20/A XXII.GP

Eingelangt am: 20.12.2002

ANTRAG

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Fremdengesetz 1997 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Das Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden
(Fremdengesetz 1997 - FrG BGBI. l Nr. 75/1997) idF BGBI l 126/2002 wird wie folgt
abgeändert:

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel l
1.   § 24 Abs. 1 wird wie folgt abgeändert und lautet:

§ 24. (1) “Der Niederlassungsnachweis ist einem Fremden mit Niederlassungsbewilligung
auf Antrag zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung (§ 8 Abs. 1) vorliegen,
keine Tatsache es wahrscheinlich macht, dass in Zukunft ein Versagungsgrund wirksam
werde, und der Fremde

2.   seit fünf Jahren im Bundesgebiet dauernd niedergelassen ist und über ein
regelmäßiges Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit verfügt;

3.   Ehegatte oder minderjähriges Kind eines unter Z 1 fallenden Fremden ist,
mit ihm in gemeinsamem Haushalt lebt und seit zwei Jahren seinen
Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat;

4.   seit fünf Jahren in Österreich niedergelassen ist und in Österreich
schulpflichtig war oder ist;

5.   begünstigter Drittstaatsangehöriger eines EWR-Bürgers (§ 47) oder eines
Österreichers (§ 49) ist und seit zwei Jahren seinen Hauptwohnsitz in
Österreich hat."

6.   § 34 Abs. 2a und 2b entfallen.

7.   Die Überschrift von § 50a entfällt, § 50a wird wie folgt abgeändert und lautet:
§ 50a. “Ausländische Staatsangehörige, die sich auf Dauer in Österreich niederlassen,
werden von Bund und Ländern durch das Angebot von freiwilligen
Deutschsprachkursen bei ihrer sprachlichen und gesellschaftlichen Integration
unterstützt. Der Bund hat in Kooperation mit den Ländern ein ausreichendes Angebot


an kostengünstigen Deutschsprachkursen mit Kinderbetreuung bereitzustellen, das
allen niedergelassenen ausländischen Staatsangehörigen den Besuch ermöglicht"

8.   § 50b bis 50d entfallen. (l-Vertr., Ausnahmen, Nachweis der Erfüllung,
Kursangebot

9.   § 108 Abs. 1a und 1b entfallen. (Geldstrafen bei Nicht-Erfüllung)

Artikel II
Artikel l tritt rückwirkend mit 31.12.2002 in Kraft.

Begründung:

Die mit 1.1.2003 in Kraft tretenden Bestimmungen des Fremdengesetzes zur
“Integrationsvereinbarung" bedeuten ein Diktat sowohl für Neuzuwanderlnnen als auch
für noch nicht fünf Jahre niedergelassene Drittstaatsangehörige.
Gesellschaftliche Integration ist viel mehr als bloßer Spracherwerb. Sie beinhaltet und
verlangt nach Integration am Arbeitsmarkt, nach sozialer und rechtlicher Gleichstellung
und nach gesellschaftlicher Partizipation in Form von politischem Mitbestimmungsrecht
Der Zwang zum Deutschkursbesuch bedeutet nur Angstmache, wenn die erworbenen
Deutschkenntnisse nicht einmal im Erwerbsleben umgesetzt werden dürfen, sondern die
Rechtsunterworfenen weiterhin vom Arbeitsmarkt ausgesperrt bleiben.

Die Abschaffung des Zwangs und der Sanktionen beim Spracherwerb gekoppelt mit der
Gewährung von Rechten am Arbeitsmarkt im Wohnungs- und Sozialbereich wird die
gesellschaftliche Integration von Migrantinnen erst ermöglichen.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Innenausschuß vorgeschlagen sowie die
Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt