hindurch ausgeübt worden ist.
Behauptet die meldepflichtige Person anderes, so muss sie dies glaubhaft machen,
um die Vermutung zu widerlegen."

2. Im § 33 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck "bei Beginn der Pflichtversicherung
(§10) unverzüglich" durch den Ausdruck "vor Aufnahme der Beschäftigung" ersetzt.

3. § 33 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

4. §41 Abs. 221 lautet:

"1. den Namen und die Anschrift des Dienstgebers oder die

Dienstgeberkontonummer;"

5. Im § 41 Abs. 2 wird Z 4 aufgehoben; die Z 5 wird zur Z 4.

6. Im § 41 Abs. 2 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck "Angaben" der
Klammerausdruck
"(z.B. Art der Versicherung)" eingefügt.

7. Dem §41 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: "Durch die Satzung des
Krankenversicherungsträgers kann diese Frist für einzelne Gruppen von
Pflichtversicherten bis zu einem Monat erstreckt werden."

8. Im § 41 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt;

folgende Z 3 wird angefügt:

"3. für die Anmeldung im Umfang der Mindestangaben (Abs. 2) die telefonische

Meldung zum Ortstarif bei einer vom Hauptverband zu benennenden Stelle

vorzusehen."

9. §41 Abs. 5 lautet:

„(5) Je eine Abschrift der bestätigten An(Ab)-meldung ist vom

Sozialversicherungsträger an den Dienstgeber und Dienstnehmer zu senden.

Darüber hinaus ist der Dienstnehmer vom Sozialversicherungsträger von jeder

sonstigen bedeutsamen Änderung, insbesondere Änderung der Beitragsgrundlage,

Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, innerhalb von 7 Tagen zu

verständigen."

10. Im § 42 Abs. 4 wird der Ausdruck "berechtigt" durch den Ausdruck "verpflichtet"
ersetzt.

11. Im § 67 werden nach Abs. 3 folgende Absätze 3a und 3b angefügt:
„(3a) Der Generalunternehmer haftet im Rahmen des Auftrages für die vom
beauftragten Unternehmen (Subunternehmen), zu entrichtenden Beiträge insoweit,
als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern des beauftragten
Unternehmens auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können."


„(3b) Generalunternehmer ist, wer im Rahmen seiner Unternehmertätigkeit die
Erbringung zumindest eines Teiles einer aufgrund eines Auftrages geschuldeten
Leistung an einen anderen Unternehmer (Subunternehmer) weitergibt."

12. Im § 68 Abs. 1 3. Satz wird das Zahlwort „fünf durch „zehn" ersetzt.

13. Der bisherige Text des §111 erhält die Bezeichnung "(1)".

14. Im § 111 Abs. 1 (neu) wird der Ausdruck "wenn die Handlung nicht nach anderer
Bestimmung einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und
werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 730 Büro bis
2.180 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 2.180 Euro bis 3.630 Euro, im
Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft" durch den
Ausdruck
"sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der
Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen
Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine
Verwaltungsübertretung und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit
Geldstrafe von 730 Euro bis 2.900 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis
10.000 Euro zu bestrafen" ersetzt.

15. Dem §111 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:

"(2) Hinsichtlich der Verjährung der Strafbarkeit gemäß Abs. 1 ist § 68 Abs. 1

sinngemäß anzuwenden.

(3) Der zuständige Versicherungsträger hat im Verfahren Parteistellung und ist

berechtigt, Berufung gegen Bescheide und Beschwerde an den

Verwaltungsgerichtshof gegen letztinstanzliche Bescheide zu erheben."

16. Im § 114 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „einbehalten oder von ihm übernommen
und"; nach der Wortfolge ... „vorenthalten hat, ist..." ist die Wortfolge „unabhängig
davon, ob das Arbeitsentgelt tatsächlich geleistet wurde" einzufügen.

17. Nach §114 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a angefügt:

„(1a) Wer durch die Tat Beiträge in einem 40.000 Euro übersteigenden Ausmaß

vorenthält, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen."

18. §114 Abs. 3 und Abs. 4 entfallen.

19. Nach § 604 wird folgender § 605 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes
BGBI. l Nr. xxx/2003

§ 605. (1) Die §§ 10 Abs. 8, 41 Abs. 5, 42 Abs. 2, 67 Abs. 3a und 3b, 68 Abs. 1
sowie 111 und 114 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. l
Nr. xx/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft und sind auf Sachverhalte
anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2003 ereignen. § 114 Abs. 3 und 4
treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(2) Die §§ 33 Abs. 1 sowie 41 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBI. l Nr. xxx/2002 treten für Baubetriebe (ÖNACE 45.11 bis 45.50), Personen- und
Güterbeförderungsbetriebe (ÖNACE 60.10 bis 63.23 und 63.40 bis 64.12),


Tourismusbetriebe (ÖNACE 55.11 bis 55.52) und Reinigungsbetriebe (ÖNACE
74.70) mit 1. Jänner 2004 und für alle übrigen Betriebe mit 1. Jänner 2005 in Kraft
und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2003 bzw.
31. Dezember 2004 ereignen.

