247/A XXII. GP
Eingebracht am 23.10.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ANTRAG
der Abgeordneten Eder
und
GenossInnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die
Errichtung eines
Bundesamtes
für Verkehr (Bundesamt für Verkehr-Gesetz - BAVG) erlassen und das
Bundesgesetz
vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 - KFG
1967),
das Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei
erlassen
werden (Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960), das Bundesgesetz über die
gewerbsmäßige
Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (Güterbeförderungsgesetz 1995
-
GütbefG), das Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher Güter
(Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBG 1998), das Bundesgesetz über eine
nachhaltige
Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002), das Bundesgesetz
zur
Durchführung des Übereinkommens über die internationale Beförderung leicht
verderblicher '
Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese
Beförderung zu
verwenden
sind (ATP-Durchführungsgesetz 1970), das Bundesgesetz über sichere Container
(Containersicherheitsgesetz
- CSG), das Kraftfahrzeugsteuergesetz - KfzStG, das
Bundesgesetz
über den Führerschein (Führerscheingesetz - FSG), das Bundesgesetz über die
linienmäßige
Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz - KflG),
das Bundesgesetz über die nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von
Personen mit
Kraftfahrzeugen
(Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 - GelverkG), das Umsatzsteuergesetz,
das
Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Außenhandelsgesetz, das Bundesgesetz über
den
Transport
von Tieren auf der Straße (Tiertransportgesetz-Straße - TGSt), das Zollrecht-
Durchführungs-Gesetz,
das Bundesgesetz über die Allgemeine Sozialversicherung
(Allgemeines
Sozialversicherungsgesetz) und das
Bundesgesetz über die Mauteinhebung auf
Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz)
geändert werden (Bundesamt für Verkehr -
Errichtungsgesetz).
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die
Errichtung eines Bundesamtes für
Verkehr (Bundesamt für Verkehr-Gesetz - BAVG) erlassen und das Bundesgesetz vom
23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967), das
Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei
erlassen
werden (Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960), das Bundesgesetz über die
gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen
(Güterbeforderungsgesetz 1995 - GütbefG), das
Bundesgesetz über die Beförderung
gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBG 1998), das Bundesgesetz
über eine nachhaltige Abfallwirtschaft
(Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002), das
Bundesgesetz zur Durchführung des Übereinkommens über die
internationale
Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen
Beförderungsmittel, die für diese Beförderung zu verwenden sind (ATP-
Durchführungsgesetz 1970), das Bundesgesetz über sichere Container
(Containersicherheitsgesetz - CSG), das Kraftfahrzeugsteuergesetz -
KfzStG, das
Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz - FSG), das Bundesgesetz
über die linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen
(Kraftfahrliniengesetz - KflG), das Bundesgesetz über die
nichtlinienmäßige
gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen
(Gelegenheitsverkehrs-
Gesetz 1996 - GelverkG), das Umsatzsteuergesetz, das
Ausländerbeschäftigungsgesetz,
das Außenhandelsgesetz, das Bundesgesetz über den Transport von Tieren
auf der
Straße (Tiertransportgesetz-Straße - TGSt), das
Zollrecht-Durchführungs-Gesetz, das
Bundesgesetz über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines
Sozialversicherungsgesetz) und das
Bundesgesetz über die Mauteinhebung auf
Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz)
geändert werden (Bundesamt für Verkehr -
Errichtungsgesetz).
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die
Errichtung eines Bundesamtes für Verkehr
(Bundesamt für Verkehr-Gesetz - BAVG) erlassen und das Bundesgesetz vom 23.
Juni 1967
über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967), das Bundesgesetz vom
6. Juli
1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden
(Straßenverkehrsordnung
1960 - StVO 1960), das Bundesgesetz über die gewerbsmäßige Beförderung von
Gütern mit
Kraftfahrzeugen (Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG), das Bundesgesetz über
die
Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBG 1998), das
Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz
2002 - AWG
2002), das Bundesgesetz zur Durchführung des Übereinkommens über die
internationale
Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen
Beförderungsmittel,
die für diese Beförderung zu verwenden sind (ATP-Durchführungsgesetz 1970), das
Bundesgesetz über sichere Container (Containersicherheitsgesetz - CSG), das
Kraftfahrzeugsteuergesetz - KfzStG, das Bundesgesetz über den Führerschein
(Führerscheingesetz - FSG), das Bundesgesetz über die linienmäßige Beförderung
von
Personen mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz - KflG), das Bundesgesetz
über die
nichtlinienmäßige
gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen
(Gelegenheitsverkehrs-Gesetz
1996 - GelverkG), das Umsatzsteuergesetz, das
Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Außenhandelsgesetz, das Bundesgesetz über
den
Transport von Tieren auf der Straße (Tiertransportgesetz-Straße -
TGSt), das Zollrecht-
Durchführungs-Gesetz,
das Bundesgesetz über die Allgemeine Sozialversicherung
(Allgemeines
Sozialversicherungsgesetz) und das
Bundesgesetz über die Mauteinhebung auf
Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz) geändert werden (Bundesamt für Verkehr -
Errichtungsgesetz).
Inhaltsverzeichnis
Artikel l Bundesgesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Verkehr (Bundesamt für
Verkehr-Gesetz)
Artikel 2 Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967
Artikel 3 Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960
Artikel 4 Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995
Artikel 5 Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes 1998
Artikel 6 Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002
Artikel 7 Änderung des ATP-Durchführungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Containersicherheitsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Artikel 10 Änderung des Führerscheingesetzes
Artikel 11 Änderung des Kraftfahrliniengesetzes
Artikel 12 Änderung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes
Artikel 13 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 14 Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Artikel 15 Änderung des Außenhandelsgesetzes
Artikel 16 Änderung des Tiertransportgesetzes-Straße
Artikel 17 Änderung des Zollrecht-Durchführungs-Gesetzes
Artikel 18 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Artikel 19 Änderung des Bundesstraßen-Mautgesetzes
Artikel 1
Bundesgesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Verkehr (Bundesamt für
Verkehr-Gesetz - BAVG)
Inhaltsverzeichnis
§ l Gegenstand
§ 2 Errichtung des Bundesamtes für Verkehr
§ 3 Organisation des Bundesamtes für Verkehr
§ 4 Wirkungsbereich und Zuständigkeit des Bundesamtes für Verkehr
§ 5 Organe des Bundesamtes für Verkehr
§ 6 Unterstützungspflicht
§ 7 Bericht
§ 8 Verweisungen
§ 9 Vollziehung
§ 10 In-Kraft-Treten
Gegenstand
§ 1. (1)
Dieses Bundesgesetz gilt für die Kontrolle von Fahrzeugen auf Einhaltung
folgender
Gesetze:
1. Kraftfahrgesetz 1967 idF BGBl. I Nr. 60/2003
2. Straßenverkehrsordnung 1960 idF BGBl. I Nr. 59/2003
3. Güterbeförderungsgesetz 1995 idF BGBl. I Nr. 106/2001
4. Gefahrgutbeförderungsgesetz 1998 idF BGBl. I Nr. 61 /2003
5. Abfallwirtschaftsgesetz 2002 idF BGBl. I Nr. 108/2001
6. ATP-Durchführungsgesetz idF BGBl. Nr.82/1991
7. Containersicherheitsgesetz BGBl. Nr. 385/1996
8. Kraftfahrzeugsteuergesetz idF BGBl. I Nr. 142/2000
9. Führerscheingesetz idF BGBl. I Nr. 129/2002
10. Kraftfahrliniengesetz idF BGBl. I Nr. 203/1999
11. Gelegenheitsverkehrs-Gesetz idF BGBl. I Nr. 13 511999
12. Umsatzsteuergesetz idF BGBl. I Nr. 144/2001
13. Ausländerbeschäftigungsgesetz idF BGBl. I Nr. 136/2001
14. Außenhandelsgesetz idF BGBl. I Nr. 136/2001
15. Tiertransportgesetzes-Straße idF BGBl. I Nr. 134/1999
16. Zollrecht-Durchführungs-Gesetz idF BGBl. I Nr. 659/1999
17. Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz idF BGBl. I Nr. 31/2002
18. Bundesstraßen-Mautgesetz BGBl. I Nr. 109/2002
(2) Die Kontrollen gemäß Abs. l sind:
1. Straßenkontrollen oder
2. Betriebskontrollen.
Errichtung des Bundesamtes für Verkehr
§ 2. (1) Zur Kontrolle von Kraftfahrzeugen und von
Betrieben (§ 1) wird das Bundesamt für
Verkehr
(BAV) errichtet.
(2) Wenn die im § l Abs. l genannten Gesetze dies
vorsehen, ist das Bundesamt für Verkehr
Behörde
erster Instanz.
(3) Das Bundesamt für Verkehr untersteht als
nachgeordnete Dienststelle unmittelbar dem
Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie.
Organisation des Bundesamtes für Verkehr
§ 3. (1) Dem Bundesamt für Verkehr steht ein Direktor
vor. Dieser wird vom Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie bestellt.
(2) Das Bundesamt für Verkehr ist organisatorisch und funktionell in ihrem Wirkungsbereich
(§ 4) von allen Behörden, deren Interessen mit ihrer Aufgabe (§1) kollidieren
könnten,
unabhängig.
(3) Der Direktor des Bundesamtes für Verkehr entscheidet
über den Einsatz der Organe (§ 5).
Diese sind dem Direktor des Bundesamtes organisatorisch, funktionell und dienstrechtlich
unterstellt.
(4) Der Sitz des Bundesamtes für
Verkehr ist Wien. Die Errichtung von Außenstellen ist
zulässig. Die Außenstellen sowie deren Leiter unterliegen der Weisung und
Aufsicht des
Direktors
(Abs. 1).
(5) Die Geschäfts- und Personaleinteilung obliegt dem Direktor (Abs. 1).
Wirkungsbereich und Zuständigkeit des Bundesamtes für Verkehr
§ 4. (1) Der Wirkungsbereich des Bundesamtes für Verkehr
erstreckt sich auf das gesamte
Bundesgebiet.
(2) Die Zuständigkeit ergibt sich aus den im § 1 Abs. 1 genannten Gesetzen.
(3) Das Bundesamt für Verkehr ist in jedem nach den
Bestimmungen der in § 1 Abs. 1
genannten
Bundesgesetze durchzuführenden Verfahren Partei im Sinne des § 8 des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.
(4) Das Bundesamt für Verkehr kann
gegen Bescheide der unabhängigen Verwaltungssenate
auf
Grund der im § 1 Abs. 1 genannten Bundesgesetze Beschwerde wegen
Rechtswidrigkeit
an
den Verwaltungsgerichtshof erheben.
Organe des Bundesamtes für Verkehr
§ 5. (1) Die Organe des Bundesamtes für Verkehr sind Organe der Straßenaufsicht.
(2) Die Organe des Bundesamtes für Verkehr werden vom
Direktor des Bundesamtes für
Verkehr
bestellt und bedürfen keiner Bestellung oder Betrauung durch die örtlich für
das
betreffende
Gesetz (§ 1 Abs. 1) zuständige Behörde. Die Organe sind ermächtigt, für die für
das
betreffende Gesetz (§ 1 Abs. 1) zuständige Behörde Organstrafverfügungen (§ 50
VStG
1991)
und vorläufige Sicherheiten (§ 37a VStG 1991) einzuheben und gemäß § 35 VStG
vorzugehen.
(3) Die Organe des Bundesamtes für Verkehr haben bei der
Vollziehung der im § 1 Abs. 1
genannten
Gesetze bei Kontrollen gemäß § 1 Abs. 2 mitzuwirken durch
a) Vorbergungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
b) Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
c) Anwendung körperlichen Zwanges, soweit er in den im § 1 Abs. 1
genannten Gesetzen
vorgesehen
ist.
Unterstützungspflicht
§ 6. (1) Über Ersuchen des Bundesamtes für Verkehr oder
deren Organe (§ 5) haben die
Organe
des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei den Kontrollen gemäß § 1 Abs. 2 die
erforderliche
Unterstützung zu gewähren.
(2) Abs. 1 gilt auch für alle für die im § 1 Abs. 1 genannten Gesetze zuständigen Behörden.
Bericht
§ 7. Der Leiter des Bundesamtes für Verkehr übermittelt
bis Ende März jedes Kalenderjahres
einen ausführlichen Bericht über das vorangegangene Jahr an den Bundesminister
für
Verkehr,
Innovation und Technologie. Der Tätigkeitsbericht hat eine Marktbeobachtung
sowie Empfehlungen zur Hebung der Verkehrssicherheit zu beinhalten. Der Bericht
ist vom
Bundesminister
für Verkehr, Innovation und
Technologie bis Ende Juni jedes Kalenderjahres
dem
Nationalrat vorzulegen.
Verweisungen
§ 8. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen
anderer Bundesgesetze verwiesen
wird,
sind diese, soweit nicht anders angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden
Fassung
anzuwenden.
Vollziehung
§ 9. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Vollziehung dieses
Gesetzes obliegt auch in allen
Angelegenheiten
der §§1,2 Abs. 2 unmittelbar dem Bund.
(2) (Verfassungsbestimmung) Der Direktor (§ 3 Abs. 1) und
die Organe (§ 5) des
Bundesamtes für Verkehr sind im Rahmen ihrer Tätigkeit (§ 1, § 2 Abs. 2) an
keine
Weisungen
von Organen und Behörden außerhalb des Bundesamtes für Verkehr gebunden.
(3) Um die Kontrollen (§ 1 Abs. 1) unabhängig durchführen
zu können, ist das Bundesamt für
Verkehr personell entsprechend auszustatten und sind ihr ausreichende
Budgetmittel zur
Verfügung
zu stellen.
(4) Mit der Vollziehung ist der Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie
betraut.
In-Kraft-Treten
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 9 Abs. 1
und 2 tritt mit... in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 9 Abs. 1 und 2 treten mit... in Kraft.
Artikel 2
Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967
Das Bundesgesetz über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz
1967,KFG 1967)), BGBl. Nr.
267/1967,
zuletzt geändert durch BGBl. Nr.
