282/A XXII. GP
Eingebracht am 12.11.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten Lackner, Renate Csörgits, Erika Scharer,
Beate Schasching, Heidrun Silhavy, Ing.
Kaipel, Dr. Kräuter, Mag. Maier, Spindelberger
und
GenossInnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits-
und Sozialbereich-Beihilfengesetz 1996
geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und
Sozialbereich-Beihilfengesetz, BGB1. Nr. 746/1996, geän-
dert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz,
BGB1. Nr. 746/1996, wird wie folgt geändert:
1. § l Abs. 2 wird aufgehoben. Die Absatzbezeichnung „(3)“ wird zur Absatzbezeichnung „(2)“.
2. Der erste Halbsatz im § 2 Abs. 1 lautet:
„Kranken- und Kuranstalten sowie die
Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten (ein-
schließlich
deren eigener Kranken- und Kuranstalten),“
3. § 6 lautet:
„§ 6. Die
Geltendmachung der Beihilfe nach §§ l und 2 hat von den in den §§ l und 2
genannten
Rechtsträgern
für jeden Monat mit Erklärung zu erfolgen. Die Erklärungen sind beim
Bundesministerium
für Finanzen im Wege der Länder, von Sozialversicherungsträgern im Wege des
Hauptverbandes oder -
soweit sie Beihilfen gemäß § 2 Abs. 2 betreffen und nicht
Krankenbeforderungseinrichtungen der Länder
und Gemeinden zuordenbar sind - des Österreichischen Roten Kreuzes
einzureichen.“
4. § 7 wird aufgehoben.
5. In § 8 erster Satz entfallt der Ausdruck „nach § l
Abs. 2 an die Krankenfürsorgeeinrichtungen und“
und der Ausdruck „ § l Abs. 3 “, wird durch „§ l Abs. 2 “ ersetzt.
6. § 8 zweiter Satz lautet:
„Die Auszahlung der Beihilfe nach § 2 Abs. l hat für die
Sozialversicherungsträger einschließlich deren
eigener
Kranken- und Kuranstalten monatlich im Wege des Hauptverbandes, für die
Kranken- und Kur-
anstalten,
die Sachleistungen mit Landesfonds verrechnen, im Wege der Landesfonds, in
allen anderen
Fällen im Wege der Länder zu erfolgen.“
7. Folgender § 17 wird eingefügt:
„§ 17. § l, § 2,
§ 6, § 7 und § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl.1 Nr. xx/2003 treten
mit
l.
Jänner 2004 in Kraft. Die Zahlungen an die Sozialversicherungsträger sind nach
den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes ab dem Jahr 1997 neu zu berechnen. Andere frühere
Bestimmungen sind noch auf
Sachverhalte und Abrechnungen anzuwenden, die Zeiträume vor dem 1. Jänner 1999
betreffen.“
Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss
Begründung:
Angesichts
der finanziellen Lage der sozialen Krankenversicherung ist es geboten, jene
Unge-
rechtigkeiten,
die die geltende Beihilfenregelung des GSBG zu deren Lasten enthält, zu
beseitigen
und insbesondere die Krankenkassen ebenso zu behandeln wie die Betreiber von
Spitälern und die
Ärzte. Eine Schlechterstellung der Kassen gegenüber ihren Partnern im
Gesundheitswesen ist kei-
nesfalls
gerechtfertigt.
Durch die
Umstellung des österreichischen Mehrwertsteuersystems auf die 6.
Mehrwertsteuer-
richtlinie
der Europäischen Gemeinschaften und den dadurch bedingten Entfall der
(„echten") Um-
satzsteuerbefreiungen
im öffentlichen Gesundheitswesen (Vertragsärzte der Kassen, [gemeinnützige]
Spitäler,
Versicherungen, Krankenfürsorgen etc.) entstanden den genannten Stellen
wesentliche
finanzielle
Belastungen. Dafür wurde durch das GSBG ein unterschiedlicher Ausgleich
vorgesehen:
Krankenanstalten
erhalten einen vollständigen Ausgleich („1:1") ihrer Steuerbelastung,
während So-
zialversicherungsträger
und Krankenfürsorgeanstalten lediglich eine pauschalierte Abgeltung erhal-
ten
und Ärzte in Erwerbsgesellschaften nach wie vor den Vorsteuerabzug geltend
machen können,
was in der Praxis ebenfalls auf einen 1:1-Ausgleich hinausläuft.
Derzeit ist
der Pauschalbeitrag nach der Verordnung zum GSBG für die Sozialversicherung
4,3
%. Dieser Satz ist zu gering.
Die Pauschalierung war ursprünglich
(1997) höher als die tatsächliche Steuerbelastung, in den
letzten Jahren blieben die Pauschalbeträge aber deutlich hinter den
zusätzlichen Steuerbelastungen
der
Sozialversicherungsträger zurück. Die finanzielle Entwicklung zeigt folgendes
Bild:
|
Jahr |
in Mio. Euro |
Kostenneutraler |
||
|
NAV |
Beihilfe GSBG (4,3 %) |
Differenz |
||
|
1997 |
347 |
361 |
+ 14 |
4,1 |
|
1998 |
395 |
381 |
- 14 |
4,5 |
|
1999 |
439 |
405 |
- 34 |
4,7 |
|
2000 |
457 |
419 |
- 38 |
4,7 |
|
2001 |
478 |
435 |
- 43 |
4,7 |
|
2002 |
500 |
451 |
- 49 |
4,8 |
|
1997-2002 |
2.616 |
2.452 |
- 164 |
(ab 1997 bis 2002) 4,6 |
Im gesamten Zeitraum betrug die Belastung der Sozialversicherung 164 Mio. Euro.
Insgesamt
ergibt sich somit in diesen Jahren ein Saldo von ca. 164 Mio. € zu Lasten der
Sozial-
versicherung,
was auch wesentlich die Gebarungsabgänge der Krankenkassen erklärt. Davon
entfie-
len
rund 93 % bzw. 153 Mio. Euro auf die Krankenversicherung.
Dieser
Gebarungsabgang ist derzeit wesentlich durch eine Verordnung des Finanzmimsters
be-
dingt,
nicht durch das Verhalten der Krankenkassen selbst.
Für die Jahre darauf zeigt sich
folgende Vorausberechnung, welche belegt, dass der Prozentsatz
kein
geeignetes Mittel ist, die Situation adäquat zu regeln - aus diesem Grund
erhalten ja auch
Krankenanstalten
ihre Ansprüche nach dem GSBG nicht über einen Pauschalsatz, sondern nach kon-
kreten Beträgen abgerechnet:
|
|
in Mio.
Euro |
Kostenneutraler Prozentsatz
GSBG |
||
|
|
|
|||
|
Jahr |
NAV |
Beihilfe
GSBG (4,3 %) |
Differenz |
|
|
|
|
|
|
|
|
2003 |
530 |
471 |
- 59 |
4,8 |
|
2004 |
561 |
491 |
- 70 |
4,9 |
|
2005 |
595 |
512 |
- 83 |
5,0 |
|
2006 |
630 |
534 |
- 96 |
5,1 |
|
2003-2006 |
2.316 |
2.008 |
-
308 |
(für 2003
bis 2006) 5,0 |
Abgesehen von der
dadurch entstehenden Ungleichbehandlung führt die pauschalierte Abrech-
nung
überdies zu einem unzweckmäßigen Verwaltungsaufwand durch Erhebungen,
Akontozahlun-
gen
und Rückverrechnungen. Diese Belastung ist einer der wesentlichen Gründe für
die schlechte fi-
nanzielle Situation der sozialen Krankenversicherung. Es soll daher vorgesehen
werden, dass Versi-
cherungsträger
ebenso wie Krankenanstalten den Vorsteuerausfall vollständig ersetzt erhalten.
Dies
soll
rückwirkend ab Inkrafttreten des GSBG gelten.