363/A(E) XXII. GP

Eingebracht am 16.03.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Mag. Maier, Gradwohl, Erika Scharer, Mag. Ulli Sima

und GenossInnen

an die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen

betreffend „Änderung der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung"

Die Konsumenten brauchen mehr Klarheit bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln.
Stichprobenartige AK-Nachkontrollen haben nämlich eines gezeigt: Die
Lebensmittelkennzeichnung hat sich im Vergleich zum Vorjahr nicht verbessert! Vor allem
unübersichtliche Etiketten sowie unleserliche „Fuzelschriften" machen den
KonsumentInnen das Leben schwer.

Die gültige Lebensmittelkennzeichnungs-Verordnung sieht zwar vor, dass Lebensmittel
deutlich sichtbar und gut lesbar gekennzeichnet sein müssen. Aber das ist nicht immer der
Fall, wie ein AK-Test bereits im Vorjahr zeigte: Fast jedes zehnte Produkt war schleißig
gekennzeichnet, z.B. fehlende Mengenangaben der wertbestimmenden Bestandteile,
falsche Schachbezeichnung, fehlendes Haltbarkeitsdatum.
Für Konsumenten besonders unbefriedigend: Bei rund zwei Drittel der untersuchten
Produkte war das Etikett unübersichtlich gestaltet und unzureichend lesbar. Besonders
häufig war dies bei Zuckerwaren, alkoholfreien Erfrischungsgetränken oder Feinkost-
Aufstrichen festzustellen.

AK-Nachkontrollen bei den am unleserlichsten etikettierten Produkten zeigen jetzt: Die
Kennzeichnung hat sich nicht verbessert, obwohl die AK die beanstandeten Produkte
bereits im Vorjahr beim Marktamt in Wien angezeigt hat. Die Anzeigen haben jedoch
mangels konkreter Vorgaben für die Schriftgröße bislang offensichtlich zu keinen oder zu
nicht effizienten Strafen geführt. Ähnlich ist die Situation auch in allen anderen
Bundesländern.

Verpackte Waren müssen grundsätzlich folgende Angaben enthalten: Sachbezeichnung,
Name und Anschrift der Firma (Erzeuger, Verpacker oder Verkäufer), Nettofüllmenge,
Mindesthaltbarkeitsdatum, Angabe der Zutaten, Mengenmäßige Angabe
wertbestimmender Bestandteile, Lagertemperaturen und -bedingungen (wenn sie
wesentlich sind); Sichtfeldregelung; Sachbezeichnung, Füllmenge, Haltbarkeit und
Alkoholgehalt müssen im gleichen Sichtfeld angebracht sein. Für die Haltbarkeitsangabe
genügt der Hinweis, an welcher Stelle des Etiketts die Angabe zu finden ist.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher den nachfolgenden

Entschließungsantrag:
Der Nationalrat möge beschließen:

 

Entschließung

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen wird aufgefordert mit einer Änderung der
Lebensmittelkennzeichnungs-Verordnung

1. Mindestschriftgrößen für Etiketten festzulegen (Häufig ist die Schriftgröße der
Etiketten nur ein Millimeter oder sogar winziger. Das ist zu klein, daher müssen
Mindestschriftgrößen festgelegt werden, um die Lesbarkeit am Etikett zu
garantieren. Dabei ist auch auf den Kontrast von Schrift- und Etikettfarbe zu achten.
Unverbindliche Empfehlungen zur Schriftgröße, wie derzeit in einem Erlass des
Gesundheitsministeriums festgelegt sind unzureichend) sowie

2. sicherzustellen, dass Etiketten konsumentenfreundlich auf der Vorderseite des
Produkts angebracht werden und

3. mehr Kontrollen durch die Lebensmittelaufsichtsorgane in den Bundesländern zu
veranlassen, um die Einhaltung der Lebensmittelkennzeichnung sicherzustellen.
Verstärkte Schwerpunktkontrollen im Auftrag des Gesundheitsministeriums sind
nötig, bei Nichteinhaltung muss es endlich wirksame Verwaltungsstrafen durch die
zuständigen Betriebsverwaltungsbehörden geben. Die durchschnittlichen
Verwaltungsstrafen liegen derzeit nach wie vor nur bei rund 70 Euro je angezeigten
Fall.

 

 

 

 

 

 

Zuweisung: Gesundheitsausschuss