260/A(E) XXII. GP
Eingebracht am 12.11.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Lackner, Renate Csörgits, Erika Scharer,
Beate Schasching, Heidrun
Silhavy, Ing. Kaipel, Dr. Kräuter, Mag. Maier, Spindelberger
und GenossInnen
betreffend Erhöhung der Versorgungsqualität und
Vermeidung von
Mehrfachbefundungen und Mehrfachbehandlungen
Der Aktionsplan e-Europe 2002 sieht vor, dass die
europäischen Staaten eine
Netzwerkinfrastruktur für das Gesundheitswesen bereitstellen. Damit wird im
Rahmen der
Europäischen
Union in entsprechenden Aktionsprogrammen die breite Verfügbarkeit und
Nutzbarmachung der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien
angestrebt.
Bisher
gibt es allerdings nur lokale oder regionale Initiativen oder Projekte. Im
Rahmen einer
neuen Gesundheitsstrategie will die Europäische Union den Aufbau aussagekräftiger
Datenbasen
vorsehen.
Im Gesundheitswesen sollen vernetzte
Versorgungsstrukturen zur Regel werden. In diesem
Sinne können Krankenhäuser und niedergelassene Ärzte gemeinsam mit ambulanten
Diensten
und
Rehabilitationseinrichtungen neue Angebote für die gesundheitliche und soziale
Versorgung schaffen. Diese neuen Organisationsformen stellen aber völlig neue
Anforderungen
an die Kooperation- und Kommunikationsfähigkeiten der beteiligten
Institutionen.
Zum Kernelement der Gesundheitstelematik wird die sektorenübergreifende
Behandlungsdokumentation (virtuelle elektronische Patientenakten), sie dient
zur
Unterstützung
integrierter Versorgungsformen.
Der spezifische Handlungsbedarf ergibt sich aus den beim
Transport von Gesundheitsdaten
drohende Gefahren für die Datensicherheit. Daher ist eine österreichweite
Harmonisierung
beim Gesundheitsdatenaustausch einzuleiten, die die Interoperabilität
verbessern soll. Nur so
können die internationalen Berichtspflichten im Zusammenhang mit den
e-Initiativen der EU
erfüllt
werden.
Die mit dem „Wohlbefinden einer Person" im
Zusammenhang stehende Daten, sind sensible
Daten im Sinne des § 4 Z 2 DatenschutzG 2000 (DSG 2000). Gemäß § 9 Z 12 DSG
2000 ist
das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse bei Verwendung dieser Daten dann
nicht
verletzt,
wenn diese Daten zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen
Diagnostik, der Gesundheitsvorsorge oder -behandlung oder für die Verwaltung
von
Gesundheitsdiensten erforderlich sind.
Daher ist der rasche Aufbau eines sicheren,
standardisierten und teilnehmerstarken
Gesundheitsdatennetzes von besonderer Bedeutung.
Die unterfertigten
Abgeordneten stellen daher nachfolgenden
Entschließungsantrag:
„Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen wird
aufgefordert, dem Nationalrat bis
29.
Mai 2004 eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die sicherstellt, dass für
Patientinnen die
unterschiedlichen
Finanzierungszuständigkeiten beim Übergang von einer Betreuungsform
zur
anderen nicht spürbar sind und die Qualität der Leistung nicht beeinträchtigt
wird. Die
Gesetzesvorlage
hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
Ein Gesundheitstelematikgesetz, dass die sichere
Übertragung von sensiblen
Gesundheitsdaten regelt und den raschen Aufbau eines sicheren, standardisierten
und
teilnehmerstarken Gesundheitsdatennetzes ermöglicht, um die Versorgungsqualität
zu
erhöhen,
gleichzeitig Mehrfachbefundungen und Mehrfachbehandlungen zu vermeiden und
die
Effizienz zu steigern."
Zuweisungsvorschlag:
Gesundheitsausschuss