292/A XXII. GP
Eingebracht am 13.11.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten Mag.Molterer, Dr.Magda Bleckmann
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Förderung der Presse
erlassen (Presseförderungsgesetz 2004) sowie das KommAustria-Gesetz und das
Publizistikforderungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Artikel l
Bundesgesetz über die Förderung der Presse (Presseförderungsgesetz 2004 -
PresseFG 2004)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt I
Grundlagen
§ l. Förderungsziel und Aufteilung der Mittel
§ 2. Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
§ 3. Ansuchen um Förderung
§ 4. Presseförderungskommission
Abschnitt II
Vertriebsförderung
§ 5. Allgemeine Bestimmungen
§ 6. Vertriebsförderung von Tageszeitungen
§ 7. Vertriebsförderung von Wochenzeitungen
Abschnitt III
Besondere Förderung zur Erhaltung der regionalen Vielfalt der
Tageszeitungen
§ 8. Voraussetzungen und Berechnung
Abschnitt IV
Qualitätsforderung und Zukunftssicherung
§ 9. Verteilung der Mittel
§ 10. Förderung der Journalistenausbildung
§11. Sonstige Förderungen
§ 12. Ansuchen; Nachweis über die Verwendung der Fördermittel
§13. Evaluierung der Maßnahmen
Abschnitt V
Schlussbestimmungen
§ 14. Beobachtungszeitraum und Auszahlung
§ 15. Verweisungen
§ 16. Vollziehung
§ 17. Übergangsbestimmungen und In-Kraft-Treten
Abschnitt I
Grundlagen
Förderungsziel und Aufteilung der Mittel
§ 1. (1) Der
Bund unterstützt die österreichischen Tages- und Wochenzeitungen durch
finanzielle
Zuwendungen,
um die Vielfalt der Presse in Österreich zu fördern.
(2) Die
Mittel der Presseförderung sind
entsprechend den bundesfinanzgesetzlichen Ansätzen auf
Vertriebsförderung,
Besondere Förderung und Qualitätsförderung und
Zukunftssicherung zu verteilen.
(3) Die
Zuteilung der Fördermittel an die Förderungswerber obliegt der nach dem
KommAustria-
Gesetz,
Art. l BGB1.I Nr. 32/2001,
eingerichteten Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).
Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
§ 2. (1)
Fördermittel sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im
Bundesfinanzgesetz
vorgesehenen
Mittel Verlegern von Tages- oder Wochenzeitungen auf deren Verlangen zu
gewähren,
sofern
folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.Tages- und
Wochenzeitungen müssen auf Grund ihres Inhaltes über den Kreis der reinen
Fachpresse
hinausreichen sowie vorwiegend der politischen, allgemein wirtschaftlichen und
kulturellen Information und Meinungsbildung dienen und dürfen weder
Kundenzeitschriften
noch
Presseorgane von Interessenvertretungen sein. Der redaktionelle Teil der Tages-
und
Wochenzeitungen
muss überwiegend aus eigenständig gestalteten Beiträgen bestehen.
2. Tageszeitungen
müssen zumindest 240mal, Wochenzeitungen zumindest 41 mal jährlich
erscheinen
und der Großteil der Auflage muss in Österreich, vorwiegend im freien Verkauf
oder
im
Abonnementbezug, erhältlich sein;
3. Tages- und Wochenzeitungen müssen bei
Einbringung des Ansuchens auf Zuteilung von
Fördermitteln
seit einem halben Jahr regelmäßig erscheinen und in dieser Zeit die
Voraussetzungen
für die Förderung erfüllt haben;
4. Tageszeitungen
müssen nachprüfbar eine verkaufte Auflage von mindestens 10.000 Stück
bundesweit
oder 6.000 Stück in einem Bundesland je Nummer aufweisen und müssen
mindestens sechs hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigen; der
Verkaufspreis darf im
Jahresdurchschnitt
nicht erheblich unter jenem vergleichbarer Tageszeitungen liegen;
5.
Wochenzeitungen müssen nachprüfbar eine verkaufte Auflage von mindestens 5 000
Stück je
Nummer
aufweisen und müssen mindestens zwei hauptberuflich tätige Journalisten
beschäftigen;
ihr Verkaufspreis darf nicht erheblich unter jenem vergleichbarer
Wochenzeitungen liegen;
6. Verleger
von Tages- oder Wochenzeitungen dürfen weder eine Gebietskörperschaft sein noch
dürfen
Gebietskörperschaften mittelbar oder unmittelbar an diesen beteiligt sein;
7. Tages- und Wochenzeitungen dürfen nicht nur von
lokalem Interesse sein und müssen eine
Verbreitung
und Bedeutung zumindest in einem Bundesland aufweisen.
(2) Die
Voraussetzungen des Abs. l Z 4 und 5 entfallen bei Druckschriften, die in einer
Sprache der
Volksgruppen
gemäß Art. 8 Abs. 2 B-VG herausgegeben werden.
(3) Verleger,
die Förderungen nach Abschnitt II sowie
Abschnitt III dieses Bundesgesetzes
in
Anspruch
nehmen wollen, haben der KommAustria die Auflagezahlen der Druckschrift
mitzuteilen.
(4) Verleger
von Tageszeitungen haben auf Verlangen der KommAustria die Auflagezahlen gemäß
Abs. 3 gegliedert nach Bundesländern mitzuteilen.
(5)
Sämtliche Auflagezahlen müssen durch eine einschlägige Branchenorganisation,
die diese
Leistungsmerkmale für die Mitglieder nach branchenüblichen Kriterien erhebt,
bestätigt werden. Soweit
der Förderungswerber nicht Mitglied einer solchen Branchenorganisation ist, hat
er die Bestätigung eines
Wirtschaftstreuhänders,
der sonst in keinem Auftragsverhältnis zu ihm steht, über die Prüfung der
Auflagezahlen
beizubringen. Des weiteren kann die KommAustria von den Förderungswerbern
weitere
Daten
und Belege anfordern, wenn dies zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit oder
Berechnung der
Förderhöhe
erforderlich ist.
(6) Verleger
von Tages- und Wochenzeitungen, die Förderungen gemäß diesem Bundesgesetz in
Anspruch
nehmen wollen, haben gegenüber der KommAustria (§ 4) Eigentums- und
Beteiligungsverhältnisse
offen zu legen.
(7)
Kopfblätter, Mutationen sowie andere Druckschriften, die von demselben Verleger
oder
Herausgeber unter dem gleichen Namen oder unter einem nur durch eine regionale
Bezeichnung
abweichenden Namen herausgebracht oder
überwiegend von derselben Redaktion gestaltet werden, sind
nicht
gesondert zu fördern, sondern sind dem Stammblatt zuzurechnen.
Ansuchen um Förderung
§3. (1)
Ansuchen um Zuteilung von Fördermitteln sind innerhalb der ersten drei Monate
eines
Kalenderjahres
bei der KommAustria einzubringen. Das Begehren hat die Erfüllung der
Voraussetzungen
für
die Förderung darzulegen. Ihm sind die vom Gesetz geforderten Bescheinigungen
anzuschließen. Die
Bescheinigungen
sind, sofern sie sich nicht auf die Förderung von Forschungsprojekten gemäß §
11
Abs.
3 beziehen, für das dem Förderungsansuchen vorausgegangene Jahr
(Beobachtungszeitraum) zu
erbringen.
(2) Die
administrative Unterstützung der KommAustria in Angelegenheiten dieses
Bundesgesetzes
obliegt
der RTR-GmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich
Rundfunk.
Presseförderungskommission
§ 4. (1) Zur
Beratung der KommAustria in Fragen, die dieses Bundesgesetz betreffen, wird die
Presseforderungskommission
eingerichtet.
(2) Vor
Zuteilung hat die KommAustria Gutachten der Presseförderungskommission darüber
einzuholen,
ob die Voraussetzungen für die Förderung vorliegen. Die
Presseförderungskommission hat
diese
Gutachten binnen sechs Wochen nach Befassung zu erstatten. Auf Verlangen haben
die Gutachten
auch
die Meinung derjenigen Mitglieder wiederzugeben, deren Auffassung in der
Minderheit geblieben
ist.
Die Ergebnisse der Gutachten sind der KommAustria vorzulegen.
(3) Die Presseförderungskommission besteht aus sechs Mitgliedern und einem Vorsitzenden.
1. Diese sechs
Mitglieder sind wie folgt zu bestellen:
Je
zwei Mitglieder sind
a) vom Bundeskanzler,
b) vom Verband Österreichischer Zeitungen und
c) von der für die
journalistischen Mitarbeiter von Tages- und Wochenzeitungen zuständigen
Gewerkschaft
für die Dauer von
zwei Jahren zu bestellen. Die Wiederbestellung ist möglich. Scheidet ein
Mitglied
vorzeitig aus, ist für den Rest der Funktionsperiode unverzüglich ein neues
Mitglied zu
bestellen.
Die konstituierende Sitzung ist von der Geschäftsstelle einzuberufen.
2. Diese
sechs Mitglieder haben sich binnen zweier Wochen nach Konstituierung auf einen
nicht
aus
ihrem Kreis stammenden Vorsitzenden zu einigen, widrigenfalls ist diese Person
vom
Präsidentenrat
des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages binnen weiterer zwei Wochen zu
bestimmen.
