377/A XXII. GP
Eingebracht am 05.05.2004
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten Dr. Fekter, Dr.
Partik-Pablé
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz
über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen
Rechtsanwälten in Österreich geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das
Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von
europäischen Rechtsanwälten in Österreich geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderungen des Bundesgesetzes über den freien
Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in
Österreich
Das Bundesgesetz über den freien
Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in
Österreich, Art. I BGBl. I Nr. 27/2000, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 26 Abs. 2 Z 1 bis 4 lauten:
„1. die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim
Oberlandesgericht Wien für Bewerber aus dem Königreich Dänemark, aus der
Bundesrepublik Deutschland, aus der Republik Finnland, aus der Republik Polen,
aus dem Königreich Schweden, aus der Republik Ungarn, aus der Republik Island
und aus dem Königreich Norwegen;
2. die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht
Graz für Bewerber aus der Griechischen Republik, aus der Italienischen
Republik, aus der Republik Malta, aus der Portugiesischen Republik, aus der
Republik Slowenien, aus dem Königreich Spanien und aus der Republik Zypern;
3. die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim
Oberlandesgericht Linz für Bewerber aus der Republik Estland, aus der
Französischen Republik, aus der Republik Lettland, aus der Republik Litauen,
aus der Slowakischen Republik, aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien
und Nordirland und aus Irland;
4. die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim
Oberlandesgericht Innsbruck für Bewerber aus dem Königreich Belgien, dem
Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Tschechischen
Republik, dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft.“
2. Die Anlage zu § 1
lautet:
„Anlage zu § 1
Rechtsanwaltsberufe in den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union,
den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen
Wirtschaftsraum und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft
- in Belgien:
Avocat/Advocaat/Rechtsanwalt
- in Dänemark:
Advokat
- in Deutschland:
Rechtsanwalt
- in Estland: Vandeadvokaat
- in Finnland:
Asianajaja/Advokat
- in Frankreich:
Avocat
- in Griechenland: Dikigóros
- in Großbritannien: Advocate/Barrister/Solicitor
- in Irland:
Barrister/Solicitor
- in Italien:
Avvocato
- in
Lettland: Zverinats advokats
- in Litauen: Advokatas
- in Luxemburg:
Avocat
- in Malta: Avukat/Prokuratur Legali
- in
den Niederlanden: Advocaat
- in Polen: Adwokat/Radca prawny
- in Portugal:
Advogado
- in Schweden:
Advokat
- in der Slowakei: Advokát/Komercný
právnik
- in Slowenien: Odvetnik/Odvetnica
- in Spanien:
Abogdo/Advocat/Avogado/Abokatu
- in
der Tschechischen Republik: Advokát
- in Ungarn: Ügyvéd
- in Zypern: : Dikigóros
- in Island:
Lögmaur
- in Liechtenstein: Rechtsanwalt
- in Norwegen:
Advokat
- in der Schweiz:
Advokat, Rechtsanwalt, Anwalt,
Fürsprecher,
Fürsprech/Avocat/Avvocato“
Artikel II
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
Durch
Artikel I (Änderung des § 26 sowie der Anlage zu § 1 des
Bundesgesetzes über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von
europäischen Rechtsanwälten in Österreich) werden die Richtlinien 98/5/EG und
77/249/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates in der Fassung des Beitrittsvertrages zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten mit der Tschechischen Republik,
der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik
Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der
Republik Slowenien und der Slowakischen Republik umgesetzt.
Artikel III
Inkrafttreten
Artikel I (Änderung des § 26 sowie der Anlage zu § 1 des
Bundesgesetzes über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von
europäischen Rechtsanwälten in Österreich) tritt mit In-Kraft-Treten des
Beitrittsvertrages zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten mit der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der
Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik
Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der
Slowakischen Republik in Kraft.
Vorblatt
Probleme:
Die Erweiterung der Europäischen Union durch zehn neue
Mitgliedstaaten macht eine Anpassung der berufsrechtlichen Vorschriften für den
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von
Rechtsanwälten aus diesen Staaten erforderlich. Die durch den Beitrittsvertrag
erfolgten Änderungen der Richtlinien 98/5/EG (Niederlassungs-Richtlinie) und
77/249/EWG (Dienstleistungs-Richtlinie) sind in die innerstaatliche
Rechtsordnung zu transformieren.