60/2003 wird wie folgt geändert:
1. Nach § 123 Abs. 1 a wird ein neuer Abs. 1b eingefügt:
„(1b)
Zuständige Behörde für die Vollziehung der Bestimmung der Verordnung (EWG) Nr.
3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im
Straßenverkehr, ABl. Nr.
L
370 vom 31. Dezember 1985, S. 1, sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über
das
Kontrollgerät
im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370
vom 31. Dezember 1985, S. 8, ist das
Bundesamt für Verkehr. Entscheidet das Bundesamt für
Verkehr in erster Instanz, haben über
dagegen
eingebrachte Berufungen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern zu
entscheiden.“
2. Nach § 123 Abs. 2a wird ein neuer Abs. 2b eingefügt:
„(2b) An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes haben die
Organe des Bundesamtes für
Verkehr mitzuwirken. Die nach diesem Bundesgesetz bestehenden Verpflichtungen
gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die diesen
zukommenden
Rechte gelten in gleichem Umfang auch für die Organe des Bundesamtes für
Verkehr.“
3. Nach § 134 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Soweit dies in den in § 123 Abs. 1b genannten Vorschriften vorgesehen ist, haben die
Organe des Bundesamtes für Verkehr die notwendigen Betriebskontrollen vorzunehmen.“
Artikel 3
Änderung der Straßenverkehrsordnung
Das Bundesgesetz, mit dem Vorschriften über die
Straßenpolizei erlassen werden
(Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 59/2003 wird wie folgt geändert:
1. Nach § 97 Abs. 1 a wird ein neuer Abs. 1b eingefügt:
„(1b) Die Organe des Bundesamtes für Verkehr haben die Verkehrspolizei (§ 94b
Abs. 1 lit.
a) zu handhaben und an der
Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken. Die nach
diesem Bundesgesetz bestehenden Verpflichtungen gegenüber den Organen der
Straßenaufsicht und die diesen zukommenden Rechte gelten im gleichen Umfang
auch für die
Organe des Bundesamtes für Verkehr.“
Artikel 4
Änderung des Güterbeförderungsgesetzes
Das Bundesgesetz über die gewerbsmäßige Beförderung von
Gütern mit Kraftfahrzeugen
(Güterbeförderungsgesetz
- GütbefG), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2002 wird wie
folgt
geändert:
1. Im § 9 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 21)“ durch „(§ 27 Abs. 1)“ ersetzt.
2. Nach § 20 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 eingefügt:
„(9) Vor der Erteilung einer Konzession gemäß § 2 Abs. l und 2 ist das Bundesamt für
Verkehr anzuhören.“
3. §§21 und 21a entfallen.
4. § 23 lautet:
Strafbestimmungen, Abschöpfung der Bereichung
§ 23. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der
Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden
Verwaltungsübertretungen
begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis
zu 15 000 Euro zu ahnden ist, wer
1. die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 3 Abs. 2 vermehrt;
2. als Unternehmer § 6 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt;
3. als
Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche
Bewilligung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen
Vereinbarungen
nicht einhält;
4. als Unternehmer oder Lenker § 11 zuwiderhandelt;
5. die gemäß § 12 festgelegten Tarife nicht einhält;
6. § 9 Abs. 3 zuwiderhandelt;
7. andere als die in
Z 1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder
der
auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
8. Gebote
und Verbote auf Grund von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den
Güterverkehr
mit Kraftfahrzeugen nicht befolgt;
9. unmittelbar
anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr
auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu
bestrafen ist;
10. einen von einer
nicht gemäß § 9 Abs. 9 ermächtigten Stelle programmierten
Umweltdatenträger
benützt.
(2) Wer als Lenker §
6 Abs. 1, 3 oder 4 oder § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt oder unmittelbar
anwendbare
Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße
verletzt,
ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro zu bestrafen.
(3) Strafbar nach Abs. 1 Z 3 oder Z 6 ist ein
Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9
genannten
Verpflichtungen im Ausland verletzt.
(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 5
und 7 hat die Geldstrafe mindestens
750
Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3, 6 und Z 8 bis
10
sowie
bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 hat
die
Geldstrafe mindestens 3 000 Euro zu betragen.
(5) Der Unternehmer haftet für die über die von ihm
beschäftigten Lenker verhängten
Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten
zur
ungeteilten
Hand.
(6) Wer als Unternehmer gegen eine in Abs. 1 angeführte
Strafbestimmung verstößt und
dadurch unmittelbar oder mittelbar Vermögensvorteile erlangt hat, ist neben der
zu
verhängenden Verwaltungsstrafe zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der
eingetretenen
Bereicherung zu verpflichten. Soweit das Ausmaß der Bereicherung nicht oder nur
mit
unverhältnismäßigem
Aufwand ermittelt werden kann, hat die Behörde den abzuschöpfenden
Betrag nach seiner Überzeugung festzusetzen.
(7) Ist ein unmittelbar oder mittelbar Bereicherter
verstorben oder besteht eine unmittelbar
oder mittelbar bereicherte juristische Person oder Personengesellschaft nicht
mehr, so ist die
Bereicherung
beim Rechtsnachfolger abzuschöpfen, soweit sie beim Rechtsübergang noch
vorhanden
war.
(8) Mehrere Bereicherte sind nach ihrem Anteil an der
Bereicherung zu verpflichten. Lässt
sich dieser Anteil nicht feststellen, so hat ihn die Behörde nach ihrer
Überzeugung
festzustellen.
(9) Die Organe des Bundesamtes für Verkehr sind bei
Gefahr im Verzug ermächtigt,
Gegenstände,
die der Lenker mit sich führt oder bei Tatbegehung verwendete
Beförderungsmittel
oder Behältnisse zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung, des
Verfalls,
der Einziehung oder der Ansprüche Dritter vorläufig sicherzustellen. Bei
gerichtlich
strafbaren
Handlungen ist das Gericht unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu
verständigen. Eine zur Sicherung der Ansprüche Dritter getroffene Maßnahme ist
aufzuheben,
wenn nicht innerhalb von vier Wochen eine gerichtliche einstweilige
Sicherungsmaßnahme
beantragt
wird.“
5. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefugt:
„§ 23a. (1) Alle Behörden und Ämter, die Träger der Sozialversicherung und die
Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind verpflichtet, den im Vollzug
dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen des Bundesamtes für Verkehr im Rahmen
ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen. Zu dem gleichen Verhalten
gegenüber den vorgenannten Behörden und Körperschaften ist das Bundesamt für Verkehr
verpflichtet.
(2) Das Bundesamt für Verkehr ist berechtigt, auf
automationsunterstütztem Weg Einsicht in
das automationsunterstützt geführte Firmenbuch, in das automationsunterstützt
geführte
Grundbuch und in das zentrale Gewerberegister zu nehmen, soweit dies zur
Erfüllung der ihm
übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Die Berechtigung zur Einsichtnahme in
das
Grundbuch
umfasst auch die Einsichtnahme in das Personenverzeichnis. Die Berechtigung
zur Einsichtnahme in das Firmenbuch umfasst auch die bundesweite Suche nach in
Zusammenhang mit den Rechtsträgem gespeicherten Personen.“
6. § 24 lautet:
„§ 24. Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG kann bei
Verdacht einer
Übertretung der Vorschriften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit
Kraftfahrzeugen (§§ 7 bis 9) oder einer Zuwiderhandlung gemäß § 23 Abs. 1 Z 3,
6 sowie Z 8
bis 10 ein Betrag von 3 000 Euro
festgesetzt werden. Bei Verdacht einer Übertretung des
Unternehmers gilt dabei der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht
dieser selbst
oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.“
7. § 27 lautet:
„§ 27. (1) Das Bundesamt für Verkehr ist die zuständige Behörde für Verfahren nach § 23.