Bis zur Wahl bzw. Bestimmung wird der Vorsitz durch eines der vom Bundeskanzler
bestellten
Mitglieder geführt. Die Funktionsperiode des Vorsitzenden beträgt zwei Jahre.
Scheidet
der Vorsitzende vorzeitig aus, hat für den Rest
der Funktionsperiode eine Neuwahl
stattzufinden.
Wiederwahl ist möglich.
3. Der
Vorsitzende und die anderen Presseförderungskommissionsmitglieder
dürfen in keinem
Arbeits-
oder Gesellschaftsverhältnis zu einer Tages- oder Wochenzeitung oder zu einem
sonstigen
Ansuchenden um Presseförderung stehen.
4. Die
Presseförderungskommission ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte der Mitglieder
und
der Vorsitzende anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit in diesem
Bundesgesetz
nicht
anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende
ist
stimmberechtigt.
5. Die
Presseförderungskommission hat sich eine
Geschäftsordnung zu geben, deren
Zustandekommen
einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen
bedarf.
6. Die Presseförderungskommission kann zu ihren Beratungen Auskunftspersonen beiziehen.
(4) Der Presseförderungskommission
obliegt es,
1. Gutachten an die KommAustria gemäß § 4 Abs. 2 zu erstatten.
2. die Kriterien für die Prüfung der Auflagezahlen gemäß § 2 Abs. 3 festzulegen,
3. begründete
Empfehlungen an die KommAustria betreffend die Verteilung der Mittel gemäß § 9
Abs.
l Z 3 (Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Fördertöpfe) abzugeben,
4. Empfehlungen für Förderungsrichtlinien zu
erstellen, deren Beschlussfassung einer
Zweidrittelmehrheit
bedarf.
(5) Verlegern
von Tages- oder Wochenzeitungen, die nicht eindeutig das Kriterium des § 2 Abs.
l
Z
l oder des § 2 Abs. l Z 7 erfüllen, kann bei einstimmiger Empfehlung der
Presseförderungskommission
ein
niedrigerer Förderungsbetrag gewährt werden.
(6) Die
KommAustria hat nach Anhörung der Presseförderungskommission jährlich zu Beginn
des
für
die Förderung relevanten Beobachtungszeitraumes Förderrichtlinien in geeigneter
Weise zu
veröffentlichen.
(7) Die
KommAustria hat sämtliche Förderergebnisse spätestens zwei Wochen nach
Auszahlung in
geeigneter
Weise zu veröffentlichen.
Abschnitt n
Vertriebsförderung
Allgemeine Bestimmungen
§ 5. (1) Nach den Bestimmungen dieses Abschnitts werden Tages- und Wochenzeitungen gefördert.
(2) Die für
die Zwecke der Vertriebsförderung gemäß diesem Abschnitt bereitgestellten
Mittel sind
im
Verhältnis 58 zu 42 zwischen Tageszeitungen und Wochenzeitungen aufzuteilen.
Vertriebsförderung von Tageszeitungen
§ 6. (1)
Tageszeitungen wird eine Förderung zugeteilt, wenn sie die Voraussetzungen des
Abschnitts
I erfüllen.
(2) Die
Verteilung hat so zu erfolgen, dass die im Fördertopf „Vertriebsförderung für
Tageszeitungen"
vorgesehenen Mittel gleichmäßig auf alle forderungswürdigen Tageszeitungen
verteilt
werden.
Vertriebsförderung von Wochenzeitungen
§ 7. (1) Die
Förderung wird Wochenzeitungen, sofern sie die Voraussetzungen des Abschnitts I
erfüllen,
für die ersten 10 000 im Abonnement verbreiteten Exemplare zuerkannt.
(2) Werden
von einem Verleger mehrere Wochenzeitungen verlegt, die jede für sich die
Voraussetzungen für die Vertriebsförderung erfüllt, so ist der zweithöchste
gemäß Abs. 3 errechnete
Förderungsbetrag
um 20 vH, der dritthöchste Förderungsbetrag um 40 vH, der vierthöchste um 60
vH,
der
fünfthöchste um 80 vH zu kürzen. Werden vom selben Verleger noch weitere
Wochenzeitungen
verlegt,
sind diese nicht mehr zu fördern. Diese Kürzungen gelten auch für mehrere
Wochenzeitungen des
selben
Medienverbundes (§2 Z 7 des
Privatradiogesetzes, BGB1.I Nr.
136/2001).
(3) Die Höhe
der Vertriebsförderung für Wochenzeitungen errechnet sich in der Weise, dass
die
Anzahl
der Abonnementexemplare mit dem Faktor A multipliziert wird. Der Faktor A, der
für die ersten
vollen
l 000 Exemplare den Wert 4 hat, verringert sich bei jedem Tausenderschritt
linear um den Wert
0,4.
Das jeweilige Produkt ist mit der Anzahl der jährlichen Nummern zu
multiplizieren. Die sich daraus
ergebenden
Werte sind mittels eines Verteilungsschlüssels so umzurechnen, dass die Mittel
aus dem Topf
für
Wochenzeitungen voll ausgeschöpft werden können. Es werden nur volle
Tausenderpakete gefördert.
Abschnitt III
Besondere Förderung zur Erhaltung der regionalen Vielfalt der
Tageszeitungen
Voraussetzungen und Berechnung
§8. (1) Der
Bund trägt durch eine Besondere Förderung zur Erhaltung der Vielfalt der
Tageszeitungen
in den Bundesländern bei. Diese Besondere Förderung besteht in finanziellen
Zuwendungen
des Bundes an Tageszeitungen einschließlich Kopfblätter mit besonderer
Bedeutung für
die
politische Meinungs- und Willensbildung, denen jedoch nicht eine marktführende
Stellung gemäß
Abs.
4 zukommt.
(2) Eine
Förderung nach diesem Abschnitt erhalten Tageszeitungen, deren verkaufte
Auflage pro
Nummer im Jahresdurchschnitt auf das gesamte Bundesgebiet bezogen 100 000 Stück
nicht übersteigt
und
deren jährlicher Seitenumfang nicht zu mehr als der Hälfte aus Anzeigen
besteht.
(3) Von der
Besonderen Förderung ausgeschlossen ist die nach der Anzahl der verkauften
Exemplare
national
marktführende Tageszeitung. Des weiteren ausgeschlossen sind die regional
marktführenden
Tageszeitungen.
Sollte die national marktführende Tageszeitung auch regional marktführend sein,
ist im
jeweiligen Bundesland auch jene Tageszeitung mit der zweithöchsten Anzahl an
verkauften Exemplaren
einer regional marktführenden gleichzuhalten und ebenfalls
von der Besonderen Förderung
ausgeschlossen.
(4)
Nationaler Marktführer im Sinne des Abs. 3 ist die Tageszeitung mit der größten
Anzahl an
verkauften
Exemplaren unter den Tageszeitungen im Bundesgebiet. Regionaler Marktführer im
Sinne des
Abs.
3 ist die Tageszeitung mit der größten Anzahl an verkauften Exemplaren unter
den Tageszeitungen
in ihrem jeweiligen regionalen Hauptverbreitungsgebiet. Eine Tageszeitung hat
ihr regionales
Hauptverbreitungsgebiet
in dem Bundesland, in dem sie die größte Anzahl an verkauften Exemplaren
aufweist. Für die Ermittlung der Marktführerschaft nach dieser Bestimmung ist die gesamte verkaufte
Auflage
heranzuziehen.
(5) Die Mittel für Besondere Förderung werden wie folgt verteilt:
1. Jede förderungswürdige Zeitung erhält einen Sockelbetrag von € 500 000,-.
2. Die
restlichen Fördermittel werden verteilt, indem die verkaufte Auflage im
regionalen
Hauptverbreitungsgebiet,
höchstens jedoch € 25 000, mit der Anzahl der jährlichen Nummern
multipliziert
wird. Das Ergebnis dieser Berechnung ist mittels Verteilungsschlüssel so
umzurechnen,
dass die Mittel voll ausgeschöpft werden können.
Abschnitt IV
Qualitätsforderung und Zukunftssicherung
Verteilung der Mittel
§ 9. (1) Nach
Maßgabe der hiefür vorgesehenen Mittel werden für Zwecke der Qualitätsförderung
und der Zukunftssicherung
Fördermittel gemäß diesem Abschnitt ausbezahlt. Die Verteilung der
vorgesehenen Mittel auf die nachfolgend
angeführten Fördertöpfe erfolgt nach folgendem Schlüssel:
1. Journalistenausbildung gemäß § 10 Abs. 2 .........................................................................38,5 vH
2. Presseklubs gemäß § 11 Abs. 4 ................................................................... .........................3,5 vH
3. a) Joumalistenausbildungsförderung gemäß § 10 Abs. l,
b) Auslandskorrespondentenförderung gemäß § 11 Abs. l,
c) Leseförderung gem. § 11 Abs. 2 sowie
d) Förderung von Forschungsprojekten gemäß § 11 Abs. 3 .......zusammen .......................58,0 vH
(2)
Bezüglich der Verteilung zwischen den unter Abs. l Z 3 aufgezählten
Fördertöpfen hat die
Presseforderungskommission
der KommAustria einen begründeten Vorschlag zur Verteilung der Mittel
zu
unterbreiten. Für den Fall, dass auf Grund einer zu geringen Anzahl von
Förderungsansuchen die
Mittel
gemäß Abs. l Z 3 nicht zur Gänze ausgeschöpft werden, hat die
Presseförderungskommission der
KommAustria einen
begründeten Vorschlag hinsichtlich der Verwendung dieser Mittel für andere
Förderungen nach Abschnitt II, III oder IV dieses Bundesgesetzes vorzulegen.
(3) Die
Förderungsrichtlinien gemäß § 4 Abs. 6 haben nähere Bestimmungen bezüglich der
in Abs. l
aufgelisteten Fördertöpfe zu enthalten.
Förderung der Journalistenausbildung
§ 10. (1)
Verleger von Tages- oder Wochenzeitungen, die die Voraussetzungen des Abschnitts
I
erfüllen,
können um Fördermittel gemäß dieses Absatzes ansuchen. Zur Förderung der
Ausbildung von
Nachwuchsjournalisten
wird dem Verleger ein Zuschuss in Höhe von höchstens einem Drittel der
nachgewiesenen Ausbildungskosten erstattet,
wobei der Zuschuss höchstens € 20 000 pro Tages- oder
Wochenzeitung betragen darf. Als Ausbildungskosten werden die Kosten von
Aspiranten und von
Redaktionsmitgliedern, die ganz oder
teilweise für die interne Ausbildung zum Journalisten im Print-
Bereich und - falls die Ausbildungsmodule auch den Online-Bereich inkludieren -
im Online-Bereich
abgestellt sind, anerkannt. Eine nur
auf den Online-Bereich beschränkte Ausbildung wird nicht mit
Zuschüssen bedacht. Mit dem Begehren
auf Förderung sind die Ausbildungskonzepte, die Namen und
Lebensläufe der an den
Ausbildungsprogrammen teilnehmenden Personen sowie ein Nachweis über deren
journalistische Produktion
vorzulegen. Die für Ausbildungszwecke abgestellten Redaktionsmitglieder
sind namentlich zu nennen.
(2)
Vereinigungen, deren Hauptaufgabe die berufsbegleitende Aus- und Fortbildung
von
journalistischen
Mitarbeitern österreichischer Medienunternehmen ist und die hiefür von
repräsentativer
Bedeutung
sind, können Fördermittel gewährt werden, sofern sich hiefür alle gemäß § 4 Abs. 3 Z l lit. b
und
c bestellten Mitglieder der Presseförderungskommission aussprechen, sie nicht
auf Gewinn gerichtet
sind
und ihre Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sich vorwiegend auf diejenigen
Mitarbeiter beschränken,
die als Angestellte
eines österreichischen Medienunternehmens journalistisch tätig sind oder ihre
journalistische
Tätigkeit ständig und nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende
Nebenbeschäftigung
ausüben.
Neben der Durchführung von Seminaren können auch Volontariate angerechnet
werden.
Kriterien
für die Aufteilung von Fördermitteln für Seminare und Volontariate sind in den
Förderrichtlinien
festzulegen. Zwischen den Förderungswerbern werden die Fördermittel wie folgt
aufgeteilt:
1. 70 vH der
für diese Zwecke vorgesehenen Mittel werden an Vereinigungen vergeben, die sich
ausschließlich
oder vorwiegend einer intensiven Joumalistenausbildung widmen, mindestens
einen
hauptberuflich für die Aufgaben der Joumalistenausbildung tätigen Angestellten
beschäftigen
und mindestens 1.300 Ausbildungstage im Jahr erreichen.
2. 30 vH der
für diese Zwecke vorgesehenen Mittel werden an Vereinigungen vergeben, die zwar
den
Voraussetzungen des l. Satzes des Abs. 2 entsprechen, aber die Voraussetzungen
nach Z l
nicht erfüllen und die sich insbesondere auch der Talent- bzw.
Nachwuchsförderung widmen.
Dieser
Betrag wird so verteilt, dass keiner Vereinigung mehr als ein Drittel der für
diese Zwecke
vorgesehenen
Mittel gewährt werden.
Sonstige Förderungen
§ 11. (1) Zum Zweck
der Förderung des Einsatzes angestellter Auslandskorrespondenten können
Verleger
von Tages- und Wochenzeitungen, die die Voraussetzungen des Abschnitts I erfüllen, einen
Zuschuss
von höchstens € 40 000 pro Jahr erhalten, wobei der Förderungsbetrag pro
Ausländskorrespondenten
höchstens die Hälfte der nachgewiesenen Kosten ausmachen darf.
(2) Zum
Zwecke der Förderung des Lesens von Tages- und Wochenzeitungen, insbesondere an
Schulen,
können
1.
Vereinigungen, die sich Leseförderung zum ausschließlichen Ziel gesetzt haben
und hiefür von
repräsentativer
Bedeutung für das gesamte Bundesgebiet sind, einen Zuschuss von höchstens
50
vH ihrer Aufwendungen erhalten;
2. Verleger
die Tages- oder Wochenzeitungen an Schulen gratis abgeben, gefördert werden. Nach
Maßgabe
der vorhandenen Mittel können bis zu 10 vH des regulären Verkaufspreises
refundiert
werden.
(3) Für
Forschungsprojekte auf dem Gebiet des Pressewesens, insbesondere im Bereich des
Zeitungsmarketings,
können Zuschüsse vergeben werden, sofern der Förderungsträger einen
detaillierten
Projektplan
vorlegt und nachweist, dass er selbst mindestens 50 vH der Kosten aufbringt.
Die Geförderten
haben
über die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel genaue Aufzeichnungen zu
führen und
diese innerhalb der ersten drei Monate des auf die Zuteilung der Fördermittel
folgenden Kalenderjahres
der
KommAustria zu übermitteln. Nicht widmungsgemäß verwendete Mittel sind
zurückzuzahlen.
(4) Nicht auf
Gewinn gerichteten Vereinigungen, deren Hauptaufgabe die Veranstaltung oder
Durchführung
von Pressekonferenzen ist und die hiefür von repräsentativer Bedeutung sind,
können an
Gesamtfördermitteln maximal € 40 000 gewährt werden.
Ansuchen; Nachweis über die Verwendung der Fördermittel
§ 12. Ansuchen um
Zuteilung von Fördermitteln nach diesem Abschnitt sind innerhalb der ersten
drei
Monate eines Kalenderjahres bei der KommAustria einzubringen. Das Ansuchen hat
die Erfüllung
der
Voraussetzungen für die Förderung darzulegen und die notwendigen
Bescheinigungen zu enthalten.
Abschnitt V
Schlussbestimmungen
Evaluierung der Maßnahmen
§ 13. Die
KommAustria hat im Verlauf des Jahres 2006 eine Evaluierung der in diesem
Bundesgesetz
festgelegten Fördermaßnahmen durchzuführen und der Bundesregierung darüber
einen
schriftlichen Bericht bis Ende 2006 vorzulegen. Dieser Bericht hat insbesondere
eine Bewertung der in
diesem
Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen sowie allfällige Vorschläge zur
Modifikation derselben
zu
enthalten.
Beobachtungszeitraum und Auszahlung
§ 14. (1) Die in
diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zuwendungen werden für jenes Kalenderjahr
gewährt,
für das der Förderungswerber die für die Zuerkennung notwendigen Unterlagen und
Nachweise
beigebracht
hat.
(2) Die
Auszahlung sämtlicher Förderungen erfolgt in zwei gleich hohen Teilbeträgen.
Der zweite
Teilbetrag ist spätestens im November des jeweiligen Jahres zur Auszahlung zu
bringen. Für den Fall,
dass
eine Tages- oder Wochenzeitung zum Zeitpunkt der Auszahlung eines Teilbetrages
nicht mehr
verlegt
wird, ist von einer Auszahlung abzusehen. Der einbehaltene Betrag kann nicht
für eine andere
Förderung
nach diesem Bundesgesetz verwendet werden. Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch
für alle
anderen
Förderungswerber.
Verweisungen
§ 15. (1) Bei sämtlichen
in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen
gilt
die gewählte Form für beide Geschlechter.
(2) Sofern
in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird
und
nicht
ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese jeweils in
ihrer geltenden
Fassung
anzuwenden.
Vollziehung
§ 16. Mit der
Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.
Übergangsbestimmungen und In-Kraft-Treten
§ 17. (1) Die
Förderungsrichtlinien gemäß § 4 Abs. 6 für den Beobachtungszeitraum des Jahres
2003
sind spätestens bis 15. März 2004 zu veröffentlichen.
(2) Ansuchen
um Zuteilung von Fördermitteln gemäß § 9 Abs. l Z 3 lit. a und b sind im Jahr
2004
bis
spätestens l. Juni einzubringen.
(3) Dieses
Bundesgesetz tritt mit l. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Bestellung der
Mitglieder der
Presseförderungskommission
notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits
vor
In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes getroffen werden. Mit dem Inkrafttreten
dieses
Bundesgesetzes
tritt das Presseförderungsgesetz 1985, BGB1. Nr. 228/1985, in der Fassung
BGB1.I Nr. 194/1999, außer Kraft.
Artikel 2
Änderung des KommAustria-Gesetzes
Das
Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria und eines
Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz-KOG), Art. I BGB1.I Nr. 32/2001, zuletzt
geändert
durch die Bundesgesetze BGB1.I Nr. 70/2003
und BGB1.I Nr. 71/2003 wird wie
folgt geändert:
1. Dem § 10 Absatz 14 wird folgender Satz angefügt:
„Die Bestimmungen der
vorstehenden Sätze dieses Absatzes gelten nicht für die in Angelegenheiten der
Vollziehung
des Presseförderungsgesetzes 2004, BGB1.I Nr. XXX/2003 und des Abschnittes II des
Publizistikförderungsgesetzes,
BGB1. Nr. 369/1984 tätigen Bediensteten der KommAustria."