(3) Satzungsbestimmungen aufgrund des § 33 Abs. 1 letzter Satz in der am
31. Dezember 2003 bzw. 31. Dezember 2004 geltenden Fassung gelten ab
1. Jänner 2004 (Bau-, Personen- und Güterbeförderungs-, Tourismus- und
Reinigungsbetriebe) bzw. 1. Jänner 2005 (alle übrigen Betriebe) als
Satzungsbestimmungen aufgrund des § 41 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBI. l Nr. xxx/2003 mit der Maßgabe, dass Mindestangaben
gemäß § 41 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des zitierten Bundesgesetzes von der
Meldefristerstreckung ausgenommen sind."

Artikel 3
Änderung des Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz, BGBI 1993/459, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBI. l Nr. 100/2002 wird wie folgt geändert:

1. Im § 7b Abs. 9 wird der Ausdruck „begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von
der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von bis zu 726 Büro, im
Wiederholungsfall von 360 Euro bis zu 1.450 Büro zu bestrafen" durch den Ausdruck
„begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit
Geldstrafe von 400 Euro bis zu 3.630 Büro, im Wiederholungsfall von 1.815 Euro bis
zu 7.260 Euro zu bestrafen" ersetzt.

2. § 7c Abs. 5 entfällt.

3. Dem §19 Abs. 1 wird folgende Z 16. angefügt

„16. § 7b Abs. 9 in der Fassung des BGBI. l Nr. xxx/2003 tritt mit 1.Jänner 2004 in
Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31.Dezember 2003
ereignen. § 7c Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31 .Dezember 2003 außer Kraft."

Artikel 4
Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

Das Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBI. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBI. l Nr. 130/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 48 lautet:

,,§ 48. (1) Wer eine auf Arbeitsvermittlung gerichtete Tätigkeit ausübt, die gegen
dieses Bundesgesetz oder andere gesetzliche Bestimmungen verstößt, begeht,
sofern die Tat weder eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende noch eine nach
dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBI. Nr. 196/1988, strafbare Handlung
bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 726 Euro bis
5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 1.450 Euro bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.


(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG),
BGBI. Nr. 52) bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 beträgt ein Jahr.

(3) Die Eingänge aus den gemäß Abs. 1 verhängten Geldstrafen fließen dem
Arbeitsmarktservice zu."

2. Dem § 53 wird folgender Abs. 11 angefügt:

"(11) § 48 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. l Nr. xxx/2003 tritt mit

1. Jänner 2004 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem

31. Dezember 2003 ereignen."

Artikel 5
Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes

Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBI. Nr. 196/1988, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBI. Nr. 111/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 22 lautet

„§ 22. (1) Sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der
Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen
Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
1. mit Geldstrafe von 726 Euro bis zu 5.000 Büro, im Wiederholungsfall von
1.450 Euro bis zu 10.000 Euro, wer

a) als Überlasser oder Beschäftiger gesetzwidrige Vereinbarungen trifft (§§ 8 und 11
Abs. 2) und deren Einhaltung verlangt,

b) Arbeitskräfte in von Streik oder Aussperrung betroffene Betriebe überlässt (§ 9),

c) als Überlasser oder Beschäftiger an einer unzulässigen grenzüberschreitenden
Überlassung (§ 16) beteiligt ist,

d) trotz Untersagung der Überlassungstätigkeit (§ 18) Arbeitskräfte überlässt;

2. mit Geldstrafe von 250 Euro bis zu 1.500 Euro, im Wiederholungsfall von 500 Euro
bis zu 3.000 Euro, wer

a) die Erstattung der Anzeige (§ 17) unterlässt,

b) eine Arbeitskraft ohne Ausstellung eines Dienstzettels, der den Vorschriften des
§ 11 entspricht, überlässt,

c) die Mitteilungspflichten (§ 12) nicht einhält, wenn dadurch die Gefahr eines
Schadens für die Arbeitskraft besteht,

d) die gemäß § 13 zu führenden Aufzeichnungen oder die zu übermittelnden
statistischen Daten nicht oder mangelhaft vorlegt;

3. mit Geldstrafe von 250 Euro bis zu 1.500 Euro, im Wiederholungsfall von 500 Euro
bis zu 3.000 Euro, wer als Überlasser oder Beschäftiger den zur Überwachung
berufenen Behörden und Trägern der Sozialversicherung auf deren Aufforderung

a) die für die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
erforderlichen Auskünfte nicht erteilt (§ 20 Abs. 2 Z 1),

b) die für diese Überprüfung benötigten Unterlagen nicht zur Einsicht vorlegt (§ 20
Abs. 2 Z 2),

c) die Anfertigung von Abschriften, Auszügen oder Ablichtungen dieser Unterlagen
verwehrt (§20 Abs. 2 Z 3),

d) den Zutritt zum Betrieb oder die Einsicht in die Arbeitskräfteüberlassung
betreffenden Unterlagen verwehrt (§ 20 Abs. 3).


