377/A XXII. GP

Eingebracht am 05.05.2004
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Fekter, Dr. Partik-Pablé

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderungen des Bundesgesetzes über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich

    

Das Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich, Art. I BGBl. I Nr. 27/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 26 Abs. 2 Z 1 bis 4 lauten:

      „1. die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Wien für Bewerber aus dem Königreich Dänemark, aus der Bundesrepublik Deutschland, aus der Republik Finnland, aus der Republik Polen, aus dem Königreich Schweden, aus der Republik Ungarn, aus der Republik Island und aus dem Königreich Norwegen;

        2. die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Graz für Bewerber aus der Griechischen Republik, aus der Italienischen Republik, aus der Republik Malta, aus der Portugiesischen Republik, aus der Republik Slowenien, aus dem Königreich Spanien und aus der Republik Zypern;

        3. die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Linz für Bewerber aus der Republik Estland, aus der Französischen Republik, aus der Republik Lettland, aus der Republik Litauen, aus der Slowakischen Republik, aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und aus Irland;

        4. die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Innsbruck für Bewerber aus dem Königreich Belgien, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Tschechischen Republik, dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.“

2. Die Anlage zu § 1  lautet:

„Anlage zu § 1

Rechtsanwaltsberufe in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

                  - in Belgien:                      Avocat/Advocaat/Rechtsanwalt

                  - in Dänemark:                     Advokat

                  - in Deutschland:                   Rechtsanwalt

                  - in Estland:      Vandeadvokaat

                  - in Finnland:                   Asianajaja/Advokat

                  - in Frankreich:                   Avocat

                  - in Griechenland:                Dikigóros

                  - in Großbritannien:            Advocate/Barrister/Solicitor

                  - in Irland:                        Barrister/Solicitor

                  - in Italien:                        Avvocato

                  - in Lettland:      Zverinats advokats

                  - in Litauen:    Advokatas

                  - in Luxemburg:                   Avocat

                  - in Malta:     Avukat/Prokuratur Legali

                  - in den Niederlanden:             Advocaat

                  - in Polen:    Adwokat/Radca prawny

                  - in Portugal:                      Advogado

                  - in Schweden:                     Advokat

                  - in der Slowakei:      Advokát/Komercný právnik

                  - in Slowenien:    Odvetnik/Odvetnica

                  - in Spanien:                       Abogdo/Advocat/Avogado/Abokatu

                  - in der Tschechischen Republik:           Advokát

                  - in Ungarn:    Ügyvéd

                  - in Zypern: :                Dikigóros

                  - in Island:                       Lögmaur

                  - in Liechtenstein:               Rechtsanwalt

                  - in Norwegen:                      Advokat

                  - in der Schweiz:                    Advokat, Rechtsanwalt, Anwalt,

                           Fürsprecher,

                           Fürsprech/Avocat/Avvocato“

Artikel II

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

     Durch Artikel I (Änderung des § 26 sowie der Anlage zu § 1 des Bundesgesetzes über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich) werden die Richtlinien 98/5/EG und 77/249/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates in der Fassung  des Beitrittsvertrages zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten mit der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik umgesetzt.

Artikel III

Inkrafttreten

Artikel I (Änderung des § 26 sowie der Anlage zu § 1 des Bundesgesetzes über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich) tritt mit In-Kraft-Treten des Beitrittsvertrages zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten mit der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik in Kraft.

 

 


Vorblatt

Probleme:

Die Erweiterung der Europäischen Union durch zehn neue Mitgliedstaaten macht eine Anpassung der berufsrechtlichen Vorschriften für den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von Rechtsanwälten aus diesen Staaten erforderlich. Die durch den Beitrittsvertrag erfolgten Änderungen der Richtlinien 98/5/EG (Niederlassungs-Richtlinie) und 77/249/EWG (Dienstleistungs-Richtlinie) sind in die innerstaatliche Rechtsordnung zu transformieren.

Ziele und Inhalt:

Mit der vorgeschlagenen Änderung des EuRAG werden die Richtlinien 98/5/EG und 77/249/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates in der Fassung  des Beitrittsvertrages zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten mit der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik umgesetzt. Da sich die Zuständigkeit der Rechtsanwaltsprüfungskommission bei den vier Oberlandesgerichten jeweils nach dem Herkunftsstaat des Bewerbers richtet, war die Zuständigkeitsverteilung im § 26 Abs. 2 Z 1 bis 4 EuRAG um die neuen Mitgliedstaaten zu erweitern. In der Anlage zu § 1 waren ferner die Berufsbezeichnungen der Rechtsanwälte in den neuen Mitgliedstaaten aufzulisten, wie sie sich aus dem Beitrittsvertrag ergeben.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreichs:

Die vorgeschlagenen Regelungen werden keine erheblichen Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich haben.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Kosten der Rechtsanwaltsprüfungskommssionen werden durch die von den Bewerbern zu entrichtenden Prüfungsgebühren (§ 3 Abs. 1 Z 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 326/2003) abgegolten. Eine nennenswerte Mehrbelastung des Bundeshaushalts entsteht daher durch das Gesetzesvorhaben nicht.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Vorhaben setzt die Richtlinien 98/5/EG und 77/249/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates in der Fassung des Beitrittsvertrages zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten mit der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik um.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Es bestehen keine Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens.


Begründung

Allgemeiner Teil

Entstehungsgeschichte:

Mit der Erweiterung der Europäischen Union werden die Dienstleistungsfreiheit und die Niederlassungsfreiheit des EG-Vertrages auch für die neuen EU-Bürger Geltung erlangen. Die für die grenzüberschreitende Ausübung des Rechtsanwaltsberufs im Binnenmarkt maßgeblichen Gemeinschaftsrechtsakte müssen daher - zeitgleich mit dem Beitritt - auch auf jene Personen erstreckt werden, die den Rechtsanwaltsberuf in den neuen Mitgliedstaaten berechtigterweise ausüben.

Da die in den Art. 1 Abs. 2 der Richtlinien 98/5/EG (Niederlassungs-Richtlinie für Rechtsanwälte) und 77/249/EWG (Dienstleistungs-Richtlinie für Rechtsanwälte) in der jeweiligen Landessprache angeführten Berufsbezeichnungen der vollständig qualifizierten Rechtsanwälte zugleich auch den personalen Anwendungsbereich dieser Richtlinien eingrenzen, sind sie spätestens mit dem Wirksamwerden der Beitritte um die Berufsbezeichnungen der vollständig qualifizierten Rechtsanwälte in der jeweiligen Landessprache der Beitrittstaaten zu ergänzen. Die Berufsbezeichnungen der vollständig qualifizierten Rechtsanwälte waren bereits im Zuge der Beitrittsverhandlungen in den jeweiligen Landessprachen aufzulisten. Sie sind vor Abschluss des Beitrittsvertrages auf die Gleichwertigkeit der für den Erwerb dieser Berufstitel jeweils erforderlichen Ausbildung und der mit dem Berufstitel verbundenen Befugnisse im Verhältnis zu den entsprechenden Berufsbezeichnungen der Mitgliedstaaten geprüft worden.

Mit der Beitrittsakte werden gleichzeitig auch die genannten Richtlinien entsprechend geändert. Diese Änderungen sind nunmehr im innerstaatlichen Recht umzusetzen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Um den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über den freien Dienstleistungsverkehr  und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten (EuRAG) richtlinienkonform auch auf die voll qualifizierten Rechtsanwälte der Beitrittstaaten zu erstrecken, muss dessen Anlage zu § 1 um die - den geänderten Richtlinien zu entnehmenden - Berufsbezeichnungen in den Landessprachen der neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergänzt werden. Wie bisher üblich geschieht dies ausschließlich durch Wiedergabe der landessprachlichen Berufsbezeichnungen in Lateinschrift unter alphabetischer Reihenfolge der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sodann der anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Dass die Änderung der Anlage mit einem Bundesgesetz und nicht auf Grund der Verordnungsermächtigung in § 39 EuRAG geschehen soll, ist darauf zurückzuführen, dass die Beitritte von insgesamt zehn neuen Mitgliedstaaten auch eine Änderung des § 26 Abs. 2 EuRAG notwendig machen, der die örtliche Zuständigkeit der Rechtsanwaltsprüfungskommission bei den vier Oberlandesgerichten regelt. Die örtliche Zuständigkeit für die Eignungsprüfung knüpft bisher an den Herkunftsstaat des Prüfungswerbers an. Dieses bewährte System soll auch in Zukunft beibehalten werden. Die zehn neuen Herkunftstaaten potentieller Prüfungswerber sind daher in etwa gleichmäßig den vier Oberlandesgerichtssprengeln - unter Berücksichtigung von deren Größe und der geographischen Nähe der Herkunftsstaaten – zuzuweisen.