2. Dem § 17 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Personen
und Unternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des TKG 2003, BGB1 I
Nr.
70/2003 eine Konzession nach dem TKG innehaben, haben bis zum 31. Dezember 2003
Finanzierungsbeiträge
nach § 10 KOG idF BGBl I Nr. 32/2001
zu leisten."
„(4) § 10 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 tritt mit 1. Juli 2004 in
Kraft.
Die
für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des
Presseförderungsgesetzes 2004 und des Publizistikförderungsgesetzes notwendigen
organisatorischen und
personellen
Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen
werden."
3. § 17 Abs. 6 entfällt.
Artikel 3
Änderung des Publizistikförderungsgesetzes
Das
Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984
(Publizistikförderungsgesetz
1984 - PubFG), BGB1. Nr. 369/1984, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz
BGBl.I. Nr. 71/2003
wird wie folgt geändert:
1.§7Abs. 2a lautet:
„(2a) Der
Vorsitzende des Beirates hat auf Verlangen eines Beiratmitgliedes vom
Bundeskanzleramt
ein
Gutachten über die Frage einzuholen, ob bei einer Druckschrift ein
Ausschlussgrund gemäß Abs. 2
vorliegt.
Das Verlangen des Beiratmitgliedes
hat einen konkreten Beitrag eines Druckwerkes und den
möglichen
Ausschlussgrund nach Abs. 2 zu spezifizieren."
2. §8 Abs. 2 lautet:
„(2) Die
Verteilung der Förderungsmittel nach Maßgabe der Förderungswürdigkeit obliegt
der nach
dem
KommAustria Gesetz, Art. I BGBl.I Nr. 32/2001
eingerichteten Kommunikationsbehörde Austria
(KommAustria);
diese hat bei der Zuteilung auf die Vorschläge des gemäß § 9 eingerichteten
Beirates
Bedacht
zu nehmen."
3. In § 9 Abs. l wird im ersten Satz die Wortfolge „Beim
Bundeskanzleramt ist ein weiterer" durch „Bei
der
KommAustria ist ein" ersetzt.
4. In § 9 Abs. 4 lautet der erste Satz:
„Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates werden
vom Bundeskanzler für eine Funktionsperiode
von
drei Kalenderjahren bestellt."
5. In § 9 Abs. 5 lauten die ersten beiden Sätze:
„Der Beirat ist erstmals von der KommAustria
einzuberufen. Ein Vertreter der KommAustria hat die
Sitzung
zu eröffnen und bis zur Wahl des Vorsitzenden den Vorsitz zu führen."
6. § 10 Abs. l lautet:
„(1)
Verlegern periodischer Druckwerke, die unter Bedachtnahme auf ein Gutachten des
gemäß § 9
eingerichteten Beirates als förderungswürdig erachtet werden, gebühren nach
Maßgabe der im jährlichen
Bundesfinanzgesetz hiefür
vorgesehenen Mittel - unbeschadet der Abs. 4 und 5 - Forderungsbeträge. Die
Förderung
wird jeweils nur für ein Finanzjahr gewährt."
7. § 11 lautet:
„§11. Die KommAustria hat dem
Bundeskanzler in einem schriftlichen Bericht die für die
Förderungsvergabe maßgeblichen Gründe
darzulegen. Der Bundeskanzler hat den Förderbericht dem
Hauptausschuss des Nationalrates jährlich, spätestens bis 31. März des
folgenden Haushaltsjahres,
vorzulegen."
8. Dem § 12 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die
Bestimmungen des § 7 Abs. 2a, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. l, 4 und 5, § 10 Abs. l, §
11, § 12 und
§
13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. XXX/2003 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.
9. § 13 lautet:
„§ 13. (1) Mit der
Vollziehung von Abschnitt I und mit der
Vertretung des Bundes als Träger von
Privatrechten
in Bezug auf Abschnitt I ist die
Bundesregierung, hinsichtlich des § 5 der Bundesminister
für
Justiz betraut. Die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der
Bundesregierung obliegt dem
Bundeskanzler.
(2) Mit der Vollziehung von
Abschnitt II und mit der Vertretung des Bundes als Träger von
Privatrechten in Bezug auf Abschnitt II ist der Bundeskanzler betraut.
(3) Die
administrative Unterstützung der KommAustria in Angelegenheiten dieses
Bundesgesetzes
obliegt
der RTR-GmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich
Rundfunk
(§
5 Abs. l i.V.m. Abs. 3 Z 3 KOG).
(4) Der zum
Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGB1.I. Nr. 71/2003 bestehende
Beirat
gilt bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Mitglieder als nach § 9 dieses
Bundesgesetzes in der
Fassung
des Bundesgesetzes BGB1.I Nr. XXX/2004
eingerichtet.
(5) Sofern
in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird
und
nicht
ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese jeweils in
ihrer geltenden
Fassung
anzuwenden."
Artikel 4
Änderung des BFG 2004
Das
Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2004
(Bundesfinanzgesetz 2004 - BFG 2004), BGBl.I Nr. 42/2003 wird wie folgt geändert:
1. In der Anlage I erhält der VA-Ansatz 1/1045 die Bezeichnung „Vertriebsförderung".
2. In der Anlage I wird in VA-Ansatz 1/10456 Förderungen der Betrag
in der Spalte
Bundesvoranschlag
2004 auf „4,910" geändert.
3. In der Anlage I erhält der VA-Ansatz 1/1046 die Bezeichnung ,3esondere Förderung zur
Erhaltung
der regionalen Vielfalt der Tageszeitungen".
4. In der Anlage I wird in VA-Ansatz 1/10466 der Betrag in der
Spalte Bundesvoranschlag 2004
auf
Förderungen auf „7,210" geändert.
5. In der
Anlage I erhält der VA-Ansatz 1/1047 die
Bezeichnung
„Qualitäts- und
Zukunftssicherung".
6. In der Anlage I wird im VA-Ansatz 1/10476
Förderungen der Betrag in der Spalte
Bundesvoranschlag
2004 auf „1,810" geändert.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Der vorliegende Entwurf für ein
Presseförderungsgesetz 2004 bündelt
den langjährigen
Diskussionsprozess über eine Reform der Presseförderung. Zusätzlich zur
Förderung von Tages- und
Wochenzeitungen,
Einrichtungen der Joumalistenausbildung und Presseclubs soll durch die
Etablierung
einer Reihe von qualitätsfördernden und
zukunftssichernden Maßnahmen neben
der Titelvielfalt auch die
inhaltliche
Vielfalt und Qualität der österreichischen Zeitungslandschaft gefordert werden.
Der Entwurf sieht folgende Förderungsarten vor:
1. Vertriebsförderung von Tages- und Wochenzeitungen (Abschnitt II)
2. Besondere Förderung zur Erhaltung der regionalen Vielfalt der Tageszeitungen (Abschnitt III)
3. Maßnahmen zur Qualitätsförderung und Zukunftssicherung (Abschnitt IV)
Die bisher beim
Bundeskanzleramt eingerichtete Presseförderungskommission wird in Hinkunft bei
der
KommAustria
angesiedelt sein. Die Zuteilung der Fördermittel obliegt in Zukunft der
KommAustria. So
wie das bisherige Presseförderungsgesetz
räumt auch der Entwurf keinen Rechtsanspruch auf Förderung
ein. Kompetenzrechtlich stützt sich das Presseförderungsgesetz 2004 auf Art. 17
B-VG und ist somit ein
so
genanntes Statutar- oder Selbstbindungsgesetz.
Der Entwurf sieht vor, dass die Presseförderung so wie
bisher
im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung
des Bundes vergeben wird. Da somit die Zuteilung
von
Fördermittel keinen Hoheitsakt in Form einer Bescheid mäßigen Erledigung darstellt,
ist auch keine
Zuständigkeit
des Bundeskommunikationssenates als Rechtsmittelbehörde über die KommAustria
gegeben
(§ 11 KOG, BGBl.I Nr. 32/2001).
Im Unterschied zum
bisherigen Presseforderungsgesetz zielt der vorliegende Entwurf auch auf die
Festlegung
einer Reihe von bislang unzureichend oder überhaupt nicht geregelten
Zuständigkeiten ab.
Diese
sind unter anderen:
1. Die Funktionsperiode der
Presseförderungskommission und des Vorsitzenden (zwei Jahre -
Wiederwahl
möglich); die Partialerneuerung wird abgeschafft;
2. Erstmals wurden
Unvereinbarkeitsbestimmungen für den Vorsitzenden und die
Presseförderungskommissionsmitglieder festgeschrieben.
3. Im Sinne einer höheren
Transparenz sind die Förderrichtlinien in Hinkunft jährlich, und zwar zu
Beginn
des für die Förderung relevanten Beobachtungszeitraumes, in „geeigneter Form" zu
veröffentlichen
(unter „geeigneter Form" ist auch das Internet zu verstehen).
