22/A XXII.GP
Eingelangt am: 20.12.2002
ANTRAG
des Abgeordneten Petrovic, Glawischnig, Brosz, Freundinnen und Freunde
betreffend
Weiterbehandlung von Volksbegehren trotz Beendigung der
Legislaturperiode
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz
und das
Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrats geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel l
Das Bundes-Verfassungsgesetzes wird wie folgt geändert:
Art 28 Abs. 4 wird folgender Satz
angefügt:
“Die
parlamentarische Behandlung von Volksbegehren ist bei Beginn einer neuen
Gesetzgebungsperiode nach dem Stand fortzusetzen, in dem sie sich bei
Beendigung der letzen Gesetzgebungsperiode befunden hat."
Artikel II
Das Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrats wird wie folgt geändert:
1. § 24 wird folgender Abs. 3 angefügt:
“(3) Die
Fristen des Abs. 2 sind - unter Berücksichtigung des § 107 - auch für
den Fall einzuhalten, dass nach der Zuleitung des Volksbegehrens durch
die Bundeswahlbehörde aber noch vor der Erstattung eines Berichtes an
den Nationalrat im Sinne des Abs. 2 eine neue Gesetzgebungsperiode
beginnt."
2. In § 46 Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
“Die
parlamentarische Behandlung von Volksbegehren ist bei Beginn einer neuen
Gesetzgebungsperiode nach dem Stand fortzusetzen, in dem sie sich bei
Beendigung der letzen Gesetzgebungsperiode befunden hat."
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an
den Verfassungsausschuss
vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von
drei
Monaten verlangt.