243/A XXII. GP

Eingebracht am 22.10.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANTRAG

der Abgeordneten Petra Bayr, Eder

und GenossInnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit den

Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO

1960), BGBl Nr. 159/1960, zuletzt geändert mit BGBl.I Nr. 128/2002 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Straßenverkehrsordnung (StVO
1960) geändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen
werden (Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960), BGBl Nr. 159/1960, zuletzt geändert
mit BGB
l. I Nr. 128/2002, wird wie folgt geändert:

1.§53 Abs. l Z. 24 lautet:

„Dieses Zeichen zeigt eine Straße an, die nur von Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs,
von Taxi- und Krankentransportfahrzeugen, von einspurigen Fahrzeugen und bei
Arbeitsfahrten auch von Fahrzeugen des Straßendienstes und der Müllabfuhr benützt werden
darf. Auf einer Zusatztafel kann angegeben werden, dass die betreffende Straße auch mit
anderen Fahrzeugarten (z.B. Omnibusse des Straßenrundfahrten-Gewerbes) benützt werden
darf; diese Angaben können auch im weißen Feld des Hinweiszeichens angebracht werden,
wenn dadurch die Erkennbarkeit des Verkehrszeichens nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt
auch für das Zeichen nach Z. 25."

 

2. In § 104 sind nachstehnder Abs. 6 angefügt:

„(6) § 53 Abs. l in der Fassung des BGB1.   ..../2003 tritt mit l. l .2004 in Kraft."

Zuweisungsvorschlag: Verkehrsausschuss


Erläuterungen

Mit der vorliegenden Novelle wird den Lenkern von einspurigen Fahrzeugen die Benützung
der „Straße für Omnibusse" und damit auch des Fahrstreifens für Omnibusse" erlaubt.
Bis jetzt musste die Behörde durch Zusatztafeln die Benützung der „Straße für Omnibusse"
bzw. des Fahrstreifens für Omnibusse" im Einzelfall erlauben. Diese Erlaubnis trägt zur
Flüssigkeit des Verkehrs und zur Erhöhung der Verkehrssicherheit durch Entflechtung des
Verkehrs verschiedener Fahrzeugklassen bei. Die Verwaltungskosten werden durch den
Wegfall von Verordnungen für Ausnahmen für einspurige Fahrzeuge reduziert und durch den
Wegfall von Zusatztafeln wird die Reduktion des Schilderwaldes vorangetrieben.