Vertriebsförderung (Abschnitt II):
Auf Grund der in den
letzten Jahren erheblich gestiegenen Vertriebskosten sollen im Rahmen einer neu
geschaffenen
Vertriebsförderung alle Tages-
und Wochenzeitungen gefördert werden. Verleger von
förderungswürdigen
Tageszeitungen erhalten einen gleich hohen Betrag von ca. € 200.000,--. Dieser
Betrag
ist jedoch abhängig von der Höhe der im BFG vorgesehen Mittel.
Im Falle von
Wochenzeitungen wird der Vertrieb von höchstens 10 000 verkauften
Abonnementexemplaren
gefördert. Aufbauend auf einer Studie des Schweizer „prognos-Instituts"
(Weißbuch
zur Presseförderung in Österreich) wird die Förderung mittels Faktorensystem
errechnet. Die
Konzeption
des Modells in Form einer negativen Progression begünstigt kleinere Wochenzeitungen
überproportional.
Wenn von einem Verleger mehrere Wochenzeitungen verlegt werden, dann sind wie
bisher
Kürzungen vorgesehen. Neu ist, dass dies auch für Wochenzeitungen gilt, die vom
gleichen
Medienverbund
verlegt werden. Der Begriff „Medienverbund" orientiert sich an der
Begriffsbestimmung
des
§ 2 Z 7 Privatradiogesetz, BGBl.I Nr. 20/2001.
Besondere Förderung zur Erhaltung der regionalen Vielfalt der Tageszeitungen (Abschnitt III):
Die neue Besondere Förderung soll zur
Erhaltung der Vielfalt in den Bundesländern beitragen. Von der
Besonderen
Förderung ausgeschlossen sind die nach der Anzahl der verkauften Exemplare
national
marktführende
Tageszeitung, alle regionalen Marktführer sowie alle Tageszeitungen mit einer
Verkaufsauflage
von über 100 000 Stück.
Angemerkt wird, dass als regionales
Hauptverbreitungsgebiet jenes Bundesland gilt, in dem die meisten
Exemplare der
Zeitung verkauft werden. Auf Grund dieses Berechnungsmodells werden
Tageszeitungen
mit einer
geringeren Verkaufsauflage überproportional gefördert.
Qualitätsforderung und Zukunftssicherung (Abschnitt IV)
Der Abschnitt IV umfasst ein Reihe von Maßnahmen zur
Förderung der Qualität des österreichischen
Journalismus.
Neben der bisherigen Förderung von Einrichtungen der Journalistenausbildung und
Presseklubs ist vorgesehen, dass Tages- und Wochenzeitungen einen Zuschuss zu
den Kosten der
angestellten
Auslandskorrespondenten und zu den Kosten von Ausbildungsmodulen (Print- und
Onlinebereich),
die zur Ausbildung ihrer journalistischen Mitarbeiter durchgeführt werden,
erhalten
können.
Neu sind auch die Leseförderung und
die Förderung von einschlägigen Forschungsprojekten.
Novelle des Publizistikförderungsgestzes:
Die Zuteilung von
Förderungsmitteln nach Abschnitt II des
Publizistikförderungsgesetzes soll in Zukunft
der
nach dem KommAustria Gesetz, Art. I BGBl.I Nr. 32/2001
eingerichteten KommunikationsbehördeAustria (KommAustria) obliegen.
Die
Publizistikförderung II soll so wie
bisher im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes
vergeben
werden. Wie bisher wird kein Rechtsanspruch auf Förderung eingeräumt, beide
Gesetze stützen
sich kompetenzrechtlich auf Art. 17 B-VG, sind so genannte Statutar- oder
Selbstbindungsgesetze. Da die
Zuteilung
von Fördermittel keinen Hoheitsakt in Form einer Bescheid mäßigen Erledigung
darstellt, ist
auch keine Zuständigkeit des Bundeskommunikationssenates als
Rechtsmittelbehörde über die
KommAustria
gegeben (§ 11 KOG, BGBl.I Nr. 32/2001).
Die administrative
Unterstützung der KommAustria in Angelegenheiten dieser Bundesgesetze soll von
der
RTR-GmbH durchgeführt werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine. Es werden
überwiegend organisatorische Änderungen vorgenommen. Die notwendigen
Dienstposten
werden vom Bundeskanzleramt in die KommAustria verlagert.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
In Beantwortung der
parlamentarischen Anfrage vom 16. Jänner 1996, ABI. Nr. C 161 vom 5.6.1996,
führte
die Europäische Kommission aus, dass staatliche Beihilfen zu Gunsten von Tages-
und
Wochenzeitungen zur Verbreitung allgemeiner politischer, wirtschaftlicher und
kultureller Informationen
nicht
in den Anwendungsbereich von Art. 92 Abs. l (nunmehr Art. 87 Abs. 1) EGV
fallen, sofern deren
tatsächliche
Verbreitung überwiegend auf das jeweilige Staatsgebiet beschränkt ist und die
Förderung
daher
den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt. Es kann davon
ausgegangen werden,
dass die Förderung der österreichischen Presse gemeinschaftskonform ist.
Kompetenzgrundlage:
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützen sich das vorgeschlagene Gesetz auf Art. 17 B-VG.
B. Kosten
Mit diesem Entwurf sind keine
zusätzlichen Kosten für den Bund oder andere Gebietskörperschaften
verbunden.
Es handelt sich wie schon beim bisherigen Presseförderungsgesetz um
Ermessensausgaben
des
Bundes. Die Höhe der im BFG vorgesehenen Mittel bleibt unverändert, die
Verteilung auf die
einzelnen
Fördertöpfe ändert sich. In Zukunft wird es nur mehr einen Budgetposten
„Presseförderung" im
BFG
geben. Die für die Administration der Förderung bisher im Bundeskanzleramt
vorhandenen
Personalressourcen
werden dementsprechend der KommAustria zuzuweisen sein.
C. Besonderer Teil
Zu Artikel l:
Abschnitt I (Grundlagen)
Zu § l:
Abs. l: Diese
Bestimmung definiert als Ziel der Presseförderung die Förderung der „Vielfalt
der Presse
in Österreich", wobei der Begriff „Vielfalt" nicht nur „Titelvielfalt"
sondern auch „inhaltliche Vielfalt"
impliziert.
Abs. 2: So wie das
bisherige Presseförderungsgesetz stützt
sich auch der vorliegende Entwurf für ein
neues
Presseförderungsgesetz kompetenzrechtlich auf Art. 17 B-VG, wodurch kein
Rechtsanspruch auf
Förderung
eingeräumt wird. Die Höhe der Fördermittel findet sich nicht im Gesetzentwurf
selbst, sondern
ergibt
sich aus dem jeweils aktuellen Bundesfinanzgesetz (2004: 13,93 Mio. €). Im
Bundesfinanzgesetz
sind drei separate Ansätze für Vertriebsförderung, Besondere Förderung und
Qualitäts- und
Zukunftssicherung
einzurichten.
Der Entwurf geht
davon aus, dass im Bundesfinanzgesetz drei Ansätze vorgesehen sind. Diese
werden
2004
wie folgt beteilt:
1. 4,91 Mio. €: Vertriebsförderung
2. 7,21 Mio. €: Besondere Förderung zur Erhaltung der regionalen Vielfalt der Tageszeitungen
3. 1,81 Mio. €: Qualitäts- und Zukunftssicherung (Journalistenausbildung etc.)
Abs. 3: Die
Bestimmung legt fest, dass die Zuteilung von Fördermitteln an die einzelnen
Förderungswerber
der KommAustria obliegt. Diese Funktion übte bisher die Bundesregierung aus.
Zu § 2:
Diese Bestimmung
enthält die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen gemäß
den
Abschnitten II und III.
Abs. 1:
Z l: Bisher hatten
förderungswürdige Zeitungen entweder wirtschaftliche oder kulturelle
Information zu
verbreiten, um in den
Genuss einer Förderung zu kommen. Nunmehr ist vorgesehen, dass für die
Erlangung einer Förderung auch kulturelle
Information geboten werden soll (vgl. allerdings auch die
Regelung des § 4 Abs. 5). Im
Unterschied zur bisherigen Regelung soll mit der Formulierung
„überwiegend aus eigenständig
gestalteten Beiträgen" weiters zum Ausdruck gebracht werden, dass eine
Tages- oder Wochenzeitung auch dann
für förderungswürdig erachtet wird, wenn ein Teil der
redaktionellen Seiten in Kooperation
mit Verlegern anderer Zeitungen produziert wird. Das heißt, der
redaktionelle Teil der Zeitung darf
höchstens zur Hälfte aus Beiträgen bestehen, die von einer anderen
Zeitung übernommen oder von einer
Gemeinschaftsredaktion gestaltet wurden.
Z 2 entspricht der
bisherigen Bestimmung des § 2 Abs. l Z4. Neu ist nur, dass für Tageszeitungen
eine
Mindesterscheinungshäufigkeit
von 240mal eingeführt wird. Unter Berücksichtigung von Feiertagen
entspricht
dies einem fünfmaligen Erscheinen pro Woche.
Z 3 entspricht der bisherigen Bestimmung des § 2 Abs. l Z 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 4.
Z 4 entspricht der bisherigen
Bestimmung des § 2 Abs. l Z 7, allerdings mit einigen Änderungen: Die
Mindestverkaufsauflage
für Tageszeitungen von 10 000 Stück bleibt unverändert. Neu ist, dass auch eine
Mindestverkaufsauflage von 6 000 Stück in einem
Bundesland für die Erfüllung der Förderungskriterien
ausreichend
ist. Die Anzahl der hauptberuflich tätigen Journalisten wird von bislang
mindestens drei auf
nun
mehr mindestens sechs angehoben.
Z5 entspricht der
bisherigen Bestimmung des § 2 Abs. l Z 6, allerdings wurde die bislang
lediglich für
Tageszeitungen
geltende Bestimmung, wonach der Verkaufspreis im Jahresdurchschnitt nicht
erheblich
abweichen
darf, auch auf Wochenzeitungen ausgeweitet.
Z 6 normiert, dass Verleger von Tages-
oder Wochenzeitungen (bisher nur Wochenzeitungen) keine
Gebietskörperschaften sein können und auch nicht mittelbar und unmittelbar an
diesen beteiligt sein
können.
Z 7 entspricht der bisherigen Bestimmung des § 2 Abs. l Z 2.
Abs. 2: Diese
Bestimmung entspricht inhaltlich der bisherigen Bestimmung des § 2 Abs. 2 und
dient der
Förderung
der autochthonen Volksgruppen in Österreich.
Abs. 2: Diese Bestimmung entspricht inhaltlich
der bisherigen Bestimmung des § 2 Abs. 2 und dient der
Förderung der autochthonen Volksgruppen in
Österreich.
Abs. 3 bis 5: Diese Bestimmungen normieren, dass die um
Förderung ansuchenden Verleger der
KommAustria die Auflagenzahlen der jeweiligen Tages- und/oder Wochenzeitungen
nach den von der
Presseförderungskommission festzulegenden Kriterien mitzuteilen haben. Vor dem
Hintergrund, dass
nicht alle Tages- und Wochenzeitungen ihre Auflagenzahlen der ÖAK mitteilen,
wird festgelegt, dass
nicht von der ÖAK geprüfte Auflagenzahlen
der Bestätigung eines Wirtschaftstreuhänders bedürfen. Das
sonst kein Auftragsverhältnis zwischen Förderungswerber und
Wirtschaftstreuhänder bestehen darf, dient
der objektiven Datenbeurteilung. Überdies wird festgehalten, dass die
KommAustria von den Verlegern
von Tageszeitungen nach Bundesländern gegliederte Daten anfordern kann, wenn
dies zur Beurteilung
der Förderungswürdigkeit bzw. Berechnung der
Förderhöhe erforderlich ist.
Abs. 6: Die Bestimmung legt fest, dass Verleger,
die um Förderung ansuchen, ihre
Beteiligungsverhältnisse offen zu legen haben, damit die Presseförderungskommission feststellen
kann,
ob ein „Medienverbund" gemäß § 2 Z 7 Privatradiogesetz, BGBl.I Nr. 20/2001, vorliegt.
Abs. 7: Diese Bestimmung soll sicherstellen, dass
eine Zeitung - auf Grund geringfügiger Änderungen -
nicht unter mehreren Titeln um Förderung ansuchen kann. Kopfblätter sind
Ausgaben, die durch eigene,
meist regionale Bezüge herstellende Titelköpfe gekennzeichnet sind und auch
über eigene regionale
Redaktionen verfugen. Mutationen sind Ausgaben, die weder als Kopfblätter noch
als wirtschaftlich
selbstständige Zeitungen zu qualifizieren
sind. Eine nähere Definition erfolgt in den Förderrichtlinien.
Zu § 3:
Abs. l Im Unterschied zur bisherigen Regelung
des § 3 wird nun mehr der Beobachtungszeitraum, auf
den sich die dem Ansuchen um Förderung anzuschließenden Unterlagen zu beziehen
haben, explizit
festgelegt. Dieser Beobachtungszeitraum (das vorangegangene Kalenderjahr) gilt
für sämtliche
Förderungen auf Grund des Presseförderungsgesetzes mit Ausnahme der Förderung
von
Forschungsprojekten gemäß § 11 Abs. 3. Die Förderung von Forschungsprojekten
findet im Vorhinein
statt.
Abs. 2 Diese Bestimmung legt fest, dass die
administrative Unterstützung der KommAustria und der
Presseförderungskommission von der
Rundfunk- und Telekomregulierungs GmbH (RTR-GmbH)
wahrgenommen wird.
Zu § 4:
Abs. l Diese Bestimmung legt fest, dass eine
Presseförderungskommission
zur Beratung der Arbeit der
KommAustria eingerichtet wird.
Abs. 2: Diese
Bestimmung präzisiert das Verfahren dahin gehend, dass die Presseförderungskommission
festzustellen hat, ob
die Förderungsvoraussetzungen vorliegen. Im Anschluss daran hat die
Presseforderungskommission diese Prüfungsergebnisse der KommAustria vorzulegen.
Die von der
Presseförderungskommission
zu erstellenden Gutachten sollen der Entscheidungsfindung der
KommAustria dienen. Falls ein oder mehrere
Mitglieder der Presseforderungskommission dies verlangen,
sind auch Minderheitsmeinungen
wiederzugeben.
Abs. 3: Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage
des § 4 Abs. 3 wird im vorliegenden Entwurf die
Funktionsdauer der Presseförderungskommission einheitlich festgelegt. Außerdem werden
die
Kompetenzen der Presseförderungskommission
erweitert.
Z 1: So wie bisher wird die Presseförderungskommission aus
sechs Mitgliedern plus einem nicht aus
ihrem Kreis stammenden Vorsitzenden bestehen, wobei der Berufungsmodus nicht
geändert wurde.
Klargestellt wurde, dass eine Wiederbestellung der Mitglieder möglich ist, und
dass für Mitglieder, die
vor Ablauf der Funktionsperiode von zwei Jahren ausscheiden, unverzüglich ein
neues Mitglied zu
bestellen ist. Überdies wird im Gesetz festgehalten, dass die Geschäftsstelle
auch die konstituierende
Sitzung der Presseforderungskommission
einzuberufen hat.
Z 2 regelt den Wahlmodus und die Funktionsdauer für den Vorsitzenden.
Z 3 führt erstmals Unvereinbarkeitsbestimmungen
für den Vorsitzenden und die anderen
Presseförderungskommissionsmitglieder ein.
Demnach dürfen die Mitglieder der
Presseforderungskommission in keinem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu
einer Tages- oder
Wochenzeitung - auch solchen die nicht um
Förderung ansuchen - oder zu einem sonstigen Ansuchenden
stehen.
Z 4 regelt die Beschlussfähigkeit der
Presseförderungskommission,
die bislang nicht im Gesetz geregelt
war.
Z 5 sieht vor, dass
die Presseförderungskommission sich eine Geschäftsordnung zu geben hat. Im
bisherigen
Presseförderungsgesetz fand sich diesbezüglich keine Regelung.
Z 6 ermöglicht es
der Presseförderungskommission, wie bisher für ihre Beratungen auch externe
Personen
beizuziehen.
Abs. 4: Im
Unterschied zur bisherigen Rechtslage werden die Kompetenzen der
Presseförderungskommission
präzise aufgelistet.
Abs. 5: Diese
Bestimmung entspricht der bisherigen Rechtslage des § 4 Abs. 5, sie wurde
allerdings im
Sinne
des vorliegenden Gesetzesentwurfes entsprechend angepasst und auf die Besondere
Förderung
ausgedehnt.
Verlegern von Tages- oder Wochenzeitungen, die nicht eindeutig das Kriterium
des § 2
Abs.
l Z l (über die reine Fachpresse hinausgehend) oder des § 2 Abs. l Z 7
(überregionale Bedeutung)
erfüllen,
kann nur ein gekürzter Förderbetrag gewährt werden, allerdings nur dann, wenn
dies die
Presseförderungskommission
einstimmig empfiehlt.
Abs. 6: Diese
Bestimmung soll deutlich machen, dass die von der Presseförderungskommission
empfohlenen
und von der KommAustria beschlossenen Förderrichtlinien einer ständigen
Überprüfung
und
Anpassung an die jeweiligen wirtschaftlichen Erfordernisse unterliegen. Die
bisherige
Förderungspraxis
hat gezeigt, dass dies notwendig ist. Die bisherige Rechtslage sah nicht vor,
dass die
Presseförderungskommission Förderungsrichtlinien zu veröffentlichen hat. Als
„geeignete Weise" gilt
jedenfalls
eine Veröffentlichung im „Internet".
Abs. 7: Zu
veröffentlichen sind die Förderungsnehmer, die Förderbeträge und die einer
allfälligen
Ablehnung
zu Grunde liegende gesetzliche Bestimmung. Als „geeignete Weise" gilt auch
in diesem Fall
eine
Veröffentlichung im „Internet".
Abschnitt II (Vertriebsförderung):
Zu § 5 (Allgemeine Bestimmungen)
Abs. 1: Diese
Bestimmung normiert, dass jene Verleger von Tages- und Wochenzeitungen um
Vertriebsförderung
ansuchen können.
Abs. 2: Diese
Bestimmung normiert, dass innerhalb der Vertriebsförderung zwei Fördertöpfe
eingerichtet
sind.
Die für die Vertriebsförderung zur Verfügung stehenden Mittel sollen demnach zu
58% auf
Tageszeitungen
und zu 42% auf Wochenzeitungen verteilt werden.
Zu § 6
(Vertriebsforderung für Tageszeitungen):
Abs. l: Diese
Bestimmung legt fest, dass Tageszeitungen die
allgemeinen Förderungskriterien des
Abschnitts
I zu erfüllen haben.
Abs. 2: Die Mittel
des Fördertopfes werden gleichmäßig auf die Tageszeitungen verteilt. Bei
gleichbleibender
Anzahl von förderungswürdigen Tageszeitungen werden dies im Jahr 2004 ca. €
200
000,- pro Tageszeitung sein.
Zu § 7 (Vertriebsforderung für Wochenzeitungen)
Abs. l bis 4: Die Bestimmungen des § 7 Abs. l bis 4
beziehen sich auf den Vergabemodus für
Wochenzeitungen.
Abs. l: Diese
Bestimmung definiert, dass Wochenzeitungen nur für die ersten 10 000 im
Abonnement
verkauften
Exemplare Vertriebsförderung erhalten können.
Abs. 2: Diese
Bestimmung bezieht sich auf Verleger, die für mehrere Wochenzeitungen um
Förderung
ansuchen.
Diesbezüglich wird eine Förderungskaskade angegeben, die der bisher geltenden
Allgemeinen
Presseförderung
entnommen ist und sich wie folgt definiert. Diese Regelung gilt auch für
Zeitungen des
selben
Medienverbundes.
Abs. 3: Die
Bestimmung legt den Berechnungsmodus für die Vertriebsförderung von
Wochenzeitungen
fest.
Es werden jeweils volle Tausenderpakete von Abos gefördert. Die Förderung nimmt
pro gefördertem
Paket
ab. Es werden höchstens 10 Pakete gefördert.
Berechnungstabelle:
Abo-Anzahl Faktor
A
Produkt/Paket
Produkt/insgesamt
ab 1.000 4,0
4.000
4.000
ab 2.000 3,6
3.600
7.600
ab 3.000 3,2 3.200
10.800
ab
4.000 2,8
2.800
13.600
ab 5.000 2,4 2.400 16.000
ab 6.000 2,0 2.000 18.000
ab 7.000 1,6 1.600 19.600
ab 8.000 1,2 1.200 20.800
ab 9.000 0,8 800 21.600
Ab 10.000 0,4 400 22.000
Beispiel:
Unter der Annahme, dass € 100.000,—
zur Verfügung stehen und vier Wochenzeitungen mit den
angegebenen
Abo-Zahlen bzw. Anzahl von Nummern pro Jahr ansuchen, ergibt sich folgende
Berechnung:
Förderung in
Produkt
Nummern/Jahr
Verteilungswert Euro
Zeitung l: 999 Abos. 0 45 0 0
Zeitung 2: l 001 Abos. 4000 45 180000 9574,47
Zeitung 3: 2 500 Abos. 7600 50 380000 20212,77
Zeitung 4: 79 000 Abos. 22000 60 1320000 70212,77
1 880 000 100000,00
Abschnitt III (Besondere Förderung zur Erhaltung der regionalen
Vielfalt der Tageszeitungen)
Zu § 8 (Voraussetzungen und Berechnung)
Abs. l: Die
Bestimmung legt fest, dass der Bund für regionale Tageszeitungen - im Interesse
des Erhaltes
der
Vielfalt in den Bundesländern - eine Besondere Förderung vorsieht.
Abs. 2: Diese
Bestimmung normiert, dass nur jene Tageszeitungen eine Förderung nach diesem
Abschnitt
erhalten
können, deren Verkaufsauflage im Jahresdurchschnitt höchstens 100.000 Stück
beträgt, wobei
als
Bezugsgröße das gesamte Bundesgebiet füngiert. In Bezug auf die Bestimmung
hinsichtlich der
maximalen
Anzeigenseiten ist festzuhalten, dass den klassischen Werbeanzeigen anzeigenähnliche
Blattbestandteile
gleichzuhalten sind. Als solche sind insbesondere „Sonderbeilagen" mit
überwiegend
kommerziellen
Charakter und Sonder- und Widmungsseiten anzusehen.
Abs. 3: Die
national marktführende Tageszeitung wird von der Förderung zur Gänze
ausgeschlossen.
Überdies
wird normiert, dass regional marktführende Tageszeitungen ausgeschlossen sind.
In jenen
Bundesländern,
in denen die national marktführende Tageszeitung auch regional marktführend
ist, ist
auch die - gemessen
an der Verkaufsauflage - zweitgrößte Tageszeitung von einer Förderung
ausgeschlossen. Auf Grund von Marktanalysen
kann davon ausgegangen werden, dass es sich auch bei
diesen Tageszeitungen um marktstarke
handelt, sodass von der Einführung einer Untergrenze Abstand
genommen werden konnte.
Abs. 4: Für die
Förderung nach diesem Abschnitt ist die Anzahl der Verkaufsexemplare
ausschlaggebend.
Darunter
ist die „gesamte verkaufte Auflage" zu verstehen.
Abs. 5: Die
Bestimmung normiert den Berechnungsmodus für die Förderung gemäß diesem
Abschnitt.
Da
Redaktionskosten unabhängig von der Auflage anfallen, erhält jede
förderungswürdige Zeitung einen
Sockelbetrag
von € 500.000,--. Die restlichen Fördermittel werden verteilt, indem die Anzahl
der
verkauften
Auflage im regionalen Hauptverbreitungsgebiet, höchstens jedoch 25 000, mit der
Anzahl der
im
jeweiligen Jahr erschienen Nummern multipliziert wird. Das Ergebnis dieser
Berechnung ist mittels
Verteilungsschlüssel
so umzurechnen, dass die Mittel voll ausgeschöpft werden können. Diese Deckelung
verhindert, dass größere Tageszeitungen den Fördertopf überproportional
ausschöpfen. Auf Grund dieses
Berechnungsmodells
werden Tageszeitungen mit einer geringeren Verkaufsauflage bevorzugt.
Angemerkt wird, dass
als regionales Hauptverbreitungsgebiet jenes Bundesland gilt, in dem die
meisten
Exemplare
der Zeitung verkauft werden.
Abschnitt IV (Qualitätsförderung und Zukunftssicherung)
Zu § 9 (Verteilung der Mittel)
Abs. 1: Die
Bestimmung verdeutlicht, dass die für eine Förderung nach Abschnitt IV vorgesehenen
Fördermittel
nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel auf mehrere Fördertöpfe zu verteilen
sind.
Abs. 2 legt fest,
dass ein Vorschlag für die Verteilung der Mittel gemäß § 9 Abs. l Z 3 zu
erfolgen hat.
Für
den Fall, dass auf Grund einer zu geringen Anzahl von Förderungsansuchen die
Mittel nicht zur
Gänze
ausgeschöpft werden, hat die Presseförderungskommission der KommAustria einen
begründeten
Vorschlag
hinsichtlich der Verwendung dieser Mittel für eine andere Förderungsart im
Rahmen dieses
Gesetzes
vorzulegen. Diese Flexibilität ist notwendig, da sich die Anzahl der
Ansuchenden für diese
Fördertöpfe
von Jahr zu Jahr ändern wird bzw. gegenwärtig noch nicht einschätzbar ist.
Insbesondere im
Jahr
der Einführung der „neuen" Förderungen könnte der Fall eintreten, dass
nicht genug Förderanträge
eingereicht werden. Durch diese Regelung kann die KommAustria nach Maßgabe der
Empfehlung der
Kommission
freiwerdende Mittel auch für andere Förderarten im Rahmen dieses Gesetzes
verwenden.
Abs. 3 Die
konkrete Ausführung, z.B. welche Nachweise abzuliefern sind, ist in den
Förderrichtlinien
festzuhalten.
Zu § 10 (Förderung
der Journalistenausbildung)
Im Unterschied zur
bisherigen Rechtslage, die nur die Förderung von Einrichtungen der
Joumalistenausbildung
vorsah, wird nun mehr auch die Möglichkeit der Förderung der Ausbildung des
journalistischen
Nachwuchses in den Redaktionen geschaffen. Abs. l enthält die Bestimmung
hinsichtlich
der
Förderung für Verleger, die sich der Förderung von Nachwuchsjournalisten annehmen. Abs. 2
normiert
jene Auflagen, die Einrichtungen der Journalistenausbildung und sonstige
repräsentative
Vereinigungen
zu erbringen haben, die sich der Aus- und Fortbildung von Journalisten widmen.
Abs. l: Diese
Bestimmung legt die Modalitäten der Förderung der redaktionsinternen
Journalistenausbildung
fest. Um eine derartige Förderung können Verleger dann ansuchen, wenn sie die
allgemeinen
Förderungsvoraussetzungen gemäß Abschnitt I erfüllen. Der Entwurf sieht vor, dass ein
Zuschuss
gewährt werden kann, der höchstens ein Drittel der nachgewiesenen
Ausbildungskosten
ausmachen
darf. Ein derartiger Zuschuss kann einem Verleger für die Ausbildung zum
Journalisten im
Bereich
der Tages- und/oder Wochenzeitungen und - falls die Ausbildungsmodule auch den
Online-
Bereich
inkludieren - im Online-Bereich gewährt werden. Zugleich wird allerdings
festgehalten, dass
eine
reine Onlineausbildung nicht mit Zuschüssen zu bedenken ist. Nähere
Einzelheiten - insbesondere
hinsichtlich
des Nachweises der journalistischen Produktion und der Ausbildungskosten - sind
in den
Förderrichtlinien
festzulegen.
Abs. 2: Diese
Bestimmung enthält die schon bisher geltenden Voraussetzungen und Modalitäten
der
Förderung
von Einrichtungen der Journalistenausbildung. Die Verteilung der hierfür
vorgesehenen Mittel
auf
die Vereinigungen wird wie bisher dahin gehend geregelt, dass 70% der Mittel
für „ausschließlich
oder
vorwiegend" mit der Journalistenausbildung befasste Vereinigungen zur
Verfügung stehen und 30%
der
Mittel für Vereinigungen, die sich auch der Talent- bzw. Nachwuchsförderung
verschrieben haben.
Klargestellt
wird, dass auch die Förderung von Volontariaten möglich ist. Diesfalls erhält
ein bei einer
österreichischen
Zeitung im Rahmen eines Volontariates tätiger Journalist von einer Vereinigung
im
Sinne
des Abs. 2 Direktzahlungen. Die Förderung erweist sich damit als indirekte
Förderung.
Abs. 2 Z l Bei der
Berechnung der l .300 Ausbildungstage im Jahr werden wie bisher nur Lehrgänge
im
herkömmlichen Sinne zu berücksichtigen sein: die Förderung oder Finanzierung
von Volontariaten fällt
nicht
unter diese Bestimmung. Als Ausbildungstage gilt ein 6-Stunden Tag.
Abs. 2 Z 2 Keine der
unter Abs. 2 Z 2 geforderten Vereinigungen soll mehr als ein Drittel der unter
Z 2
vorgesehenen
Gesamtmittel bekommen.
Zu § 11 (Sonstige
Förderungen)
Abs. l: Diese
Bestimmung normiert, dass zur Förderung von Auslandskorrespondenten, die in
einem
festen
Angestelltenverhältnis zu einer Tages- oder Wochenzeitungen stehen, ein
Zuschuss gewährt
werden
kann. Dieser Zuschuss darf allerdings höchstens 50% der Gesamtkosten für diesen
Arbeitsplatz
betragen
und überdies den Betrag von € 40 000 nicht übersteigen.
Abs. 2: Diese
Bestimmung normiert, dass Vereinigungen, deren ausschließliche Aufgabe in der
(Schul-)
Leseförderung
von Tages- und Wochenzeitungen zu sehen ist, mit einem Zuschuss von höchstens
50%
ihrer
Gesamtaufwendungen bedacht werden können. Weiters kann auch die
Gratisverteilung von Tages-
und
Wochenzeitungen an Schulen nach Maßgabe der vorhandenen Mittel gefördert
werden.
Abs. 3: Diese
Bestimmung normiert, dass pressebezogene Forschungsprojekte einen finanziellen
Zuschuss
begehren können, allerdings mit der Auflage, dass der Förderungsträger
nachweislich
mindestens
die Hälfte der Projektkosten selbst aufbringt. Da es sich um die einzige
Förderung im Rahmen
dieses
Entwurfes handelt, die sich nicht auf einen bereits abgelaufenen
Beobachtungszeitraum (Vorjahr)
bezieht,
werden Nachweise über die widmungsgemäße Verwendung verlangt. Nicht
widmungsgemäß
verbrauchte
Mittel sind zurück zu erstatten.
Abs. 4: Diese
Bestimmung normiert, dass repräsentativen non-profit Organisationen, die
Pressekonferenzen
veranstalten, in Summe Fördermittel bis zu € 40 000 (Gesamtmittel) zuerkannt
werden
können.
Zu § 12 (Ansuchen; Nachweis über die Verwendung der Fördermittel)
Die Bestimmungen des
§ 12 entsprechen den bisherigen Regelungen des § 9 (Joumalistenausbildung)
Abs.
4 und 5 Presseförderungsgesetz. Die Art der vorzulegenden Bescheinigungen,
Kostenaufstellungen,
Kostennachweise
etc. ist in den Förderrichtlinien näher zu definieren.
Abschnitt V (Schlussbestimmungen)
Zu § 13 (Evaluierung der
Maßnahmen)
Mit dieser Bestimmung
wird klargestellt, dass die KommAustria die Zielsetzungen und Auswirkungen
der
Presseförderung einer Bewertung zu unterziehen hat,
die im Jahre 2006 durchgeführt werden soll. Die
Ergebnisse
dieser Evaluierung sind in
einem schriftlichen Bericht festzuhalten, der bis Ende 2006 der
Bundesregierung
vorzulegen ist.
Zu § 14 Abs. 1: Mit
dieser Bestimmung wird klargestellt, dass sämtliche Förderungen, mit Ausnahme
der
Forschungsprojekte
gemäß § 11 Abs. 3, für das dem Ansuchen vorangegangene Jahr
(Beobachtungszeitraum)
gewährt werden. Förderungen von Forschungsprojekten hingegen erfolgen im
Vorhinein.
Zu Abs. 2: Mit
dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass eine Tages- oder Wochenzeitung,
die
zwar alle
Förderungskriterien für den Beobachtungszeitraum erfüllt hat, jedoch vor
Auszahlung
eingestellt wird, eine Förderung erhält.
Der sich dadurch ergebene Betrag kann auch nicht anderen Tages-
oder Wochenzeitungen zu Gute kommen oder für andere Förderungen nach
diesem Bundesgesetz
verwendet werden. Überdies wird normiert,
dass sämtliche Förderungen nach diesem Bundesgesetz in
zwei gleich hohen Teilbeträgen ausbezahlt werden. Der erste Teilbetrag
wird wie bisher nach der
Beschlussfassung (meist Juli) ausgezahlt,
der zweite Teilbetrag spätestens im November.
Zu § 17 Abs. l: Die
Veröffentlichung der Förderungsrichtlinien soll im Internet erfolgen. Auf
Anfrage
werden
die Förderungsrichtlinien von der Geschäftsstelle auch zugesandt.
Zu Artikel 2:(Änderung des KommAustria-Gesetzes):
Im Hinblick darauf, dass der Aufwand der
in der KommAustria tätigen Bediensteten für den
Rundfunkbereich von den
Rundfunkveranstaltern durch Finanzierungsbeiträge gemäß § 10 KOG getragen
wird, ist die Aufnahme einer
Ausnahmebestimmung notwendig.
Zu Artikel 3 (Änderung des
Publizistikförderungsgesetzes):
Zu § 7 Abs. 2a:
Die Änderungen dienen
dem Zweck, den Gutachtensauftrag so klar wie möglich zu fassen. Schon bisher
bestand
in der Praxis die Auffassung, dass einzelne Aufträge - wenn keine konkreten
Anlaßfälle bzw.
Bedenken
im Hinblick auf einzelne Beiträge des jeweiligen Jahrganges einer Zeitschrift
vorgetragen
wurden
- nicht dahingehend zu verstehen sind, dass der Gutachter gegen § 7 Abs. 2 des
Publizistikförderungsgesetzes
verstoßende Aussagen in den zu prüfenden Publikationen selbständig zu
suchen,
aufzulisten und darauf aufbauend Schlüsse zu ziehen hat. Im Sinne des
Publizistikförderungsgesetzes in Verbindung mit den Grundsätzen über
Sachverständigengutachten (vgl.
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen
Verwaltungsverfahrens5 [1996], 358 ff) soll daher auf
gesetzlicher
Ebene klargestellt werden, dass der Gutachtensauftrag unbedingt dahingehend zu
spezifizieren
ist, dass konkrete Bedenken gegen publizierte Beiträge eines Förderungswerbers
aufzuzeigen
wären und nicht lediglich der Auftrag der Prüfling mehrerer Jahrgänge auf die
Einhaltung
des
§ 7 Abs. 2 des Publizistikförderungsgesetzes
zu ergehen hat.
Zu § 8 Abs. 2 und §
10 Abs. l:
Die Entscheidung über die Vergabe von Mitteln der
Publizistikförderung II soll in Zukunft der
KommAustria obliegen.
Zu § 9 Abs. 1:
Der Beirat ist in Zukunft bei der
KommAustria eingerichtet. Wie aus den Übergangsbestimmungen des
§
13 hervorgeht, bleiben die Mitglieder des bisherigen Beirats jedoch bis zum
Ende ihrer
Funktionsperiode
im Amt und haben ab In Kraft Treten des Gesetzes die KommAustria zu beraten.
Zu § 9 Abs. 4:
Die Mitglieder und
Ersatzmitglieder des Beirates werden nicht mehr wie bisher von der
Bundesregierung
sondern
vom Bundeskanzler bestellt. Die Funktionsperiode von drei Kalenderjahren wird
beibehalten.
Zu §11:
Die KommAustria hat dem Bundeskanzler
jährlich Förderberichte abzuliefern. Diese werden vom
Bundeskanzler
wie bisher dem Nationalrat vorgelegt.
Zu §13:
Abs. l: Die Vollziehungsklauseln in
Bezug auf die in Abschnitt I geregelte
Parteiakademienförderung
bleiben
unverändert.
Abs. 2: Die KommAustria ist eine dem
Bundeskanzler nachgeordnete Dienststelle. Mit der Vollziehung
des
Abschnittes II ist sohin der
Bundeskanzler zu betrauen.
Abs. 3: Die RTR wird für die KommAustria die administrative Aufgaben übernehmen.
Abs. 4 sieht vor,
dass der bestehende Beirat mit seinen Mitgliedern erhalten bleibt und in
Zukunft bei der
KommAustria
eingerichtet ist. Dies hat keinen Einfluss auf die Zusammensetzung und die
Funktionsperiode
der derzeitigen Mitglieder.
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.