Die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Wien, die bisher für Bewerber aus dem Königreich Dänemark, aus der Bundesrepublik Deutschland, aus der Republik Finnland, aus dem Königreich Schweden, aus der Republik Island und aus dem Königreich Norwegen zuständig war, soll nunmehr auch für Bewerber aus der Republik Polen und aus der Republik Ungarn zuständig werden.

Der Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Graz, der bisher die Bewerber aus der Griechischen Republik, aus der Italienischen Republik, aus der Portugiesischen Republik und aus dem Königreich Spanien zugewiesen waren, sollen nunmehr auch die Bewerber aus der Republik Malta, aus der Republik Slowenien und aus der Republik Zypern zugewiesen werden.

Der Zuständigkeitsbereich der Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Linz, der sich bisher auf Bewerber aus der Französischen Republik, aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und aus Irland erstreckt hat, soll nunmehr auch Bewerber aus der Republik Estland, aus der Republik Lettland, aus der Republik Litauen und aus der Slowakischen Republik umfassen.

Damit verbleiben für die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Innsbruck, die bisher für Bewerber aus dem Königreich Belgien, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zuständige war, die Bewerber aus der Tschechischen Republik.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Kosten der Rechtsanwaltsprüfungskommssionen werden durch die von den Bewerbern zu entrichtenden Prüfungsgebühren (§ 3 Abs. 1 Z 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 326/2003) abgegolten. Eine nennenswerte Mehrbelastung des Bundeshaushalts entsteht daher durch das Gesetzesvorhaben nicht

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Vorhaben setzt die Richtlinien 98/5/EG und 77/249/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates in der Fassung des Beitrittsvertrages zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten mit der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik um.

Kompetenzgrundlage

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Regelungen gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Justizpflege).

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Es bestehen keine Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens.


Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 26 Abs. 2):

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll die örtliche Zuständigkeit der Rechtsanwaltsprüfungskommission bei den vier Oberlandesgerichten für die Prüfungswerber aus den zehn neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Ansehung der Eignungsprüfung nach dem 3. Hauptstück des Bundesgesetzes über den freien Dienstleistungsverkehr  und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten festgelegt werden, welche die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach § 1 Abs. 1 RAO und sohin das Führen der österreichischen Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt/Rechtsanwältin“ ermöglicht.

Um eine den Größenverhältnissen der Herkunftsstaaten und der Oberlandesgerichte einigermaßen Rechnung tragende, annähernd gleichmäßige Verteilung zu erreichen, die auch geographische Nahebeziehungen nicht ganz außer Acht lässt, soll für Bewerber

-     aus Polen und Ungarn die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Wien,

-     aus Malta, Slowenien und Zypern die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Graz,

-     aus Estland, Lettland, Litauen und der Slowakischen Republik die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Linz und

-     aus der Tschechischen Republik die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Innsbruck

zuständig sein.

Zu Z 2 (Anlage zu § 1):

Mit den vorgeschlagenen Ergänzungen soll dem Umstand des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union Rechung getragen werden. Die landesüblichen Berufsbezeichnungen für voll qualifizierte Rechtsanwälte in diesen Mitgliedstaaten waren - entsprechend ihrer Auflistung in den aus Anlass des Beitritts geänderten Rechtsanwalts-Richtlinien 98/5/EG (Niederlassungs-Richtlinie) und 77/249/EWG (Dienstleistungs-Richtlinie) - in die länderweise Aufzählung der Rechtsanwaltsberufsbezeichnungen der Anlage zu § 1 aufzunehmen.

Die Aufzählung erfolgt nunmehr in alphabetischer Reihenfolge der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sodann der anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (wie bisher ausschließlich in Lateinschrift).

Zum In-Kraft-Treten

Da vorgeschlagenen Bestimmungen ausschließlich Gemeinschaftsrecht nachvollziehen, das mit dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten wirksam wird, soll deren In-Kraft-Treten mit dem Wirksamwerden des Beitritts verbunden sein.

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine erste Lesung die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.


Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich geändert wird

Gegenüberstellung

Artikel 1

Änderungen des Bundesgesetzes über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Prüfungskommission

§ 26. (1) ...

