34/A XXII.GP

Eingelangt am: 23.01.2003

Antrag

der Abgeordneten Dr. Stummvoll, Dipl.-Ing. Prinzhorn
und Kollegen


betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz
1994 und das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994 und das
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 155/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 108b Abs. l Z 2 lit d lautet:

"d) Eine mit dem Tod des Versicherungsnehmers beginnende, an den hinterbliebenen Ehegatten oder
eine hinterbliebene Person, mit der der Versicherungsnehmer in einer eheähnlichen Lebensgemein-
schaft gelebt hat, auf dessen Lebensdauer zu zahlende Rente."

2. In § 108g Abs. 5 letzter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge "mit einem Steuersatz von 6% des Auszahlungsan-
spruchs vorzunehmen." die Wortfolge "unter Zugrundelegung eines Steuersatzes von 25% vorzunehmen.".

3. § 108h wird wie folgt geändert:

a) Abs. l Z l lautet:

" l. Die Veranlagung der Zukunftsvorsorgebeiträge und der an die Zukunftsvorsorgeeinrichtung überwiese-
nen Prämien erfolgt im Wege von

a) Pensionsinvestmentfonds (Abschnitt I.a. des Investmentfondsgesetzes 1993) und/oder

b) Mitarbeitervorsorgekassen (§ 18 Abs. 1 BMVG) und/oder

c) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem EWR-Vertragsstaat, die die Rentenversicherung betreiben,

und zwar mindestens im Ausmaß von 40% in Aktien, die an einer in einem Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes gelegenen Börse erstzugelassen sind. Der Anteil der Börsekapitalisierung der in diesem Mit-
gliedstaat erstzugelassenen Aktien darf in einem mehrjährigen Zeitraum 30% des Bruttoinlandsproduktes dieses
Mitgliedstaates nicht übersteigen."

b) Abs. 3 entfällt.

4. In § 108i Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge “Verfügungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 zulässig. " durch die
Wortfolge
“Verfügungen gemäß Abs. 1 zulässig. " ersetzt.

5. In § 124b Z 74 entfällt im 2. Satz die Wortfolge "auf Widmung des Pensionskassenbeitrages,".


Artikel II
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.
132/2002 wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Z 2 letzter Satz tritt an die Stelle des Strichpunktes ein Punkt; es wird folgender Satz angefügt:
"Lit. d ist auf Umsätze anzuwenden, die vor dem 1.1. 2006 ausgeführt werden;"

2. In § 21 Abs. 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

"Die Übermittlung der Voranmeldungen hat elektronisch zu erfolgen. Ist dem Unternehmer die elektronische
Übermittlung der Voranmeldung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der
Voranmeldungen auf dem amtlichen Vordruck zu erfolgen.

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermitt-
lung der Voranmeldung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der
Unternehmer einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu
bedienen hat."

Artikel III
Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955

Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. 1955/141, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr.
2002/133, wird wie folgt geändert:

1: In § 15 Abs. 1 Z 17 tritt an die Stelle der Wortfolge “ - von Anteilscheinen an Pensionsinvestmentfonds im
Sinne des Abschnittes I.a. des Investmentfondsgesetzes 1993 durch Personen der Steuerklasse I;" die Wortfolge “-
von Ansprüchen gegenüber Einrichtungen im Sinne des § 108h;".

2: § 15 Abs. 1 Z 19 lautet:

"19. Schenkungen unter Lebenden und Zweckzuwendungen (§ 4 Z 2) - ausgenommen Zuwendungen an
Stiftungen - von Geldeinlagen bei inländischen Kreditinstituten (§ 1 des Bankwesengesetzes)

a) beim Erwerb durch Personen der Steuerklassen I bis IV, wenn die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2004
entsteht, ohne Rücksicht auf die Höhe der Zuwendungen,

b) beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse V,

- wenn die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2003 entsteht, ohne Rücksicht auf die Höhe der Zuwendungen,

- wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2002 und vor dem 1. Jänner 2004 entsteht, bis zu einer
Höhe von 100.000 Euro (Freibetrag).

Die Befreiung gilt auch für Vorgänge, für die die Steuerschuld vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung
entstanden ist, es sei denn, der Steuerpflichtige hat bei Inkrafttreten dieser Bestimmung davon Kenntnis,
dass der Vorgang Gegenstand abgabenrechtlicher oder finanzstrafrechtlicher Ermittlungen ist oder der
Abgabenbehörde bekannt war. Die Befreiung ist auch im Falle der Zusammenrechnung nach § 11 mit
Zuwendungen, die nach dem 31. Dezember 2003 erfolgen, zu berücksichtigen."

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste
Lesung dem Budgetausschuss zuzuweisen.

 


Erläuterungen

Artikel I
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Zu Z 1 (§ 108b Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988):

Im Bereich der möglichen Hinterbliebenenversorgung werden Partner, die mit dem Versiche-
rungsnehmer in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaf gelebt haben, den EhegattenInnen und
Kindern als Rentenbezieher aus prämienbegünstigten Pensionsvorsorgen sowie aus prämien-
begünstigten Zukunftsvorsorgen steuerlich gleichgestellt.

Zu Z 2 (§ 108g Abs. 5 EStG 1988):

Die Nachversteuerung bei nicht widmungsgemäßer Verwendung war bislang mit 6% des ge-
samten Auszahlungsbetrages vorgesehen, das wären also 6% des Kapitals zuzüglich Wertzu-
wächse gewesen. Dieses Nachversteuerungskonzept hätte bei bestimmten Wertentwicklungen
der im Fonds befindlichen Kapitalanlagen zu verzerrenden Steuereffekten geführt. Aus diesem
Grund wird die Nachversteuerung auf die Kapitalerträge beschränkt und zwar unter Zugrunde-
legung eines Steuersatzes von 25%. Die Wortfolge "unter Zugrundelegung" soll bewirken, dass
auch der Zinseszinseffekt von der Nachversteuerung umfasst wird. Damit wird jener "Netto -
Zustand" hergestellt, der eingetreten wäre, wenn für die Erträge der Einrichtung von vornher-
ein Kapitalertragsteuer angefallen wäre.

Zu Z 3 (§ 108h EStG 1988):

Durch die Änderung werden die Zukunftsvorsorgeprodukte exakt definiert.
Die Senkung der Aktienquote von 60% auf 40% bewirkt, dass die - erforderlichen - Garantie-
kosten für einen Anleger, der sein Kapital einer Verrentung zufuhrt, in einem wesentlich nied-
rigeren Ausmaß anfallen. Die davon ausgehende Erhöhung der Attraktivität des Vorsorgepro-
duktes lässt erwarten, dass die angestrebte Förderung des Kapitalmarktes in ihrer ursprüngli-
chen Zielsetzung erreicht wird.

Durch die Streichung der Wortfolge “und in Österreich öffentlich angeboten werden" wird
künftiges EU-Recht, insbesondere die vor der Beschlussfassung stehende Prospektrichtlinie,
antizipiert.

Die Ergänzung im Bereich der Ermittlung des Kapitalisierungsausmaßes trägt dem Um-
stand Rechnung, dass aus praktischen Gründen auf statistische Daten vergangener
Jahre zurückgegriffen werden muss.

Zu Z 4 (§ 108i Abs. 2 EStG 1988):

Die Änderung dient der Beseitigung eines Reaktionsversehens.

Zu Z 5 (§ 124b Z 74 EStG 1988):

Die bisherige Förderung der Vorsorge durch Arbeitnehmer bei Eigenleistung von Pensionskas-
senbeiträgen soll fortgeführt werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass Beiträge an
Pensionskassen - im Gegensatz zu Beiträgen zu Pensionsinvestmentfonds und Pensionszusatz-
versicherungen - der zweiten Säule zuzurechnen sind und diese im neuen Modell der Zu-
kunftsvorsorge keine substituierende Förderung erhalten.


Artikel II
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994):

Mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union wurde die Ortsbestimmung bei der Ver-
mietung von Kraftfahrzeugen entsprechend der 6. EG-Richtlinie dahingehend geändert, dass
der Ort der Vermietung dort liegt, wo der Vermieter den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit
oder eine feste Niederlassung hat.

Um den Vorsteuerausschluss im bisherigen Ausmaß beibehalten zu können, wurde der Steuer-
tatbestand des § 1 Abs. 1 Z 2 lit d geschaffen. Danach wird die Vermietung (das Leasing) mit
einer Steuer belegt, soweit der Vermietungsumsatz gemäß Art. 9 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie im
Ausland liegt und dieser Umsatz dort zum Vorsteuerabzug führt, das Kraftfahrzeug jedoch im
Inland verwendet bzw. genutzt wird.

Die Richtlinienkonformität des § 1 Abs. 1 Z 2 lit d wurde vom Verwaltungsgerichtshof be-
zweifelt und von diesem ein Vorabentscheidungsersuchen beim Europäischen Gerichtshof ge-
stellt. Dieses Verfahren ist derzeit unter der Rechtssache C-155/01 anhängig.

In den Schlussanträgen kommt der Generalanwalt aus verschiedenen Gründen zu dem Ergeb-
nis, dass die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit d nicht den Bestimmungen der 6. EG-Richtlinie
entspricht.

Folgt der Europäische Gerichtshof der Argumentation des Generalanwaltes würde das bereits
ab Beginn 2003 massive Verlagerungen des Inlandsleasings und des Inlandskaufes (Substituie-
rung durch Leasing) ins Ausland bedeuten. Damit wären Einnahmenausfälle in Höhe von ca
350 Mio € verbunden.

Gemäß Art 17. Abs. 7 der 6. EG-Richtlinie kann ein Mitgliedstaat aus konjunkturellen Grün-
den das Recht auf Vorsteuerabzug ausschließen bzw. wenn keine Mehrwertsteuerbelastung
stattgefunden hat, in der Weise eine Besteuerung durchführen, dass diese Steuer die Mehr-
wertsteuer nicht überschreitet, die beim entsprechenden Erwerb zu entrichten wäre. Eine solche
Bestimmung muss zeitlich beschränkt sein und ist nur nach der in Art. 29 der 6. EG-Richtlinie
geregelten Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses zulässig.

Die bestehende Regelung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit d soll daher unter Bezugnahme auf Art. 17
Abs. 7 der 6. EG-Richtlinie bis Ende 2005 beibehalten werden.

Österreich hat bei der 66. Sitzung des Mehrwertsteuerausschusses am 20. November 2002 das
Konsultationsverfahren gemäß Art. 29 der 6. EG-Richtlinie eingeleitet und die konjunkturellen
Gründe sowie die beabsichtigte Maßnahme im Sinne des Art. 17 Abs. 7 der 6. EG-Richtlinie
dargelegt. Die Konsultation Österreichs wurde bei der 67. Sitzung des Mehrwertsteueraus-
schusses am 8. Jänner 2003 zur Kenntnis genommen.

Ergeht ein negatives Urteil des Europäischen Gerichtshofes, ist das Urteil auf Sachverhalte
nach dem Inkrafttreten der Befristung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d nicht mehr anzuwenden.

Es ist zu erwarten, dass es auf Grund der Initiativen der Europäischen Kommission (Richtli-
nienvorschlag betreffend grenzüberschreitender Vorsteuerabzug bzw. betreffend Änderung von


Art. 9 der 6. EG-Richtlinie - Ort der sonstigen Leistung) in ein bis zwei Jahren zu der bisher
von Österreich praktizierten Besteuerung am Verbrauchsort kommen wird.

Zu Z 2 (§ 21 Abs. 1 UstG 1994):

Die elektronische Übermittlung der Voranmeldung verringert den Verwaltungsaufwand sowohl
beim Unternehmer als auch bei der Finanzbehörde.

Artikel III
Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955

Zu Z 1 (§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955):

Die bisherige Bestimmung wird durch die Änderungen durch das Kapitalmarktoffensivegesetz
praktisch überflüssig. Die nunmehrige Regelung stellt sicher, dass bei Übertragung von An-
sprüchen aus Zukunftsvorsorgen unabhängig von der Produktgestaltung keine Steuerpflicht
anfällt.

Zu Z 2 (§ 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG 1955):

Die mit 31. Dezember 2002 auslaufende Schenkungssteuerbefreiung für die Zuwendung von
Sparbüchern soll um ein weiteres Jahr verlängert werden mit der Einschränkung, daß die Zu-
wendung von Sparbüchern an Personen der Steuerklasse V nicht mehr unbegrenzt, sondern nur
bis zu einem Betrag von 100.000 Euro (Freibetrag) steuerbefreit sein soll.