(2) Bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe nach Abs. 1 ist insbesondere auf
den durch die Überlassung erzielten Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil
Bedacht zu nehmen.

(3) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG),
BGBI. Nr. 52) bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 beträgt ein Jahr.

(4) Die Eingänge aus den gemäß Abs. 1 verhängten Geldstrafen fließen dem
Arbeitsmarktservice zu."

2. Dem § 23 wird folgender Abs. 9 angefügt:

"(4) § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. l Nr. xxx/2003 tritt mit

1. Jänner 2004 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem

31. Dezember 2003 ereignen."

Artikel 6
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBI. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBI. l Nr. 160/2002, wird wie folgt geändert:

1. §3 Abs. 6 lautet:

"(6) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigungsbewilligung, die Entsendebewilligung, die
EU-Entsendebestätigung oder die Anzeigebestätigung gemäß Abs. 5 an der
Betriebsstätte oder an der Arbeitsstelle des Ausländers (§ 5 Abs. 2 des
Schwarzunternehmerbekämpfungsgesetzes (SchwAUG), BGBI. l Nr. xxx/2003) zur
Einsichtnahme bereitzuhalten. Der Ausländer hat eine Ausfertigung der
Beschäftigungsbewilligung, der Entsendebewilligung, der EU - Entsendebestätigung
oder der Anzeigebestätigung gemäß Abs. 5 oder die Arbeitserlaubnis oder den
Befreiungsschein oder die ihm gemäß Abs. 8 ausgestellte Bestätigung an der
Betriebsstätte, an seiner jeweiligen Arbeitsstelle oder in einer Betriebseinrichtung
(§ 5 Abs. 2 SchwAUG) zur Einsichtnahme bereitzuhalten."

2. Im § 28 Abs. 1 wird nach Z 2 f folgende Z 2 g eingefügt:
,,g) als Antragsteller im Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung über
wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen
verschwiegen hat"

3. § 28 Abs. 6 lautet:

„(6) Gemäß Abs. 1 Z 1 ist neben dem Beschäftiger (Auftragnehmer) auch sein
Auftraggeber (Generalunternehmer) zu bestrafen, sofern der Auftrag im Rahmen der
Tätigkeit des Auftraggebers als Unternehmer erfolgt und der Auftraggeber
(Generalunternehmer) entweder

1. sich eines Auftragnehmers bedient, obwohl für ihn erkennbar war, dass das
Angebot des Auftragnehmers im Verhältnis zur Leistung außergewöhnlich
niedrig ist und der Auftragnehmer es unterlassen hat, schriftlich die verlangte
Aufklärung darüber zu geben oder diese Aufklärung einer nachvollziehbaren
Begründung entbehrt oder


2.   die ihm zumutbare stichprobenartige Beaufsichtigung des Auftragnehmers in
Hinblick auf Verstöße gegen dieses Bundesgesetzes während der
Auftragserfüllung unterlassen hat oder

3.   die Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch den

Auftragnehmer bei der Vertragserfüllung vorsätzlich geduldet hat.
Ergibt sich im Zuge der unter Z 2. angeführten Beaufsichtigung durch den
Auftraggeber, dass der Auftragnehmer gegen die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes verstößt, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer zur
unverzüglichen Herstellung des gesetzlichen Zustandes anzuhalten, widrigenfalls der
Auftraggeber verpflichtet ist die zuständige Zollbehörde zu verständigen."

4. Dem § 34 wird folgender Abs. 24 angefügt:

"(21) Die §§ 3 Abs. 6 und 28 Abs. 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBI. l Nr. xxx/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft und sind auf Sachverhalte
anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2003 ereignen.

Artikel 7
Änderung des Bundesvergabegesetzes 2000

Das Bundesvergabegesetz 2002 (BVergG), BGBI. l Nr. 99, wird wie folgt geändert:

1. §55 Abs. 2 lautet:

"(2) Die vergebende Stelle hat bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Bieters
insbesondere die Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz gemäß Abs. 1
zugrunde zu legen. Bei einem Bieter, für den diese Auskunft rechtskräftige
Bestrafungen ausweist, ist die geforderte Zuverlässigkeit nicht gegeben, es sei denn,
er macht glaubhaft, dass er trotz Vorliegens rechtskräftiger Bestrafungen gemäß
§ 28 Abs. 1 Z 1 AusIBG, § 111 Abs. 1 und § 114 ASVG, § 7b Abs. 9 AVRAG und den
§§13 und 14 SchwAUG nicht unzuverlässig ist.

2. § 55 Abs. 3 lautet:

„(3) Zur Glaubhaftmachung im Sinne des Abs. 2 hat der Bieter darzulegen, dass er
konkrete organisatorische und personelle Maßnahmen gesetzt hat, die geeignet sind,
das nochmalige Setzen eines Verhaltens, das zu einer Bestrafung gemäß § 28
Abs. 1 Z 1 AusIBG, § 111 Abs. 1 und § 114 ASVG, § 7b Abs. 9 AVRAG oder den
§§ 13 und 14 SchwAUG geführt hat, zu unterbinden."