Die Organe des Bundesamtes für Verkehr sind Aufsichtsorgane im Sinne dieses
Bundesgesetzes.
(2) Über Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Verkehr entscheidet der
örtlich zuständige unabhängige Verwaltungssenat.“
Artikel 5
Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes 1998
Das Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher Güter
(Gefahrgutbeförderungsgesetz -
GGBG),
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2003 wird wie folgt geändert:
1. Im § 15 Abs. 1, § 15 Abs. 5, § 15 Abs. 7, § 15 Abs. 8, § 18 Abs. 4, § 19 werden die Worte
„Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ durch die Worte „Organe des
Bundesamtes für
Verkehr“
ersetzt.
2. Im § 20 entfallen die Abs. 3 und Abs. 4.
3. Im § 21 Abs. 2, § 22 Abs. l, § 22 Abs. 3 werden die
Worte „Bundesministerium für
Inneres“ jeweils durch „Bundesamt für Verkehr“ ersetzt.
4. § 25 lautet:
„Zuständige Behörden
§ 25. (1) Für die auf Grund dieses Bundesgesetzes
durchzuführenden Amtshandlungen und
für die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne
des § 27
ist,
wenn in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, das Bundesamt für Verkehr
zuständig.
(2) Über Rechtsmittel gegen Entscheidungen des
Bundesamtes für Verkehr entscheidet der
örtlich zuständige unabhängige Verwaltungssenat.
(3) Die Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses
Bundesgesetzes obliegt dem
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.“
Artikel 6
Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes
Das Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft
(Abfallwirtschaftsgesetz 2002 -
AWG'2002),
BGBl. I Nr. 102/2002
wird wie folgt geändert:
Nach § 82 wird folgender § 82a eingefügt:
„Mitwirkung des Bundesamtes für Verkehr
§ 82a. (1) Die Organe des Bundesamtes für Verkehr haben
an der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes mitzuwirken. Die nach diesem Bundesgesetz bestehenden
Verpflichtungen
gegenüber
den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die diesen nach § 82 Abs.
l
zukommenden
Rechte gelten im gleichen Umfang auch für die Organe des Bundesamtes für
Verkehr.
(2) Stellt das Bundesamt für Verkehr in Erfüllung seiner
Aufgaben Tatsachen fest, die die
Annahme rechtfertigen, dass Verstöße gegen dieses Bundesgesetz begangen wurden,
so hat
das Bundesamt für Verkehr diese Tatsache den zuständigen Behörden zu
übermitteln.“
Im § 14 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1 a eingefügt:
Artikel 7
Änderung des ATP-Durchführungsgesetzes
Das Bundesgesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 1. September 1979 über die
internationale Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel und über die
besonderen
Beförderungsmittel, die für diese Beförderung zu verwenden sind
(ATP-Durchführungsgesetz
1970),
BGBl. Nr. 82/1991 wird wie folgt geändert:
§ 8 lautet:
„Überwachung
§ 8. Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes obliegt dem
Bundesamt für Verkehr.“
Artikel 8
Änderung des Containersicherheitsgesetzes
Das Bundesgesetz über sichere Container
(Containersicherheitsgesetz - CSG), zuletzt
geändert
mit BGBl. I Nr. 32/2002
wird wie folgt geändert:
1. § 10 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Organe des Bundesamtes für Verkehr haben die
Einhaltung der Bestimmungen des §
9 zu überwachen.“
2. § 12 lautet:
„Behördenzuständigkeit
§ 12. Zuständige Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist, soweit darin nicht abweichende
Bestimmungen
enthalten sind,
1. in erster Instanz das Bundesamt für Verkehr,
2. in zweiter Instanz der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren."
Artikel 9
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Das Bundesgesetz über
die Erhebung einer Kraftfahrzeugsteuer (Kraftfahrzeugsteuergesetz
1992),
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000 wird wie folgt geändert:
Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„Verständigungspflicht
§ 8a. Stellt das Bundesamt für Verkehr
in Erfüllung seiner Aufgaben Tatsachen fest, die die
Annahme rechtfertigen, dass Verstöße gegen dieses Bundesgesetz begangen wurden,
so hat
das Bundesamt für Verkehr diese Tatsachen den zuständigen Behörden zu
übermitteln.“
Artikel 10
Änderung des Führerscheingesetzes
Das Bundesgesetz über
den Führerschein (Führerscheingesetz - FSG), zuletzt geändert mit
BGBl. I Nr. 129/2002 wird wie folgt geändert:
Nach § 35 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Organe des Bundesamtes für Verkehr haben an der
Vollziehung dieses
Bundesgesetzes
mitzuwirken. Die nach diesem Bundesgesetz bestehenden Verpflichtungen
gegenüber
den Organen der Straßenaufsicht und die diesen nach Abs. 2 und Abs. 3
zukommenden
Rechte gelten im gleichen Umfang auch für die Organe des Bundesamtes für
Verkehr.“
Artikel 11
Änderung des Kraftfahrliniengesetzes
Das Bundesgesetz über die linienmäßige Beförderung von
Personen mit Kraftfahrzeugen
(Kraftfahrliniengesetz - KflG), zuletzt geändert mit BGBl. I Nr.62/2003
wird wie folgt
geändert:
Nach § 48 Abs. 2 werden folgender Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Die Organe des Bundesamtes für Verkehr haben an der
Vollziehung dieses
Bundesgesetzes
mitzuwirken. Die nach diesem Bundesgesetz bestehenden Verpflichtungen
gegenüber
den Organen der Bundessicherheitswache und der Bundesgendarmerie und die
diesen nach Abs. l zukommenden Rechte gelten im gleichen Umfang auch für die
Organe des
Bundesamtes
für Verkehr.
(4) Stellt das Bundesamt für Verkehr in Erfüllung seiner
Aufgaben Tatsachen fest, die die
Annahme
rechtfertigen, dass Verstöße gegen dieses Bundesgesetz begangen wurden, so hat
das Bundesamt für Verkehr diese Tatsachen den zuständigen Behörden zu
übermitteln.“
Artikel 12
Änderung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes
Das Bundesgesetz über die nichtlinienmäßige
gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit
Kraftfahrzeugen (Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 - GelverkG), zuletzt geändert
mit BGBl.
I Nr. 32/2002 wird wie folgt geändert:
1. § 11 Abs. 3 lautet:
„(3) Nachweise über die Erteilung der Bewilligung nach
Abs. 1 sind bei jeder
Personenbeförderung
über die Grenze mitzuführen und den Organen der Straßenaufsicht (§97
Abs.
1 der Straßenverkehrsordnung 1960) und den
Organen des Bundesamtes für Verkehr (§
5
des Bundesamt für Verkehr-Gesetzes) auf Verlangen vorzuweisen.“
2. Nach § 16 Abs. 7 werden folgende Abs. 8 und Abs. 9 angefügt:
„(8) Die Organe des Bundesamtes für Verkehr haben an der
Vollziehung dieses
Bundesgesetzes mitzuwirken durch
a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
b) Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind und
c) Anwendung körperlichen Zwanges.
(9) Stellt das Bundesamt für Verkehr in Erfüllung ihrer
Aufgaben Tatsachen fest, die die
Annahme
rechtfertigen, dass Verstöße gegen dieses Bundesgesetz begangen wurden, so hat
das Bundesamt für Verkehr diese Tatsache den zuständigen Behörden zu
übermitteln.“
Artikel 13
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Das Bundesgesetz über die Besteuerung der Umsätze
(Umsatzsteuergesetz 1994) zuletzt
geändert
mit BGBl. I Nr. 144/2001
wird wie folgt geändert:
Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
„Verständigungspflicht
§ 27a. Stellt das Bundesamt für Verkehr in Erfüllung
seiner Aufgaben Tatsachen fest, die die
Annahme
rechtfertigen, dass Verstöße gegen dieses Bundesgesetz begangen wurden, so hat
das
Bundesamt für Verkehr diese Tatsache den zuständigen Behörden zu übermitteln.“
Artikel 14
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Das Bundesgesetz, mit dem die Beschäftigung von
Ausländern geregelt wird
(Ausländerbeschäftigungsgesetz), zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 136/2001
wird wie folgt
geändert:
Nach § 28 wird ein § 28a eingefügt:
„Bundesamt für Verkehr
§ 28a. Die Organe des Bundesamtes für Verkehr wirken an
der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes mit durch
a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1
b) Maßnahmen, die für die Einleitung von
Verwaltungsstrafverfahren nach § 28
Abs. 1
erforderlich
sind und
c) Anwendung körperlichen Zwangs.“
Artikel 15
Änderung des Außenhandelsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Durchführung des Warenverkehrs
der Ein- und Ausfuhr
(Außenhandelsgesetz 1995) zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 136/2001 wird
wie folgt
geändert:
Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
„Verständigungspflicht
§ 17a. Stellt das Bundesamt für Verkehr in Erfüllung
seiner Aufgaben Tatsachen fest, die die
Annahme
rechtfertigen, dass Verstöße gegen dieses Bundesgesetz begangen wurden, so hat
das
Bundesamt für Verkehr diese Tatsache den zuständigen Behörden zu übermitteln.“
Artikel 16
Änderung des Tiertransportgesetzes-Straße
Das Bundesgesetz über den Transport von Tieren auf der
Straße (Tiertransportgesetz-Straße -
TGSt),
zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 32/2002 wird wie folgt geändert:
Nach § 15 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Organe des Bundesamtes für Verkehr haben an der
Vollziehung dieses
Bundesgesetzes mitzuwirken. Die nach diesem Bundesgesetz bestehenden
Verpflichtungen
gegenüber den Organen der Straßenaufsicht und die diesen
nach Abs. 2 zukommenden Rechte
gelten im gleichen Umfang auch für die Organe des Bundesamtes für Verkehr.“
Artikel 17
Änderung des Zollrecht-Durchführungs-Gesetzes
Das Zollrecht-Durchfuhrungsgesetz, zuletzt geändert mit
BGBl. Nr. 659/1994 wird wie folgt
geändert:
Dem § 12 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Stellt das Bundesamt für Verkehr
in Erfüllung seiner Aufgaben Tatsachen fest, die die
Annahme
rechtfertigen, dass Verstöße gegen dieses Bundesgesetz begangen wurden, so hat
das
Bundesamt für Verkehr diese Tatsache den zuständigen Behörden zu übermitteln.“
Artikel 18
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Allgemeine Sozialversicherung
(Allgemeines
Sozialversicherungsgesetz), zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 475/2001 wird
wie folgt
geändert:
Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:
„Bundesamt für Verkehr
§ 34a. (1) Stellt das Bundesamt für Verkehr in Erfüllung
seiner Aufgaben Tatsachen fest, die
die
Annahme rechtfertigen, dass Verstöße gegen § 33 und § 34 dieses Bundesgesetz
begangen
wurden, so hat das Bundesamt für Verkehr diese Tatsache den zuständigen
Behörden zu
übermitteln.
(2) Die Organe des Bundesamtes für Verkehr wirken an der
Vollziehung dieses
Bundesgesetzes mit durch
a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen nach § 33 und § 34
b) Maßnahmen, die für die Einleitung von
Verwaltungsstrafverfahren nach § 33 und § 34
erforderlich sind und
c) Anwendung körperlichen Zwangs.“
Artikel 19
Änderung des Bundesstraßen-Mautgesetzes
Das Bundesgesetz
über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz
2002 - BStMG), BGBl. I Nr. 109/2002 wird wie folgt geändert:
Nach § 18 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Organe des Bundesamtes für Verkehr haben an der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes mitzuwirken. Die nach diesem Bundesgesetz bestehenden Verpflichtungen
gegenüber den Mautaufsichtsorganen und die diesen nach
Abs. 1 und 2 zukommenden Rechte
gelten im gleichen Umfang auch für die Organe des Bundesamtes für Verkehr.“
Gemäß § 29 Abs. 4 GOG wird verlangt, innerhalb von drei
Monaten eine Erste Lesung über
diesen
Antrag durchzufuhren.
Zuweisungsvorschlag: Verkehrsausschuss
Erläuterungen
Allgemeiner Teil:
Ein Bundesamt für Verkehr soll anlässlich einer
Verkehrskontrolle die Einhaltung aller
Gesetze
im Zusammenhang mit dem Lenken eines Fahrzeuges durchführen können. Es soll
unabhängig
und weisungsfrei arbeiten. In bestimmten Gesetzen soll es auch als Behörde
erster
Instanz tätig werden und damit eine einheitliche Vorgangsweise für ganz
Österreich
gewährleisten.
Wie die Frächterskandale z.B. rund um die Firma Kralowetz
und dem Salzburger Frachter
Augustin zeigen, ist eine Verbesserung der staatlichen Aufsicht im Bereich des
Frachtgewerbes dringend erforderlich. So sind Verstöße gegen sozial-, arbeits-,
technische
und abgabenrechtliche Bestimmungen im Rahmen der Branche offensichtlich an der
Tagesordnung. International sind in der Europäischen Union nach Schätzungen der
Gewerkschaft 150.000 Fahrer illegal unterwegs, in Österreich sollen es 10.000
sein. Zwar
laufen dauernd Verfahren, aber die Unternehmen berufen ständig. Erschwert wird
die
Situation auch dadurch, dass durch die Gründung von Tochterfirmen in den
benachbarten
Oststaaten die effiziente Kontrolle der einzelnen Firmenkonglomerat
fast verunmöglicht
wird, wobei die Tochterfirmen dann oft die Frachtaufträge der Mutterfirmen auch
in
Österreich abwickeln. Der dadurch verursachte Wettbewerbsdruck in der Branche
führt
wiederum zum Druck auf Sozial- und Lohndumping, wo „ehrliche" Frächter zunehmend auf
der Strecke bleiben. So ist festzustellen,
dass ein durchaus hoher Prozentsatz aller LKW-Lenker in
Österreich illegal beschäftigt oder
scheinselbständig beschäftigt wird, um sozialrechtliche Vorschriften zu
umgehen,
dass der von den Frächtern vorgegebene
Zeitdruck zu massiven Überschreitungen der
gesetzlich erlaubten Lenkzeiten führt, wodurch die Verkehrssicherheit auf
Österreichs Straßen
massiv
gefährdet wird.
So sind bei zwei Drittel aller Unfälle auf
Autobahnen/Schnellstraßen LKW's beteiligt. Die
neugeschaffene EU-Lizenz für LKW-Fahrer aus Drittstaaten ab 2002 kann das
Problem nur
mindern, nicht lösen. Vielmehr sind bessere Kontrollmöglichkeiten im Bereich
des
Frachtgewerbes zu schaffen. Vor allem die Zersplitterung der
Kontrollkompetenzen in
Österreich führt aber letztlich zu deren Ineffizienz.
Das Bundesamt für Verkehr soll sämtliche
Überwachungsaufgaben im Fracht- und
Personengewerbe
übernehmen.
Diesem sind alle Instrumentarien in die Hand zu geben, um das
Konzessionswesen, die sozial -
und
arbeitsrechtlichen Bestimmungen sowie die technischen Erfordernisse der
Fahrzeugflotte
zu kontrollieren. Insbesondere soll es möglich sein, den wirtschaftlichen
Vorteil, der durch
Verstöße entsteht, im Verwaltungsstrafverfahren abzuschöpfen. Die Einrichtung
einer
derartigen umfassenden Behörde in Deutschland hat sich überaus bewährt. Zum
Unterschied
von Deutschland soll das österreichische Bundesamt für Verkehr für die
Überwachung auch
des
Personenverkehrs zuständig sein.
Das Bundesamt für Verkehr hat unter anderem dabei umfassende
Kontrollaufgaben im
Bereich
aller internationalen Bestimmungen, des Güterbeförderungsgesetzes, des
Gefahrgutbeförderungsgesetzes, des Kraftfahrgesetzes (technische Vorschriften),
des
Containersicherheitsgesetzes, sektorspezifisch des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Seine Organe sind befugt, direkt auf
der Straße die
Einhaltung aller Bestimmungen (auch der StVO) zu überprüfen. Die
Aufsichtsorgane der
Behörde sind selbstverständlich berechtigt, Kraftfahrzeuge anzuhalten, aber
auch umfassende
Kontrollen der Unternehmungen inklusive Einsichtnahme in Bücher und Geschäftspapiere
durchzufuhren.
Das neue Bundesamt für Verkehr soll als neue Behörde gegründet werden, letztlich aber
personalmäßig auf Organisationen zurückgreifen, die bisher mit den Agenden des
Güterverkehrswesens bzw. mit der Kontrolle auf der Straße betraut waren.
In den im § 1 Abs. 1 genannten Bundesgesetzen vorgesehenen Fällen ist das Bundesamt für
Verkehr auch Behörde erster Instanz. Damit wird eine effiziente und einheitliche
Vorgangsweise in ganz Österreich verbunden sein. Derzeit ist die Kompetenz auf bis zu 102
(!) Behörden erster Instanz aufgeteilt.
Aufgrund der in diesem Gesetz enthaltenen
Verfassungsbestimmungen (§9 Abs. 1 und 2, §
10 Abs. 2 BAVG) ist gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG ein Gesetzesbeschluss „nur in Anwesenheit
von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei
Drittel der
abgegebenen Stimmen" möglich. Aufgrund der gemäß § 9 Abs. 1 dieses Gesetzes
vorgesehenen
Änderung der Kompetenzen bedarf gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG dieses Gesetz
„überdies
der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer
Mehrheit
von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des
Bundesrates".
Schon seit längerem herrschen unbefriedigende Zustände im
Güterverkehr. Nicht erst seit den
zuletzt zu Tage getretenen Skandalen im Frachtgewerbe ist bekannt, dass ein
hoher
Prozentsatz aller LKW-Lenker in Österreich illegal beschäftigt wird, LKW-Lenker von ihren
Arbeitgebern nicht bzw. nicht rechtzeitig zur Sozialversicherung angemeldet
werden,
die
überwiegende Zahl von LKW-Lenkern nach zurückgelegten Kilometern und/oder nach
beförderten
Tonnagen entlohnt wird, obwohl dies bereits nach einschlägigen EU-
Rechtsnormen
verboten ist, ein erheblicher
Teil der LKW-Lenker unterkollektivvertraglich
entlohnt
wird, erhebliche Verstöße gegen sonstige
straßenspezifische Rechtsvorschriften durch
Frachter und Lenker begangen werden, der von den
Frachtern vorgegebene Zeitdruck zu
massiven Überschreitungen der gesetzlich erlaubten Lenkzeiten führt, wodurch
die
Verkehrssicherheit auf Österreichs Straßen massiv gefährdet wird. Ebenso ist es
eine
Tatsache, dass speziell für den Güterverkehr geschulte Aufsichtsorgane bislang
nicht zur
Verfügung
standen, sich die Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten
im Bereich des
Güterverkehrs
mangels behördlicher Kompetenzen derzeit als problematisch erweist,
noch
immer nicht diejenigen Schritte unternommen wurden, die für eine Verfolgung und
Ahndung rechtswidriger Praktiken und Zustände im Güterverkehr erforderlich
wären.
Zur Bekämpfung illegaler Praktiken und Zustände bei der
Güterbeförderung ist es daher
erforderlich, eine eigene Behörde mit eigenen Überwachungsaufgaben einzurichten
und
dieser Behörde jene Instrumentarien in die Hand zu geben, die sie zur
effektiven Erfüllung
dieser Überwachungsaufgaben benötigt. Das Bundesamt für Verkehr verfügt über
die nötige
Sachnähe zu der im Güterbeförderungsgesetz geregelten Materie, sodass es auch
sinnvoll ist,
dieser
Behörde Kompetenzen für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens
einzuräumen.
In diesem Zusammenhang soll die Behörde auch ermächtigt sein, den
wirtschaftlichen Vorteil, den die Frachter durch Verstöße gegen bestimmte, im
Gesetz
nominierte
Vorschriften im Zusammenhang mit dem Güterkraftverkehr erzielen,
abzuschöpfen.
Kosten:
Die Errichtung eines Bundesamtes für Verkehr und die
Beistellung von Beamten werden
Kosten
verursachen.
Besonderer Teil:
Zu Artikel 1:
Zu § 1:
Die von dem Bundesamt für Verkehr vorzunehmenden Aufgaben sind in § 1 geregelt. Es hat
darüber zu wachen, dass die in dieser Vorschrift aufgeführten
Rechtsvorschriften eingehalten
werden. Diese Überwachungskompetenz tritt nicht an die Stelle der Kompetenzen
anderer
Behörden zur Überwachung der angeführten Rechtsvorschriften, sondern besteht
neben
diesen. Im Containersicherheitsgesetz, im Gefahrgutbeförderungsgesetz und im
ATP-
Durchführungsgesetz besteht die alleinige Überwachungskompetenz der Organe des
Bundesamtes
für Verkehr.
Zu § 2:
Aufgrund des Sachzusammenhanges untersteht das Bundesamt
für Verkehr ausschließlich
dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Im Mittelpunkt
steht daher die
konzentrierte Zuständigkeit eines einzigen Ministeriums für die speziellen
Regelungen des
gegenständlichen Gesetzes in all seinen Ausgestaltungen, nicht die spezielle
Zuständigkeit
eines bestimmten Ministeriums für den jeweils vom Gesetz berührten Rechtskreis.
In
Anbetracht der zur Erreichung der Beseitigung oben genannter Missstände
erforderlichen
einheitlichen Administration des Gesetzes scheint dies sachgerecht. Sehen die
im § 1
genannten
Gesetze dies vor, ist das Bundesamt für Verkehr auch Behörde erster Instanz:
im
Kraftfahrgesetz bzgl. der EG-VO 3820/85, 3821/85,
im
Containersicherheitsgesetz,
im
Gefahrgutbeförderungsgesetz und
im Güterbeförderungsgesetz.
Zu § 3:
Zu Abs. 1:
Hier wird die Organisation geregelt. Der Direktor leitet
das Bundesamt für Verkehr.
Bei der Bestellung ist das Bundesgesetz über Transparenz bei der
Stellenbesetzung im
staatsnahen
Unternehmensbereich anzuwenden.
Zu Abs. 2:
Das Bundesamt für Verkehr ist an keinerlei Weisung der sonst zuständigen
Behörden
gebunden. Es kann daher unabhängig von den zuständigen Behörden in deren
örtlichen
Wirkungsbereich ohne Anordnung dieser Behörde Verkehrskontrollen durchführen.
Eine von
lokalen
Behörden unabhängige Kontrolle ist dadurch möglich.
Zu Abs. 3:
Dem Bundesamt sind Organe zugewiesen. Diese führen die
Straßen- und Betriebskontrollen
durch.
Zu Abs. 4:
Sitz des Bundesamtes für Verkehr ist Wien. Die Errichtung von Außenstellen ist vorgesehen.
Zu § 4:
Zu Abs. 1:
Das Bundesamt für Verkehr übt seine Tätigkeit in ganz
Österreich aus. Ist das Bundesamt für
Verkehr auch Behörde erstreckt sich dadurch seine örtliche Zuständigkeit
ebenfalls auf das
gesamte
Bundesgebiet.
Zu Abs. 2:
Die einzelnen im § 1 Abs. 1 genannten
Bundesgesetze bestimmen die näheren
Zuständigkeiten
des Bundesamtes für Verkehr.
Es
kommen in Frage:
1. eine Überwachungskompetenz der Organe des Bundesamtes für Verkehr auf der Straße,
2. Behördenzuständigkeit im KFG bzgl.
der Sozialvorschriften der EU, im CSG, im
GGBG
und im GütbefG,
3. die Betriebskontrolle im GütbefG,
GGBG und im KFG bzgl. der Sozialvorschriften der
EU.
Zu Abs. 3:
Hier wird normiert, dass das Bundesamt für Verkehr in
allen Verfahren nach den im § 1 Abs.
1 genannten Gesetzen Amtspartei ist.
Zu Abs. 4:
Das Bundesamt für Verkehr erhält das Recht in allen
Angelegenheiten der im § 1 Abs. 1
genannten
Gesetze (Verwaltungsverfahren, Verwaltungsstrafverfahren) Amtsbeschwerde
beim
Verwaltungsgerichtshof gegen Bescheide der unabhängigen Verwaltungssenate der
Länder zu erheben. Damit wird eine einheitliche Judikatur in Österreich
erreicht werden.
Zu § 5:
Zu Abs. 1:
Die Organe des Bundesamtes für Verkehr sind ex-lege Organe der Straßenaufsicht.
Zu Abs. 2:
Im Sinne der Unabhängigkeit von den örtlich zuständigen
Behörden nach den im § l Abs. l
genannten
Gesetzen wird hier normiert, dass keine Bestellung bzw. Betrauung der Organe
des
Bundesamtes für Verkehr durch die örtlich zuständigen Behörden vorgesehen ist.
Weiters
werden die Organe des Bundesamtes für Verkehr zu den für Verkehrskontrollen
notwendigen
Amtshandlungen
nach dem Verwaltungsstrafgesetz:
1. Einhebung von Organstrafverfügungen und vorläufiger Sicherheit
2. Festnehmungen
ex-lege
ermächtigt.
Zu Abs. 3:
Für Straßenkontrollen werden die erforderlichen Befugnisse normiert.
Zu § 6:
Die parallel arbeitenden Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes werden zur
Unterstützung
der Organe des Bundesamtes für Verkehr verpflichtet.
Zu § 7:
Das Bundesamt für Verkehr hat jährlich einen Bericht zu erstellen.
Zu § 8:
Hier wird die übliche Verweisungsklausel aufgenommen.
Zu § 9:
Zu Abs. 1:
Da eine unmittelbare Bundeskompetenz normiert wird, ist
eine Verfassungsbestimmung
notwendig. Näheres siehe im Vorblatt unter Besonderheiten des Gesetzes.
Zu Abs. 2:
Durch die Weisungsfreistellung wird es dem Bundesamt für
Verkehr ermöglicht, selbst zu
entscheiden,
wo und wann Kontrollen durchgeführt werden. Die Unabhängigkeit von lokalen
Behörden ist damit gegeben.
Zu Abs. 3:
Hier werden Fragen des Personals und des Budgets geregelt.
Zu Abs. 4:
Diese Bestimmung enthält die Vollzugsklausel.
Zu § 10:
Hier waren die Inkrafttretenstermine für die
einfachgesetzlichen Normen und die
Verfassungsbestimmungen
festzulegen.
Zu Artikel 2:
Zu Z 1:
Das Bundesamt für Verkehr wird in Österreich allerdings
Strafbehörde für die Einhaltung der
Lenk-
und Ruhezeiten.
Zu Z 2:
Auch die Organe des Bundesamtes für Verkehr dürfen die
Einhaltung der Vorschriften des
Kraftfahrgesetzes
kontrollieren.
Zu Z 3:
Zusätzlich zu den Organen des Arbeitsinspektorrates
sollen die Organe des Bundesamtes für
Verkehr
Betriebsprüfungen bzgl. der Einhaltung der Sozialvorschriften der EU vornehmen.
Zu Artikel 3:
Zu Z 1:
Die Organe des Bundesamtes für Verkehr bekommen die
Überwachungskompetenz nach der
Straßenverkehrsordnung. Damit haben sie das Anhalterecht für Fahrzeuge als
Voraussetzung
für alle Verkehrskontrollen. Außerdem sind damit alle Amtshandlungen nach der
StVO
zulässig
(Alkoholkontrolle etc.).
