31/A XXII.GP

Eingelangt am: 23.01.2003

ANTRAG

der Abgeordneten Dr. Cap, Dr. Fischer, Pendl, Spindelberger

und Genossinnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des

Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates
(Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates
(Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

1. In § 35 Abs. 7 lautet das Zitat “37, mit Ausnahme des Abs. 4,": “37, 37a, mit Ausnahme
der Abs. 3, 4 und 5,"

2. § 37 lautet:

“[Teilnahme an den Ausschussverhandlungen mit beratender Stimme]

§ 37. (1) Der Präsident des Nationalrates ist berechtigt, den Verhandlungen auch jener
Ausschüsse, denen er nicht als Mitglied angehört, mit beratender Stimme beizuwohnen.

(2) Es steht den Ausschüssen frei, auch andere Abgeordnete zur Teilnahme an
Sitzungen mit beratender Stimme beizuziehen.

(3) Die Ausschüsse sind verpflichtet, jenen Teilen ihrer Sitzungen, die der Vorberatung
eines Volksbegehrens dienen, den Bevollmächtigten im Sinne des Volksbegehrengesetzes
1973 sowie zwei weitere, von diesem zu nominierende Stellvertreter gemäß § 3 Abs. 3 Z 3
Volksbegehrengesetz 1973 mit beratender Stimme beizuziehen."


3. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:

“[Teilnahme an den Ausschussverhandlungen als Zuhörer]

§ 37a. (1) Abgeordnete und Bundesräte sind berechtigt, bei den Verhandlungen der
Ausschüsse als Zuhörer anwesend zu sein.

(2) Aufgrund einer Genehmigung (Weisung) des Präsidenten des Nationalrates oder des
weisungsberechtigten Mitgliedes der Bundesregierung, Präsidenten des Rechnungshofes oder
Vorsitzenden der Volksanwaltschaft dürfen Bedienstete der genannten Einrichtungen bei den
Verhandlungen der Ausschüsse als Zuhörer anwesend sein.

(3) Grundsätzlich sind Ausschussverhandlungen öffentlich. Dabei wird nach Maßgabe
der räumlichen Möglichkeiten, unter Bevorzugung von Medienvertretern, Zutritt gewährt.
Ton- und Bildaufnahmen sind grundsätzlich zulässig.

(4) Der Ausschuss kann beschließen, für Sitzungen oder für Teile einer Sitzung keine
Ton- und Bildaufnahmen zuzulassen.

(5) Darüber hinaus kann der Ausschuss im Einzelfall beschließen, für Sitzungen oder
für Teile einer Sitzung die Öffentlichkeit auszuschließen. Ein solcher Antrag ist zu
begründen.

(6) Der Ausschuss kann in besonderen Fällen von Sitzungen einer Teilen einer Sitzung
alle Personen ausschließen, die weder dem Nationalrat angehören, noch gem. den §§ 18 Abs.
l und 20 Abs. l und 5 zur Teilnahme an den Verhandlungen berechtigt sind.

(7) Der Ausschuss kann beschließen, dass und inwieweit ihre Verhandlungen sowie die
von ihnen gefassten Beschlüsse vertraulich sind. Von vertraulich geführten Verhandlungen
kann der Ausschuss weiters auch die Abgeordneten, die in der betreffenden Sitzung nicht
stimmberechtigt sind, ausschließen; zu einem solchen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(8) Die Präsidenten des Nationalrates können niemals von der Sitzung eines
Ausschusses ausgeschlossen werden."


4. § 79 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

“Anhörungen von Auskunftspersonen im Rechnungshofausschuss sind im Sinne des § 37a
Abs. 3 öffentlich; die übrigen Bestimmungen der §§ 37 und 37a sind anzuwenden, wobei
jedoch Ton- und Bildaufnahmen unzulässig sind;

Gem. § 69 Abs. 4 GOG wird verlangt, innerhalb von 3 Monaten eine Erste Lesung über diesen
Antrag durchzuführen.

Zuweisungsvorschlag: Geschäftsordnungsausschuss


Erläuterungen

Unter dem Motto “Österreichs Parlamentarismus transparenter zu gestalten" behandelt dieser
Antrag die grundsätzliche Öffnung aller Ausschusssitzungen. Damit wird es Medienvertretern
aber auch der interessierten Öffentlichkeit möglich, an Ausschussberatungen, die für sie von
Interesse sind, als Zuhörer teilzunehmen. Auch Ton- und Bildaufnahmen sollen grundsätzlich
zulässig sein.

Damit gewisse Beratungen, in welchen beispielsweise für die nationale Sicherheit relevante
Themen behandelt werden, auch ohne Öffentlichkeit stattfinden können, sehen die neuen
Bestimmungen ein abgestuftes Ausschlussverfahren vor.

Die Teilung in § 37 und § 37a entspricht der Systematik, dass zunächst in § 37 die
Bestimmungen über die Teilnahme mit beratender Stimme und in § 37a die Bestimmungen
über die Teilnahme als Zuhörer geregelt werden.

Zu Z 1:

§ 35 Abs. 7 regelt die Anwendbarkeit von Bestimmungen für Unterausschüsse und ist daher

bezugnehmend auf die Änderungen in § 37 und § 37a neu anzupassen.

Zu Z 2:

§ 37 regelt nunmehr die Teilnahme an den Ausschussverhandlungen mit beratender Stimme,
wobei inhaltlich keine Änderungen vorgenommen wurden.

Zu Z 3:

Der neue § 37a normiert nunmehr Bestimmungen über die Teilnahme an Ausschuss-
verhandlungen als Zuhörer.

Völlig neu ist, dass nunmehr Ausschusssitzungen grundsätzlich öffentlich sind, um den
Medienvertreterinnen und der interessierten Öffentlichkeit die Teilnahme zu
ermöglichen.

Ebenfalls sind Ton- und Bildaufnahmen grundsätzlich zulässig.

Gem. Abs. 4 kann der Ausschuss jedoch beschließen, dass Ton- und Bildaufnahmen nicht
zulässig sind.


Gem. Abs. 5 kann der Ausschuss im Einzelfall beschließen, die Öffentlichkeit auszuschließen.
Ein solcher Antrag ist vom Antragsteller zu begründen.

Die Abs. 6 bis 8 regeln weitere Ausschlussmöglicheiten bzw. die Beschlussfassung auf
Vertraulichkeit der Beratungen, welche der bisherigen Rechtslage entsprechen (§ 37 Abs. 6
bis 8).

Zu Z 4:

Auch für die Anhörung von Auskunftspersonen im Rechnungshofausschuss soll die neue
Systematik der grundsätzlichen Öffentlickeit gelten. Aufgrund der besonderen
Verhandlungsgegenstände, die im Rechnungshofausschuss behandelt werden, sollen unter
Berücksichtigung der Rechte der Auskunftspersonen Ton- und Bildaufnahmen jedoch
unzulässig sein. Dies entspricht auch der Entscheidung des Geschäftsordnungsgesetzgebers,
die er im Zusammenhang mit der Erlassung der Verfahrensordnung für
Untersuchungsausschüsse getroffen hat.

§ 28b Abs. 2 regelt die Öffentlichkeit der Beratungen bei der Enderledigung von Berichten
durch Ausschüsse. Da hier der Ausschuss stellvertretend für das Plenum tätig wird, ist § 28b
Abs. 2 als lex specialis anzusehen und geht daher den Bestimmungen des § 37a Abs. 4 ff vor.