3. § 55 Abs. 4 lautet:

„(4) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 3 gelten insbesondere

1. die Einschaltung eines Organs der inneren Revision zur regelmäßigen

Überprüfung des Vorliegens der erforderlichen Bewilligungen und Meldungen
hinsichtlich der im Unternehmen Beschäftigten;

2. die Einführung einer Approbationsnotwendigkeit durch ein Organ der
Unternehmensführung oder der internen Kontrolle für die Einstellung von
Arbeitnehmern;

3.  Die Einführung von internen Haftungs- und Schadenersatzregelungen zur
Einhaltung der Bestimmungen des AusIBG, ASVG, § 7b Abs. 3 und 5 AVRAG
und § 13 und 14 SchwAUG;

4. die Einführung eines qualitativ hochwertigen Berichts- und Kontrollwesens."


4. § 55 Abs. 5 lautet:

„(5) Die vergebende Stelle hat das Vorbringen des Bieters zu prüfen und seine
Zuverlässigkeit zu beurteilen. Die vergebende Stelle hat bei der Beurteilung der
Zuverlässigkeit die vom Bieter gesetzten Maßnahmen in ein Verhältnis zur Schwere
der rechtskräftigen Bestrafungen zu setzen. Liegen mehr als zwei rechtskräftige
Bestrafungen vor oder erfolgten zwei rechtskräftige Bestrafungen in kurzen
Zeitabständen, ist ein strengerer Maßstab anzulegen."

5. 71 Abs. 1 lautet wie folgt:

"(1) In den Ausschreibungsunterlagen ist die Einhaltung der sich aus den
Übereinkommen Nr. 29, 87, 94, 95, 98, 100, 105, 111, 138 und 182 der
Internationalen Arbeitsorganisation, BGBI. Nr. 228/1950, Nr. 20/1952, Nr, 39/1954,
Nr. 81/1958, Nr. 86/1961, Nr. 111/1973, BGBI. III Nr. 200/2001 und BGBI. III Nr.
41/2002, ergebenden Verpflichtungen vorzusehen."

6. Im § 188 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 55 Abs. 2, 3, 4 und 5 sowie § 71 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBI. l Nr. xxx/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft und ist auf Sachverhalte
anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2003 ereignen."

Artikel 8
Änderung des Fremdengesetzes 1997

Das Fremdengesetz 1997 (FrG), BGBI. l Nr.75, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBI. l Nr. 134/2002, wird wie folgt geändert:

1.   Im § 36 wird im Abs. 2 in der Z 2 vor dem Ausdruck "oder des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes" der Ausdruck "des

Schwarzunternehmerbekämpfungsgesetzes (SchwAUG), BGBI. l Nr. xxx/2003,"
eingefügt.

2. Im § 71 Abs. 5 wird im ersten Satz der Ausdruck "Betriebsstätten und
Arbeitsstellen" durch den Ausdruck "Kontrollstellen gemäß § 5 Abs. 2 SchwAUG"
ersetzt.

3. § 105 Abs. 2 (neu) lautet wie folgt:

„(2) Eine Ausbeutung im Sinne des Abs. 1 liegt insbesondere dann vor, wenn der
Fremde zu Arbeitsbedingungen beschäftigt wird, die in einem auffälligen
Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen inländischer Arbeitnehmer stehen."

4. Der bisherige Text des § 105 Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung (3).

5. Der bisherige Text des §105 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung (4).

6. Im § 108 Abs. 2 wird im ersten Satz der Ausdruck „Betriebsstätten oder
Arbeitsstellen" durch den Ausdruck "Kontrollstellen gemäß § 5 Abs. 2 SchwAUG"
ersetzt.

7. Dem § 111 wird folgender Abs. 13 angefügt:


"(6) Die §§ 36 Abs. 2 , 71 Abs. 5, 105 Abs. 2,3 und 4 und 108 Abs. 2 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBI. l Nr. xxx/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft und sind
auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2003 ereignen."

Artikel 9
Änderung der Gewerbeordnung 1994

Die Gewerbeordnung 1994, BGBI. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBI. l Nr. 211/2002, wird wie folgt geändert:

1. Im § 39 wird zwischen Abs. (2a) und Abs. 3 folgender Abs. (2b) eingefügt:
„(2b) Der Geschäftsführer darf höchstens bei zwei Gewerbeinhabern im Sinne des
Abs. 1 tätig werden"

2. § 366a lautet:

"366a. Die Behörden des Bundes, die Gemeinden und die Träger der
Sozialversicherung sind verpflichtet, der Gewerbebehörde diejenigen Daten bekannt
zu geben, die für eine allfällige Entziehung der Gewerbeberechtigung (§ 87 Abs. 1
Z 3) im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Beschäftigung von Bedeutung sind."

3. Dem § 382 wird folgender Abs. 14 angefügt:

"(7) Die §§ 39 Abs. 2b und 366a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. l
Nr. xxx/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft und sind auf Sachverhalte
anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2003 ereignen."

                                                               Artikel 10
                                       Änderung des Firmenbuchgesetzes

Das Firmenbuchgesetz (FBG), BGBI. Nr. 10/1991 zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBI. l Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

„§ 9a. (1) Ein Rechtsträger im Sinn des § 2 darf nur eingetragen werden, wenn
gleichzeitig ein abgabenrechtlich Haftender (§ 9 a BAO) eingetragen wird. Die
Eintragung mehrerer abgabenrechtlich Haftender ist möglich.

(2) Der abgabenrechtlich Haftende hat in einer notariell beglaublichten Erklärung sein
Einverständnis zu erklären, für den Rechtsträger als abgabenrechtlich Haftender zu
fungieren. Der Erklärung ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts
(§ 9 a Abs. 3 BAO) anzuschließen.

(3) Der abgabenrechtliche Haftende ist berechtigt dem Firmenbuchgericht gegenüber
zu erklären, dass er die Funktion eines abgabenrechtlich Haftenden binnen eines
Monats zurücklegen möchte; der Rechtsträger ist unverzüglich von einer solchen
Erklärung in Kenntnis zu setzten. Die Löschung ist zu dem vom abgabenrechtlich
Haftenden gewünschten Termin, frühestens jedoch ein Monat ab Einlangen der
Erklärung vorzunehmen.

(4) Der Rechtsträger hat vor Löschung des abgabenrechtlich Haftenden einen neuen
abgabenrechtlich Haftenden namhaft zu machen, wenn sonst kein abgabenrechtlich


Haftender eingetragen ist. Liegt im Zeitpunkt der Löschung eines abgaberechtlich
Haftenden keine Eintragung von mindestens einem abgabenrechtlich Haftenden vor,
dann ist der Rechtsträger von Amts wegen zu löschen. Das für den Rechtsträger
zuständige Finanzamt (§ 53 ff. BAO) ist unbeschadet von der Benachrichtigung nach
§ 22 Abs. 1 von der Löschung unverzüglich zu verständigen."

2. Dem Art XXIV wird nach Abs. 1 a folgender Abs. 1 b angefügt:

„(1b). § 9a in der Fassung des BGBI. I Nr. xxx/2003 tritt mit 1.Jänner 2004 in Kraft."

Artikeln
Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl 1961/194, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBI l 155/2002, wird wie folgt geändert:

1. §9 Abs. 1 lautet:

„(1) Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter und die abgabenrechtlich Haftenden
(§ 9 a) haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese
treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der
den Vertretern und abgabenrechtlich Haftenden auferlegten Pflichten nicht
eingebracht werden können."

2. Nach § 9 wird folgender § 9a angefügt:

„§ 9a. (1) Jede unbeschränkt steuerpflichtige, natürliche Person mit Wohnsitz im
Inland, deren Geschäftsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, kann für einen
protokollierten Kaufmann als abgabenrechtlich Haftender tätig werden. Der
abgabenrechtlich Haftende kann auch aus dem Kreis der in den §§ 80 ff. genannten
Vertreter oder der Eigentümer des protokollierten Kaufmanns bestellt werden.

(2) Der abgabenrechtlich Haftende hat die selben abgabenrechtlichen Erklärungs-,
Offenlegungs-, Wahrheits-, Buchführungs- und Tilgungspflichten wie die in den §§ 80
ff. genannten Vertreter.

(3) Die in § 9 a Abs. 2 Firmenbuchgesetz geforderte

Unbedenklichkeitsbescheinigung ist vom Wohnsitzfinanzamt des abgabenrechtlich
Haftenden auszustellen, wenn keine Bedenken bestehen, dass der abgabenrechtlich
Haftende seinen Pflichten nachkommen wird. Das ist insbesondere anzunehmen,
wenn

-    der abgabenrechtlich Haftende strafrechtlich und finanzstrafrechtlich
unbescholten ist,

-    und wenn der abgabenrechtlich Haftende nach seiner Vorbildung und seiner
bisherigen Tätigkeit keinen Grund gibt anzunehmen, dass er nicht in der Lage
oder nicht willens ist, die geforderten Pflichten wahrzunehmen, wobei dafür
nicht spezielle steuerrechtliche Kenntnisse vorauszusetzen sind, sondern nur
die grundsätzliche Kenntnis welche Erklärungs-, Aufzeichnungs- und
Buchführungspflichten zu beachten sind und wie sie unter Beiziehung
fachlicher Beratung sachgerecht erfüllt werden können,

-    und wenn der abgabenrechtlich Haftende durch ein regelmäßiges,

pfändungsfähiges Einkommen bzw. durch ein entsprechendes unbelastetes
Vermögen im Inland Gewähr bietet, dass er zumindest ein Teil möglicher
Haftungsansprüche befriedigen kann,


-    und der abgabenrechtlich Haftende eine Stellung im Betrieb des

protokollierten Kaufmanns hat oder voraussichtlich haben wird, dass er den
geforderten Erklärungs-, Buchhaltungs- und Tilgungspflichten nachkommen
kann bzw. deren Einhaltung zumindest überprüfen kann."

