260/A(E) XXII. GP

Eingebracht am 12.11.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Lackner, Renate Csörgits, Erika Scharer, Beate Schasching, Heidrun

Silhavy, Ing. Kaipel, Dr. Kräuter, Mag. Maier, Spindelberger

und GenossInnen

betreffend Erhöhung der Versorgungsqualität und Vermeidung von

Mehrfachbefundungen und Mehrfachbehandlungen

Der Aktionsplan e-Europe 2002 sieht vor, dass die europäischen Staaten eine
Netzwerkinfrastruktur für das Gesundheitswesen bereitstellen. Damit wird im Rahmen der
Europäischen Union in entsprechenden Aktionsprogrammen die breite Verfügbarkeit und
Nutzbarmachung der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien angestrebt.
Bisher gibt es allerdings nur lokale oder regionale Initiativen oder Projekte. Im Rahmen einer
neuen Gesundheitsstrategie will die Europäische Union den Aufbau aussagekräftiger
Datenbasen vorsehen.

Im Gesundheitswesen sollen vernetzte Versorgungsstrukturen zur Regel werden. In diesem
Sinne können Krankenhäuser und niedergelassene Ärzte gemeinsam mit ambulanten Diensten
und Rehabilitationseinrichtungen neue Angebote für die gesundheitliche und soziale
Versorgung schaffen. Diese neuen Organisationsformen stellen aber völlig neue
Anforderungen an die Kooperation- und Kommunikationsfähigkeiten der beteiligten
Institutionen. Zum Kernelement der Gesundheitstelematik wird die sektorenübergreifende
Behandlungsdokumentation (virtuelle elektronische Patientenakten), sie dient zur
Unterstützung integrierter Versorgungsformen.

Der spezifische Handlungsbedarf ergibt sich aus den beim Transport von Gesundheitsdaten
drohende Gefahren für die Datensicherheit. Daher ist eine österreichweite Harmonisierung
beim Gesundheitsdatenaustausch einzuleiten, die die Interoperabilität verbessern soll. Nur so
können die internationalen Berichtspflichten im Zusammenhang mit den e-Initiativen der EU
erfüllt werden.


Die mit dem „Wohlbefinden einer Person" im Zusammenhang stehende Daten, sind sensible
Daten im Sinne des § 4 Z 2 DatenschutzG 2000 (DSG 2000). Gemäß § 9 Z 12 DSG 2000 ist
das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse bei Verwendung dieser Daten dann nicht
verletzt, wenn diese Daten zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen
Diagnostik, der Gesundheitsvorsorge oder -behandlung oder für die Verwaltung von
Gesundheitsdiensten erforderlich sind.

Daher ist der rasche Aufbau eines sicheren, standardisierten und teilnehmerstarken
Gesundheitsdatennetzes von besonderer Bedeutung.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachfolgenden

Entschließungsantrag:

„Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen wird aufgefordert, dem Nationalrat bis
29. Mai 2004 eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die sicherstellt, dass für Patientinnen die
unterschiedlichen Finanzierungszuständigkeiten beim Übergang von einer Betreuungsform
zur anderen nicht spürbar sind und die Qualität der Leistung nicht beeinträchtigt wird. Die
Gesetzesvorlage hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:

Ein Gesundheitstelematikgesetz, dass die sichere Übertragung von sensiblen
Gesundheitsdaten regelt und den raschen Aufbau eines sicheren, standardisierten und
teilnehmerstarken Gesundheitsdatennetzes ermöglicht, um die Versorgungsqualität zu
erhöhen, gleichzeitig Mehrfachbefundungen und Mehrfachbehandlungen zu vermeiden und
die Effizienz zu steigern."

Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss