359/A(E) XXII. GP
Eingebracht am 16.03.2004
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten
Haidlmayr, Freundinnen und Freunde
betreffend Pflegegeldeinstufungen
bei Wechsel der auszahlenden Stelle
Menschen mit
Behinderungen, die PflegegeldbezieherInnen sind, erleben, spätestens dann, wenn
sie z.B. von der Erwerbstätigkeit in die Pension wechseln oder ihren Wohnsitz
in ein anderes Bundesland verlegen, böse Überraschungen.
Durch diese oben angeführten Wechsel kommt es
dazu, dass sie neuerlich einen
Antrag auf Pflegegeld entweder bei der entsprechenden
Pensionsversicherung oder im neuen Bundesland stellen müssen. Durch die
Tatsache der Neuantragstellung
kommt es in der Regel dazu, dass Pflegegeldeinstufungen, die seit Jahren
konstant waren, weil die Behinderung ja nicht geringer geworden ist, plötzlich
keine Gültigkeit mehr haben. Das Ergebnis des untersuchenden Arztes des neue
Trägers führt meist dazu, dass es zu einer Herabsetzung der
Pflegegeldeinstufung kommt.
Menschen mit Behinderungen müssen dann nicht
nur den langen Weg der Berufung in
kauf nehmen, sondern auch Monate lang dafür kämpfen, dass sie ihre
Pflegegeldeinstufung wieder erhalten, was in der Regel nicht mehr passiert.
Da davon ausgegangen werden kann, das
ÄrztInnen der PVA`s und der Länder über den gleichen Wissensstand verfügen, die
sie zur Pflegegeldeinstufung berechtigen, muss diese neuerliche Prozedur
entfallen.
Durch den Wegfall der nochmaligen
Antragstellung, Untersuchung etc. würden nicht nur enorme Kosten, die dadurch
entstehen, automatisch wegfallen, sondern es würde PflegegeldbezieherInnen auch
der „Leidensweg“ der durch die Behördengänge und neuerlichen Untersuchungen
entsteht, beseitigt werden.
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Bundesregierung wird aufgefordert, bis 30.
Juni 2004 das Bundespflegegeldgesetz dahingehend zu novellieren, dass
PflegegeldbezieherInnen bei Übertritt in die Pension oder bei Wohnungswechsel
in ein anderes Bundesland keinen neuerlichen Antrag auf Pflegegeldeinstufung
stellen müssen. Die Höhe des
Pflegegeldanspruches ist von der neuen auszuzahlenden Stelle nahtlos und in der Höhe auszahlen, wie dies von der
„alten“ auszuzahlenden Stelle vorgenommen wurde. Die „alte“ auszuzahlende
Stelle hat den Akt der Pflegegeldeinstufung der „neuen“ auszuzahlenden Stelle
so zeitgerecht zu übermitteln, dass es zu keiner Verzögerung der
Pflegegeldauszahlung bei der „neuen“ auszuzahlenden Stelle kommt.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an
den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.