3. Dem § 323 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. l Nr. xxx/2003 ist
erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem
31. Dezember 2003 entsteht. § 9a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. l
Nr. xxx/2003 Tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft."

Artikel 12
Änderung des GmbH-Gesetzes

Das Gesetz vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBI
1906/58 (GmbH-Gesetz - GmbHG), zuletzt geändert durch das BGBI. l Nr. 98/2001,
wird wie folgt geändert:

1. Im § 9 Abs. 2Z4 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5.

angefügt:

„5. eine Bestätigung über ein von einem Notar verwaltetes Treuhandkonto mit einem

Guthaben in der Höhe von zumindest 7.500 Euro."

2. § 13 lautet wie folgt:

„§ 13. Über das Treuhandkonto gemäß § 9 Abs. 2 Z 5 darf nur bei Vorliegen

folgender Tatbestände verfügt werden:

1. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über die Gesellschaft

2. Liquidation der Gesellschaft

3. Vorliegen eines rechtskräftigen Exekutionstitels einer Finanzbehörde oder
eines Sozialversicherungsträgers

4. Ablauf eines Jahres nach Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch."

3. Im § 15 wird nach Abs. 1 ein Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Mindestens ein Geschäftsführer muss seinen Wohnsitz im Inland haben. Dies
gilt nicht, sofern es sich um Staatsangehörige einer EWR-Vertragspartei handelt, die
ihren Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat haben oder die Zustellung von
behördlichen Schriftstücken und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen
durch Übereinkommen sichergestellt ist."

4. § 15a Abs. 1 lautet:

„(1) Wird nicht spätestens bei der Eintragung des Erlöschens der Geschäftsführung
ein neuer Geschäftsführer in das Firmenbuch eingetragen und würde die
Gesellschaft in der Folge über keinen Geschäftsführer verfügen, hat das Gericht von
Amts wegen einen Geschäftsführer zu bestellen."

5. Dem §127 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die §§ 9 Abs. 2 Z 4, 13 und 15 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBI. l Nr. xxx/2003 treten mit 1.Jänner 2004 in Kraft und sind auf Gesellschaften
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 ins Firmenbuch eingetragen


werden. § 15a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. l Nr. xxx/2003 Tritt mit
1 Jänner 2004 in Kraft."

Artikel 13
Änderung des Strafgesetzbuches

Das Bundesgesetz vom 23Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten
Handlungen (Strafgesetzbuch - STGB), BGBI. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch
das BGBI. l Nr. 101/2002, wird wie folgt geändert:

1. Nach §156 wird folgender § 156a mit Überschrift angefügt:

Qualifizierter Sozialbetrug

§ 156a. (1) Wer die Geschäfte eines Unternehmens so führt, dass nicht die Absicht
durch operative Tätigkeiten Einnahmen zu erzielen, sondern die Absicht im
Vordergrund steht sich oder Dritte dadurch zu bereichern, dass lohnabhängige
Abgaben nicht oder nur teilweise entrichtet werden oder dass die den Arbeitnehmern
gebührenden Entgelte nicht oder nur zum Teil gezahlt werden oder dass Gläubiger
nicht oder nur teilweise befriedigt werden, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Wer durch die Tat einen 100.000 Euro
übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn
Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Unternehmen in der Absicht gründet Geschäfte
im Sinne des Abs. 1 zu betreiben.

(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer nach einer Löschung gem. § 9 a Abs. 4
Firmenbuchgesetz die Geschäfte eines Unternehmens in Art eines Vollkaufmanns
weiterbetreibt und dadurch bewirkt, dass lohnabhängige Abgaben nicht vollständig
entrichtet werden oder Gläubiger des Unternehmens in ihrem Vermögen geschädigt
werden."

2. Dem § 322 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 156a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. l. Nr. xxx/2003 tritt mit

1. Jänner 2004 in Kraft."

Artikel 14
Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Das Arbeitszeitgesetz BGBI. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das BGBI. l
Nr. 122/2002 wird wie folgt geändert:

1. Im § 28 Abs. 1 wird der Ausdruck „ von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer
Geldstrafe von 20 Euro bis 436 Euro zu bestrafen" durch den Ausdruck „von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 40 Euro bis 872 Euro zu
bestrafen" ersetzt.


2. Im § 28 Abs. 1a wird der Ausdruck „ von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer
Geldstrafe von 72 Euro bis 1.815 Euro zu bestrafen" durch den Ausdruck „von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 144 Euro bis 3.630 Euro zu
bestrafen" ersetzt.

3. Im § 28 Abs. 1b wird der Ausdruck „ von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer
Geldstrafe von 218 Euro bis 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 360 Euro bis
3.600 Euro zu bestrafen" durch den Ausdruck „von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit einer Geldstrafe von 436 Euro bis 4.360 Euro, im Wiederholungsfall von 720 Euro
bis 7.200 Euro zu bestrafen" ersetzt.

