213/A(E) XXII. GP
Eingebracht am 24.09.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Petra Bayr, Eder
und GenossInnen
betreffend Abbau von Bürokratie bei der Genehmigung von Motorrad-Zubehör
Für Motorräder gibt es eine Vielzahl von Anbauteilen und
Zubehör, die auch in der Praxis
häufig verwendet werden. Alle Zubehörteile, die nicht serienmäßig sind, müssten
jedoch
gemäß
§ 33 Abs. l Kraftfahrgesetz an den Landeshauptmann (Landesprüfstelle) angezeigt
und
in die Genehmigungsdokumente eingetragen werden. Darunter befinden sich auch
viele
Zubehörteile, die keine besondere Relevanz für die Verkehrssicherheit
aufweisen.
Für die Motorradbesitzer ergeben sich durch die Genehmigungspflicht nicht nur Kosten,
sondern auch das Gefühl schikanös behandelt zu werden. Bei der Behörde fallen
zusätzliche
Administrationskosten
weitgehend unnötig an.
Um einen Grossteil der Motorradbesitzer von diesen
Verpflichtungen zu befreien, sollte der
Katalog des § 22 a Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung um eine Reihe von nicht direkt
die Verkehrssicherheit betreffende Zubehörteile erweitert werden, wodurch
für diese die
Genehmigungspflicht entfallt.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen im Interesse der
MotorradfahrerInnen
nachstehenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie wird aufgefordert.
Motorradbesitzer von der Verpflichtung der Genehmigung nachstehender
Zubehörteile zu
befreien und den Katalog des § 22 a
Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung demgemäß um
folgende Anbauteile und Zubehör zu erweitern:
Griffe und Drehgriffe, Stürzbügel, Windschilder,
Scheinwerferzierringe, Gepäckträger. Top-
Cases, Sissy-bars (Rückenlehnen), Packtaschen und
ihre Halterungen, Seitenständer.
Hauptständer, Rückblickspiegel, Fußrasten, Sitzbänke.
Diese Teile sollten ohne Anzeige montiert werden dürfen,
wenn diese bereits einmal für das
Motorrad dieser Type genehmigt worden sind oder eine Freigabe einer anerkannten
Prüfstelle
(TÜV,
DEKRA etc.) vorliegt.
Zuweisungsvorschlag: Verkehrsausschuss