Zu Artikel 4:
Zu Z 1:
Durch die Verweisänderung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass
nunmehr die Organe
des Bundesamtes für Verkehr die Kontrollorgane sind.
Zu Z 2:
Ein Anhörungsrecht im Konzessionsverfahren wird normiert.
Zu Z 3:
Die Zuständigkeit ist nunmehr im § 27 geregelt. § 21 kann
daher entfallen. Da nach § 4 Abs.
4 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Verkehr das
Recht der
Amtsbeschwerde dem Bundesamt für Verkehr zusteht, wird hier dieses Recht des
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gestrichen.
Zu Z 4:
Die Strafhöhen werden mehr als verdoppelt. Diese Strafverschärfung erscheint im Bereich des
Güterverkehrs im Hinblick auf das mit dem Schwerverkehr verbundene Gefahrenpotential als
angemessen.
In den Abs. 6 bis 8 ist die Abschöpfung der Bereicherung vorgesehen, im Abs. 9 zusätzlich
der Verfall.
Zu Z 5:
Der Abs. 1 sieht die
Verpflichtung auf Rechtshilfe für das Bundesamt für Verkehr vor.
Im
Abs. 2 werden dem Bundesamt für Verkehr Einsichtsrechte zugesprochen.
Zu Z 6:
Auch die Höhe der vorläufigen Sicherheit wird mehr als verdoppelt.
Zu Z 7:
Zu Abs. l:
Vollzugsbehörde des Güterbeförderungsgesetzes ist das
Bundesamt für Verkehr.
Aufsichtsorgane sind ausschließlich die Organe des Bundesamtes für Verkehr.
Zu Abs. 2:
Der jeweils örtlich zuständige Unabhängige Verwaltungssenat ist zweite Instanz.
Zu Artikel 5:
Zu Z 1:
Nur mehr die Organe des Bundesamtes für Verkehr sind die
Kontrollorgane nach dem
Gefahrgutbeförderungsgesetz.
Zu Z 2:
Durch den Entfall der Abs. 3 und 4 wird das Bundesamt für Verkehr für
die Betriebskontrolle
nach
dem Gefahrgutbeförderungsgesetz zuständig.
Zu Z 3:
Auch in den Angelegenheiten der Amts- und Rechtshilfe ist
nunmehr das Bundesamt für
Verkehr
zuständig.
Zu Z 4:
Der Abs. 1 des § 25 normiert die Zuständigkeit des Bundesamtes für Verkehr und seiner
Organe.
Im Abs. 2 wird als Rechtsmittelinstanz der unabhängige Verwaltungssenat vorgesehen.
Der Abs. 3 lässt die Verordnungskompetenz des Bundesministers für Verkehr, Innovation und
Technologie unberührt.
Zu Artikel 6:
Zu Z 1:
Im § 82a Abs. 1 wird die
Mitwirkung der Organe des Bundesamtes für Verkehr an der
Vollziehung des Abfallwirtschaftsgesetzes vorgesehen.
§ 82a Abs. 2 verpflichtet das Bundesamt für Verkehr, Übertretungen des
Abfallwirtschaftsgesetzes den zuständigen Behörden mitzuteilen.
Zu Artikel 7:
Der § 8 sieht nunmehr vor, dass dem Bundesamt für Verkehr
die alleinige
Überwachungskompetenz
bzgl. des ATP-Durchführungsgesetzes zukommt.
Zu Artikel 8:
Zu Z 1:
Nur mehr die Organe des Bundesamtes für Verkehr
überwachen die Einhaltung des
Containersicherheitsgesetzes.
Zu Z 2:
Das Bundesamt für Verkehr wird zuständige Behörde nach dem
Containersicherheitsgesetzes,
der unabhängige Verwaltungssenat im Verwaltungsstrafverfahren zweite Instanz.
Zu Artikel 9:
Das Bundesamt für Verkehr wird verpflichtet, Verstöße
gegen das Kraftfahrzeugsteuergesetz
der
zuständigen Finanzbehörde bekanntzugeben.
Zu Artikel 10:
Auch im Führerscheingesetz haben die Organe des
Bundesamtes für Verkehr mitzuwirken.
Dadurch bekommen sie das Recht auf Kontrolle des Führerscheines, auf
Zwangsmaßnahmen
nach § 38 FSG und auf Abnahme des Führerscheines.
Zu Artikel 11:
Der neue § 48 Abs. 3 enthält die Mitwirkungsklausel der
Organe des Bundesamtes für
Verkehr auch an der Vollziehung des Kraftfahrliniengesetzes. Der § 48 Abs. 4
sieht die
Mitteilungsverpflichtung des Bundesamtes für Verkehr bzgl. Übertretungen nach
dem
Kraftfahrliniengesetz an die zuständige Behörde vor.
Zu Artikel 12:
Zu Z 1:
Im § 11 Abs. 3 wird das Kontrollrecht der Organe des
Bundesamtes für Verkehr bzgl. der EU-
Dokumente
im internationalen Verkehr normiert.
Zu Z 2:
§ 16 Abs. 8 enthält die Vollzugsklausel des Gelegenheitsverkehrsgesetzes
bzgl. der Organe
des Bundesamtes für Verkehr. § 16 Abs. 9 sieht die Verständigungspflicht des
Bundesamtes
für Verkehr bzgl. Übertretungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes an die
zuständige Behörde
vor.
Zu Artikel 13:
Der neu eingefügte § 27a des Umsatzsteuergesetzes sieht
die Verständigungspflicht des
Bundesamtes für Verkehr bzgl. Verstöße nach dem Umsatzsteuergesetz an die
zuständige
Finanzbehörde
vor.
Zu Artikel 14:
Durch § 28a erhalten die Organe des Bundesamtes für
Verkehr ein Kontrollrecht bzgl der
Ausländerbeschäftigung.
Zu Artikel 15:
Der § 17a des Außenhandelsgesetzes verpflichtet das
Bundesamt für Verkehr ,Verstöße nach
dem Außenhandelsgesetz der zuständigen Behörde mitzuteilen.
Zu Artikel 16:
Der § 15 Abs. 4 enthält das Kontrollrecht der Organe des
Bundesamtes für Verkehr bzgl. des
Tiertransportgesetzes-Straße.
Zu Artikel 17:
§ 12 Abs. 5 des Zollrecht-Durchführungsgesetzes
verpflichtet das Bundesamt für Verkehr,
Verstöße
nach dem Zollrecht-Durchführungsgesetz der zuständigen Behörde mitzuteilen.
Zu Artikel 18:
Der § 34a Abs. 1 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sieht eine
Verständigungspflicht des Bundesamtes für Verkehr bzgl. Übertretungen der §§
33,34 des
Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes (Anmeldeverpflichtungen) vor.
§ 34a Abs. 2 enthält die Möglichkeit, dass die Organe des
Bundesamtes für Verkehr bei
Kontrollen
auch die Einhaltung der Anmeldeverpflichtung bei der Krankenkasse
kontrollieren.
Zu Artikel 19:
Im § 18 Abs. 3 des Bundesstraßen-Mautgesetzes wird die
Mitwirkungsklausel bzgl. der
Organe
des Bundesamtes für Verkehr normiert.