4. Dem § 33 wird nach Abs. 1n folgender Abs. 1o eingefügt:

„(10) Die § 28 Abs. 1,1a und 1b in der Fassung des BGBI. l Nr. xxx/2003 treten mit

1 Jänner 2004 in Kraft."

Artikel 15
Änderung des Arbeitsruhegesetzes

Das Arbeitsruhegesetz BGBI. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das BGBI. l
Nr. 98/2001 wird wie folgt geändert:

1. Im § 27 Abs. 1 wird der Ausdruck „von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer
Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro zu bestrafen" durch den Ausdruck „von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 4.360 Euro zu
bestrafen" ersetzt.

2. Im § 33 wird folgender Abs. 1h angefügt:

„(1h) § 27 Abs. 1 in der Fassung des BGBI. l Nr. xxx/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in

Kraft."

Zuweisungsvorschlag: Arbeit und Soziales


Begründung

Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, Beschäftigungsmöglichkeiten zu
ordnungsgemäßen Entgelt- und Arbeitsbedingungen sicherzustellen und
Schwarzarbeit weit gehend auszuschließen. Unter Schwarzarbeit ist dabei eine
wirtschaftliche Tätigkeit zu verstehen, die ohne die erforderlichen Berechtigungen
(nach der Gewerbeordnung oder nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz), ohne
ordnungsgemäßes Abführen von Steuern und Abgaben oder ohne ordnungsgemäße
Anmeldung zur Sozialversicherung ausgeübt wird. Nicht zu Erwerbszwecken
erfolgende Hilfeleistungen wie die gegenseitige Unterstützung im Familien-,
Freundes- oder Nachbarschaftskreis fallen nicht darunter und sollen durch die neuen
gesetzlichen Regelungen nicht beeinträchtigt werden. Über den Umfang der
Schwarzarbeit in Österreich gibt es keine gesicherten Daten. Schätzungen über das
Volumen der Wertschöpfung aus der Schwarzarbeit in Österreich bewegen sich
zwischen 7,3 Mia.
Euro und 22,5 Mia. Euro Der Gesetzentwurf richtet sich gegen
eine - allerdings nicht unbedeutende - Minderheit, die in der Schwarzarbeit zu Lasten
der korrekten Mehrheit rechtswidrige Vorteile zu erlangen sucht und dadurch für die
Allgemeinheit erhebliche negative Folgen verursacht, die im wesentlichen sind:
-            Fehlende ordnungsgemäße Entgelt- und Arbeitsbedingungen
-            Schmälerung einer ausreichenden Finanzierungsbasis zur Erfüllung
           staatlicher Aufgaben

-            Unberechtigte Inanspruchnahme von Sozialleistungen
-            Wettbewerbsnachteile für korrekte Unternehmen
-            Verringerung des Arbeitsplatzpotenzials und Gefährdung bestehender
           Arbeitsplätze

-            Beeinträchtigung des Vertrauens der Bevölkerung in die Rechtsstaatlichkeit
und in die Verwaltung.

-          Zur Erreichung von besseren Kontrollen, weniger Umgehungsmöglichkeiten,
wirksameren Sanktionen und zur Ausschaltung von Anreizen für Tätigkeiten
im Bereich der Schattenwirtschaft sieht der vorliegende Gesetzentwurf
folgende Maßnahmen vor:

-            Zuständigkeit der Zollbehörden für die Kontrolle der illegalen Erwerbstätigkeit;
diese sollen bei ihren Kontrollen neben den derzeit bestehenden
Kompetenzen zur Kontrolle der Einhaltung des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des
Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetzes auch die erforderlichen
Anmeldungen nach den Sozialversicherungsgesetzen überprüfen; im übrigen
soll die Zuständigkeit der Krankenversicherungsträger für die
Sozialversicherungsprüfung sowie die bisherige Behördenzuständigkeit im
Bereich der illegalen Gewerbeausübung jedoch beibehalten werden

-            wirksame Kontrollmöglichkeit nicht angemeldeter Beschäftigung durch die
Verpflichtung, Arbeitskräfte vor Beschäftigungsbeginn zur Sozialversicherung
anzumelden

-            Koordinations- und Kooperationsverpflichtungen der involvierten Behörden
Einrichtung von Ansprechstellen für Schwarzarbeit für die Öffentlichkeit und
eines Schwarzunternehmerbeauftragten bei den zuständigen Behörden

-            Schaffung von gerichtlich strafbaren Tatbeständen der organisierten
Schwarzarbeit und schärfere Formulierung bestehender Straftatbestände im
Zusammenhang mit illegaler Erwerbstätigkeit


-            Verbesserung der rechtlichen Möglichkeiten der Kontrollorgane (Zutrittsrechte,

Verweisungsrecht, Ausspruch des Verfalls von Gegenständen und Anordnung

der Betriebseinstellung)

-            Ermöglichung abgekürzter Verfahren (Strafverfügung) bei Feststellung von

Delikten geringeren Ausmaßes

-            Zurückbehaltung vertraglich geschuldeter Zahlungen durch den öffentlichen

