31/A XXII.GP
Eingelangt am: 23.01.2003
ANTRAG
der Abgeordneten Dr. Cap, Dr. Fischer, Pendl,
Spindelberger
und Genossinnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz
über die Geschäftsordnung des
Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert
wird
Der Nationalrat
wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die
Geschäftsordnung des Nationalrates
(Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird
Der Nationalrat hat
beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung
des Nationalrates
(Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird
1. In § 35 Abs. 7 lautet das Zitat “37, mit Ausnahme des
Abs. 4,": “37, 37a, mit Ausnahme
der Abs. 3, 4 und 5,"
2. § 37 lautet:
“[Teilnahme
an den Ausschussverhandlungen mit beratender Stimme]
§ 37. (1) Der
Präsident des Nationalrates ist berechtigt, den Verhandlungen auch jener
Ausschüsse, denen er nicht als Mitglied angehört, mit beratender Stimme
beizuwohnen.
(2) Es steht den
Ausschüssen frei, auch andere Abgeordnete zur Teilnahme an
Sitzungen mit beratender Stimme beizuziehen.
(3) Die
Ausschüsse sind verpflichtet, jenen Teilen ihrer Sitzungen, die der Vorberatung
eines Volksbegehrens dienen, den Bevollmächtigten im Sinne des
Volksbegehrengesetzes
1973 sowie zwei weitere, von diesem zu nominierende Stellvertreter gemäß § 3
Abs. 3 Z 3
Volksbegehrengesetz 1973 mit beratender Stimme beizuziehen."
3. Nach § 37 wird
folgender § 37a eingefügt:
“[Teilnahme an den Ausschussverhandlungen als Zuhörer]
§ 37a. (1)
Abgeordnete und Bundesräte sind berechtigt, bei den Verhandlungen der
Ausschüsse als Zuhörer anwesend zu sein.
(2) Aufgrund einer
Genehmigung (Weisung) des Präsidenten des Nationalrates oder des
weisungsberechtigten Mitgliedes der Bundesregierung, Präsidenten des
Rechnungshofes oder
Vorsitzenden der Volksanwaltschaft dürfen Bedienstete der genannten
Einrichtungen bei den
Verhandlungen der Ausschüsse als Zuhörer anwesend sein.
(3) Grundsätzlich
sind Ausschussverhandlungen öffentlich. Dabei wird nach Maßgabe
der räumlichen Möglichkeiten, unter Bevorzugung von Medienvertretern, Zutritt
gewährt.
Ton- und Bildaufnahmen sind grundsätzlich zulässig.
(4) Der Ausschuss
kann beschließen, für Sitzungen oder für Teile einer Sitzung keine
Ton- und Bildaufnahmen zuzulassen.
(5) Darüber hinaus
kann der Ausschuss im Einzelfall beschließen, für Sitzungen oder
für Teile einer Sitzung die Öffentlichkeit auszuschließen. Ein solcher
Antrag ist zu
begründen.
(6) Der
Ausschuss kann in besonderen Fällen von Sitzungen einer Teilen einer Sitzung
alle Personen ausschließen, die weder dem Nationalrat angehören, noch gem. den
§§ 18 Abs.
l und 20 Abs. l und 5 zur Teilnahme an den Verhandlungen berechtigt
sind.
(7) Der Ausschuss
kann beschließen, dass und inwieweit ihre Verhandlungen sowie die
von ihnen gefassten Beschlüsse vertraulich sind. Von vertraulich geführten
Verhandlungen
kann der Ausschuss weiters auch die Abgeordneten, die in der betreffenden
Sitzung nicht
stimmberechtigt sind, ausschließen; zu einem solchen Beschluss ist eine
Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(8) Die Präsidenten
des Nationalrates können niemals von der Sitzung eines
Ausschusses ausgeschlossen werden."
4. § 79
Abs. 3 zweiter Satz lautet:
“Anhörungen von Auskunftspersonen im
Rechnungshofausschuss sind im Sinne des § 37a
Abs. 3 öffentlich; die übrigen Bestimmungen der §§ 37 und 37a sind anzuwenden,
wobei
jedoch Ton- und Bildaufnahmen unzulässig sind;
Gem. § 69 Abs. 4 GOG wird verlangt, innerhalb von 3
Monaten eine Erste Lesung über diesen
Antrag durchzuführen.
Zuweisungsvorschlag:
Geschäftsordnungsausschuss
Erläuterungen
Unter dem Motto “Österreichs Parlamentarismus
transparenter zu gestalten" behandelt dieser
Antrag die grundsätzliche Öffnung aller Ausschusssitzungen. Damit wird es
Medienvertretern
aber auch der interessierten Öffentlichkeit möglich, an Ausschussberatungen,
die für sie von
Interesse sind, als Zuhörer teilzunehmen. Auch Ton- und Bildaufnahmen sollen
grundsätzlich
zulässig sein.
Damit gewisse Beratungen, in welchen beispielsweise für
die nationale Sicherheit relevante
Themen behandelt werden, auch ohne Öffentlichkeit stattfinden können, sehen die
neuen
Bestimmungen ein abgestuftes Ausschlussverfahren vor.
Die Teilung in § 37 und § 37a entspricht der Systematik,
dass zunächst in § 37 die
Bestimmungen über die Teilnahme mit beratender Stimme und in § 37a die
Bestimmungen
über die Teilnahme als Zuhörer geregelt werden.
Zu Z 1:
§ 35 Abs. 7 regelt die Anwendbarkeit von Bestimmungen für
Unterausschüsse und ist daher
bezugnehmend auf die Änderungen in § 37 und § 37a neu
anzupassen.
Zu Z 2:
§ 37 regelt nunmehr die Teilnahme an den
Ausschussverhandlungen mit beratender Stimme,
wobei inhaltlich keine Änderungen vorgenommen wurden.
Zu Z 3:
Der neue § 37a normiert nunmehr Bestimmungen über die
Teilnahme an Ausschuss-
verhandlungen als Zuhörer.
Völlig neu ist, dass nunmehr
Ausschusssitzungen grundsätzlich öffentlich sind, um den
Medienvertreterinnen und der interessierten Öffentlichkeit die Teilnahme zu
ermöglichen.
Ebenfalls
sind Ton- und Bildaufnahmen grundsätzlich zulässig.
Gem. Abs. 4 kann der Ausschuss jedoch beschließen, dass
Ton- und Bildaufnahmen nicht
zulässig sind.
Gem. Abs. 5 kann der Ausschuss im Einzelfall beschließen,
die Öffentlichkeit auszuschließen.
Ein solcher Antrag ist vom Antragsteller zu begründen.
Die Abs. 6 bis 8 regeln weitere Ausschlussmöglicheiten
bzw. die Beschlussfassung auf
Vertraulichkeit der Beratungen, welche der bisherigen Rechtslage
entsprechen (§ 37 Abs. 6
bis 8).
Zu Z 4:
Auch für die Anhörung von Auskunftspersonen im
Rechnungshofausschuss soll die neue
Systematik der grundsätzlichen Öffentlickeit gelten. Aufgrund der besonderen
Verhandlungsgegenstände, die im Rechnungshofausschuss behandelt werden, sollen
unter
Berücksichtigung der Rechte der Auskunftspersonen Ton- und Bildaufnahmen jedoch
unzulässig sein. Dies entspricht auch der Entscheidung des
Geschäftsordnungsgesetzgebers,
die er im Zusammenhang mit der Erlassung der Verfahrensordnung für
Untersuchungsausschüsse getroffen hat.
§ 28b Abs. 2 regelt die Öffentlichkeit der Beratungen bei
der Enderledigung von Berichten
durch Ausschüsse. Da hier der Ausschuss stellvertretend für das Plenum tätig
wird, ist § 28b
Abs. 2 als lex specialis anzusehen und geht daher den Bestimmungen des § 37a
Abs. 4 ff vor.