32/A XXII.GP
Eingelangt am: 23.01.2003
ANTRAG
der Abgeordneten Dr. Cap , Dr. Fischer, Pendl,
Spindelberger
und Genossinnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz
über die Geschäftsordnung des
Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert
wird
Der Nationalrat
wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die
Geschäftsordnung des Nationalrates
(Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung
des Nationalrates
(Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird
§§ 94, 95
und 96 lauten:
“[Fragestunde]
§ 94. (1) Sofern
keine Aktuelle Stunde stattfindet, beginnt in der Regel jede Sitzung des
Nationalrates mit einer Fragestunde; Ausnahmen bestimmt der Präsident nach
Beratung in der
Präsidialkonferenz. Die Fragestunde soll 60 Minuten nicht überschreiten, doch
kann der
Präsident ausnahmsweise die Dauer der Fragestunde verlängern.
(2) Aus aktuellem
Anlass kann der Präsident eine eigene Sitzung zur Abhaltung einer
Fragestunde einberufen. In einer solchen Sitzung sind, sofern für denselben Tag
eine weitere
Sitzung des Nationalrates in Aussicht genommen ist, kurze Debatten gemäß § 57a
sowie die
Behandlung einer Dringlichen Anfrage oder eines Dringlichen Antrages nicht
zulässig.
(3) Kann eine
Sitzung, die mit einer Fragestunde eingeleitet werden soll, nicht zur
vorgesehenen Zeit beginnen, so kann der Präsident für den Beginn der
Fragestunde eine
bestimmte Uhrzeit festlegen, die auch dann einzuhalten ist, wenn allenfalls die
vorhergehende
Sitzung noch nicht beendet ist.
(4) Der Präsident
teilt den Abgeordneten nach Beratung in der Präsidialkonferenz
mindestens 48 Stunden vor Beginn der Fragestunde mit, welche Mitglieder der
Bundesregierung bei der Fragestunde anwesend sein werden.
[Mündliche Anfragen]
§ 95. (1) Jeder
Abgeordnete kann vor Eingang in die Fragestunde beim Präsidenten
bekanntgeben, dass er eine mündliche Anfrage an die anwesenden Mitglieder der
Bundesregierung stellen will.
(2) Der Präsident
ruft die Abgeordneten, die eine Bekanntgabe gemäß Abs. 1 abgegeben
haben, auf, wobei er auf die Größe der Klubs und die Abwechslung
zwischen den Fraktionen
Bedacht nimmt.
(3) Der aufgerufene
Abgeordnete hat eine kurze mündliche Anfrage aus dem
Ressortbereich der anwesenden Mitglieder der Bundesregierung zu formulieren,
wobei eine
kurze Begründung zulässig ist.
(4) Die Beantwortung
hat durch das zuständige Mitglied der Bundesregierung so kurz
und konkret zu erfolgen, wie es die Anfrage zulässt. Sollte eine Beantwortung
nicht möglich
sein, hat dies das zuständige Mitglied der Bundesregierung zu begründen.
[Zusatzfragen]
§ 96. (1)
Nach Beantwortung der Anfrage kann der anfragestellende Abgeordnete eine
Zusatzfrage stellen, die in inhaltlichem Zusammenhang mit der Hauptfrage zu
stehen hat.
(2) Danach
können auch andere Abgeordnete Zusatzfragen stellen, wobei in der Regel
jeder Klub, mit Ausnahme des Klubs des Fragestellers, berücksichtigt wird.
(3) Melden sich
mehrere Abgeordnete gleichzeitig zu einer weiteren Zusatzfrage, so
bestimmt der Präsident die Reihenfolge unter Berücksichtigung der Grundsätze
von § 95
Abs. 2.
(4) Abgeordnete ohne
Klubzugehörigkeit sind im Verlauf einer Fragestunde in
angemessener Weise zu berücksichtigen."
Gem. § 69 Abs. 4 GOG wird verlangt, innerhalb von 3
Monaten eine Erste Lesung über diesen
Antrag durchzuführen.
Zuweisungsvorschlag:
Geschäftsordnungsausschuss
Begründung:
Die bisherige Form der Fragestunde hat eine lange
Tradition, entspricht aber nicht mehr den
modernen Anforderungen eines Dialoges zwischen Abgeordneten und Mitgliedern der
Bundesregierung.
Durch diese neue Form soll eine spontane und lebendige
Fragestunde erreicht werden, die
auch für die ZuseherInnen attraktiver ist. Deshalb soll in Zukunft auf
die schriftliche
Einbringung von mündlichen Anfragen verzichtet werden. Die Abgeordneten,
die eine
mündliche Anfrage einbringen wollen, haben sich vor Beginn der Fragestunde beim
Präsidenten zu melden. Dieser ruft dann die Abgeordneten auf.
Um mehrere interessante und aktuelle Themenbereiche
abhandeln zu können, sollen nach
Beratung in der Präsidialkonferenz auch mehrere Mitglieder der Bundesregierung
zu einer
Fragestunde eingeladen werden können.
Um die mündlichen
Anfragen für die ZuseherInnen besser darstellen zu können, sollen die
Abgeordneten das Recht erhalten, der kurzen mündlichen Anfrage eine kurze
Begründung
beizugeben.
Das Recht
auf die Stellung von Zusatzfragen bleibt unberührt.