Auftraggeber bei begründetem Verdachts der illegalen Erwerbstätigkeit durch

den Auftragnehmer bei der Erfüllung des Auftrages

-            Erhöhung der Strafsanktionen nach dem

Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz, Arbeitsmarktförderungsgesetz,

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, Arbeitszeitgesetz und Arbeitsruhegesetz

-            Neuregelung der Verwaltungsstrafbestimmungen des Generalunternehmers

im Ausländerbeschäftigungsgesetz

-           Entfall der Bestimmung im Arbeitsvertragsrechtsänderungsgesetz wonach der

Generalunternehmer bei Insolvenz des Subunternehmers nicht mehr als

Ausfallbürge haftet

-            Erweiterung der in die zentrale Verwaltungsstrafevidenz aufzunehmenden

Daten und damit im Zusammenhang stehende Adaptierung der

Bestimmungen im Bundesvergabegesetz über die Prüfung der besonderen

berufliche Zuverlässigkeit.

Der "Flucht aus der Sozialversicherung", die ein immer größer werdendes Problem
im Kampf gegen die illegale Beschäftigung darstellt, soll durch folgende Maßnahmen
entgegengewirkt werden:

-            widerlegbare Tatsachenvermutung betreffend die Dauer der Erwerbstätigkeit

bei fehlender Anmeldung zur Pflichtversicherung

-            Anmeldung zur Pflichtversicherung im Umfang der Mindestangaben bereits

vor Aufnahme der Beschäftigung

-            Einschränkung der Möglichkeit der satzungsmäßigen Meldefristerstreckung

-            Ausfallhaftung des Generalunternehmers für Beitragsschulden des

Subunternehmers

-            Umwandlung der Ermächtigung zur Meldung des Verdachtes von

Gesetzesverletzungen an die zuständige Behörde in eine Verpflichtung

-            Anhebung der Strafsätze bei Verstößen gegen die Melde-, Anzeige- und

Auskunftspflicht

-            Verlängerung der Frist für die Verjährung der Strafbarkeit von

Meldepflichtverletzungen

-            Parteistellung des Versicherungsträgers im Verwaltungsstrafverfahren.

-            Verschärfung der gerichtlichen Strafbestimmung (§114 ASVG)

Die Gründung und Führung von Gesellschaften, die darauf ausgerichtet sind
Sozialversicherung, Finanzbehörden und Arbeitnehmerinnen hinsichtlich ihrer
Forderungen mangels Vermögen und haftenden Personen ins „Leere" laufen zu
lassen, soll durch folgende Maßnahmen entgegengewirkt werden:

-            Verpflichtung einen abgabenrechtlich Haftenden zu bestellen;

-            ausdrückliche Beschränkung des gewerblichen Geschäftsführers auf eine

Tätigkeit bei höchstens zwei Gewerbeinhabern

-            Verpflichtung bei der Gründung einer GmbH ein Treuhandkonto mit einem

Mindestbetrag in Höhe von 7.500 Euro einzurichten


-            Verpflichtung, dass zumindest ein GmbH-Geschäftsführer seinen Wohnsitz im

Inland, in einem EWR-Staat oder einem Staat mit Zustell- und

Vollstreckungsabkommen hat

-            Verpflichtung des Gerichtes einen Geschäftsführer von Amts wegen zu

bestellen, wenn die Gesellschaft ansonsten unvertreten wäre

-            Schaffung eines Strafbestimmung gegen qualifizierten Sozialbetrug.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieser Regelungen gründet sich auf die
Kompetenztatbestände des Art. 10 Abs. 1 Z 3, Z 4, Z 6, Z 7, Z 8, Z 11 und Z 16 B-
VG.

Finanzielle Auswirkungen:

Zur Umsetzung des gegenständlichen Gesetzesvorhabens ist aufgrund der
Ausweitung der Kontrollkompetenzen der Zollbehörden ein Personalstand von
bundesweit zusätzlich 91 Bediensteten der Verwendungsgruppen A1 bis A3
erforderlich. Es wird dabei davon ausgegangen, dass der personelle Aufbau bis
spätestens 31.12.2004 abgeschlossen sein wird. Durch die Realisierung des
Gesetzesvorhabens entstehen zusätzliche Personal-, Sach-, Raum- und
Verwaltungs(gemein)kosten, die sich im Jahr 2004 auf rund 8 Mio. Euro und in den
Folgejahren auf rund 6 Mio. Euro belaufen werden. Die Gesamtkosten gliedern sich
in 4,4 Mio.
Euro Personalkosten, 2,6 Mio. Euro Sachkosten, 0,13 Mio. Euro
Raumkosten und 0,87 Mio. Euro Verwaltungsgemeinkosten.
Die oben ausgeführten Verwaltungskosten für die Vollziehung des
Schwarzunternehmerbekämpfungsgesetzes sowie der damit zusammenhängenden
Gesetzesmaterien werden durch die zu erwartenden zusätzlichen Einnahmen aus
Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen, vorgesehenen Sanktionen, durch die
volkswirtschaftlichen Auswirkungen sowie die Reduzierung ausgabenseitiger
Faktoren jedenfalls kompensiert werden.