Prüfungskommission

§ 26. (1) unverändert

(2) Die Zuständigkeit der Rechtsanwaltsprüfungskommission richtet sich nach dem Herkunftsstaat des Bewerbers. Danach sind zuständig:

(2) Die Zuständigkeit der Rechtsanwaltsprüfungskommission richtet sich nach dem Herkunftsstaat des Bewerbers. Danach sind zuständig:

        1. die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Wien für Bewerber aus dem Königreich Dänemark, aus der Bundesrepublik Deutschland, aus der Republik Finnland, aus der Republik Island, aus dem Königreich Norwegen und aus dem Königreich Schweden;

        1. die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Wien für Bewerber aus dem Königreich Dänemark, aus der Bundesrepublik Deutschland, aus der Republik Finnland, aus der Republik Polen, aus dem Königreich Schweden, aus der Republik Ungarn, aus der Republik Island und aus dem Königreich Norwegen;

        2. die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Graz für Bewerber aus der Griechischen Republik, aus dem Königreich Spanien, aus der Italienischen Republik und der Portugiesischen Republik;

        2. die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Graz für Bewerber aus der Griechischen Republik, aus der Italienischen Republik, aus der Republik Malta, aus der Portugiesischen Republik, aus der Republik Slowenien, aus dem Königreich Spanien und aus der Republik Zypern;

        3. die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Linz für Bewerber aus der Französischen Republik, aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und aus Irland;

        3. die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Linz für Bewerber aus der Republik Estland, aus der Französischen Republik, aus der Republik Lettland, aus der Republik Litauen, aus der Slowakischen Republik, aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und aus Irland;

        4. die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Innsbruck für Bewerber aus dem Königreich Belgien, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

        4. die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Innsbruck für Bewerber aus dem Königreich Belgien, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Tschechischen Republik, dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

 

 

 

Anlage zu § 1

Rechtsanwaltsberufe in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Anlage zu § 1

Rechtsanwaltsberufe in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

                   - in Belgien:                       Avocat/Advocaat/Rechtsanwalt

                   - in Dänemark:                  Advokat

                   - in Deutschland:                Rechtsanwalt

                   - in Finnland:                      Asianajaja/Advokat

                   - in Frankreich:                  Avocat

                   - in Griechenland:               Dikigóros

                   - in Großbritannien:            Advocate/Barrister/Solicitor

                   - in Irland:                         Barrister/Solicitor

                   - in Italien:                         Avvocato

                   - in Luxemburg:                 Avocat

                   - in den Niederlanden:       Advocaat        

                   - in Portugal:                      Advogado

                   - in Schweden:                   Advokat          

                   - in Spanien:                    Abogado/Advocat/Avogado/Abokatu

                   - in Island:                         Lögmaur

                   - in Liechtenstein:              Rechtsanwalt

                   - in Norwegen:                  Advokat

                   - in der Schweiz:                Advokat, Rechtsanwalt, Anwalt, Für-                                                       sprecher, Fürsprech/Avocat/Avvocato

             -  in Belgien:                            Avocat/Advocaat/Rechtsanwalt

             -  in Dänemark:                       Advokat

             -  in Deutschland:                    Rechtsanwalt

             -  in Estland:                                        Vandeadvokaat

             -  in Finnland:                          Asianajaja/Advokat

             -  in Frankreich:                       Avocat

             -  in Griechenland:                   Dikigóros

             -  in Großbritannien:                 Advocate/Barrister/Solicitor

             -  in Irland:                              Barrister/Solicitor

             -  in Italien:                              Avvocato

             -  in Lettland:                                      Zverinats advokats

             -  in Litauen:                                       Advokatas

             -  in Luxemburg:                      Avocat

             -  in Malta:                                          Avukat/Prokuratur Legali

             -  in den Niederlanden:             Advocaat

             -  in Polen:                                          Adwokat/Radca prawny

             -  in Portugal:                          Advogado

             -  in Schweden:                       Advokat

             -  in der Slowakei:                               Advokát/Komercný právnik

             -  in Slowenien:                                   Odvetnik/Odvetnica

             -  in Spanien:                           Abogado/Advocat/Avogado/Abokatu

             -  in der Tschechischen Republik: Advokát

             -  in Ungarn:                                       Ügyvéd

             -  in Zypern: :                                      Dikigóros

             -  in Island:                              Lögmaur

             -  in Liechtenstein:                   Rechtsanwalt

             -  in Norwegen:                       Advokat

             -  in der Schweiz:                     Advokat, Rechtsanwalt, Anwalt, Für-                                                  sprecher, Fürsprech/Avocat/Avvocato