Ziele und Inhalt:
Mit der vorgeschlagenen Änderung des EuRAG werden die
Richtlinien 98/5/EG und 77/249/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates in
der Fassung des Beitrittsvertrages
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten mit der Tschechischen
Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der
Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen,
der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik umgesetzt. Da sich die
Zuständigkeit der Rechtsanwaltsprüfungskommission bei den vier
Oberlandesgerichten jeweils nach dem Herkunftsstaat des Bewerbers richtet, war
die Zuständigkeitsverteilung im § 26 Abs. 2 Z 1 bis 4 EuRAG um
die neuen Mitgliedstaaten zu erweitern. In der Anlage zu § 1 waren ferner
die Berufsbezeichnungen der Rechtsanwälte in den neuen Mitgliedstaaten
aufzulisten, wie sie sich aus dem Beitrittsvertrag ergeben.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den
Wirtschaftsstandort Österreichs:
Die vorgeschlagenen Regelungen werden keine
erheblichen Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort
Österreich haben.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Kosten der Rechtsanwaltsprüfungskommssionen werden
durch die von den Bewerbern zu entrichtenden Prüfungsgebühren (§ 3
Abs. 1 Z 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 326/2003)
abgegolten. Eine nennenswerte Mehrbelastung des Bundeshaushalts entsteht daher
durch das Gesetzesvorhaben nicht.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen
Union:
Das Vorhaben setzt die Richtlinien 98/5/EG und
77/249/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates in der Fassung des
Beitrittsvertrages zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten mit der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der
Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik
Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der
Slowakischen Republik um.
Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:
Es bestehen keine Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens.
Begründung
Allgemeiner Teil
Entstehungsgeschichte:
Mit der Erweiterung der Europäischen Union werden die
Dienstleistungsfreiheit und die Niederlassungsfreiheit des EG-Vertrages auch
für die neuen EU-Bürger Geltung erlangen. Die für die grenzüberschreitende
Ausübung des Rechtsanwaltsberufs im Binnenmarkt maßgeblichen
Gemeinschaftsrechtsakte müssen daher - zeitgleich mit dem Beitritt - auch auf
jene Personen erstreckt werden, die den Rechtsanwaltsberuf in den neuen
Mitgliedstaaten berechtigterweise ausüben.
Da die in den Art. 1 Abs. 2 der Richtlinien
98/5/EG (Niederlassungs-Richtlinie für Rechtsanwälte) und 77/249/EWG
(Dienstleistungs-Richtlinie für Rechtsanwälte) in der jeweiligen Landessprache
angeführten Berufsbezeichnungen der vollständig qualifizierten Rechtsanwälte
zugleich auch den personalen Anwendungsbereich dieser Richtlinien eingrenzen,
sind sie spätestens mit dem Wirksamwerden der Beitritte um die
Berufsbezeichnungen der vollständig qualifizierten Rechtsanwälte in der
jeweiligen Landessprache der Beitrittstaaten zu ergänzen. Die
Berufsbezeichnungen der vollständig qualifizierten Rechtsanwälte waren bereits
im Zuge der Beitrittsverhandlungen in den jeweiligen Landessprachen
aufzulisten. Sie sind vor Abschluss des Beitrittsvertrages auf die Gleichwertigkeit
der für den Erwerb dieser Berufstitel jeweils erforderlichen Ausbildung und der
mit dem Berufstitel verbundenen Befugnisse im Verhältnis zu den entsprechenden
Berufsbezeichnungen der Mitgliedstaaten geprüft worden.
Mit der Beitrittsakte werden gleichzeitig auch die
genannten Richtlinien entsprechend geändert. Diese Änderungen sind nunmehr im
innerstaatlichen Recht umzusetzen.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Um den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über den
freien Dienstleistungsverkehr und
die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten (EuRAG) richtlinienkonform
auch auf die voll qualifizierten Rechtsanwälte der Beitrittstaaten zu
erstrecken, muss dessen Anlage zu § 1 um die - den geänderten Richtlinien
zu entnehmenden - Berufsbezeichnungen in den Landessprachen der neuen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergänzt werden. Wie bisher üblich
geschieht dies ausschließlich durch Wiedergabe der landessprachlichen
Berufsbezeichnungen in Lateinschrift unter alphabetischer Reihenfolge der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sodann der anderen Mitgliedstaaten des
Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Dass die Änderung der Anlage mit einem Bundesgesetz
und nicht auf Grund der Verordnungsermächtigung in § 39 EuRAG geschehen
soll, ist darauf zurückzuführen, dass die Beitritte von insgesamt zehn neuen
Mitgliedstaaten auch eine Änderung des § 26 Abs. 2 EuRAG notwendig
machen, der die örtliche Zuständigkeit der Rechtsanwaltsprüfungskommission bei
den vier Oberlandesgerichten regelt. Die örtliche Zuständigkeit für die
Eignungsprüfung knüpft bisher an den Herkunftsstaat des Prüfungswerbers an.
Dieses bewährte System soll auch in Zukunft beibehalten werden. Die zehn neuen
Herkunftstaaten potentieller Prüfungswerber sind daher in etwa gleichmäßig den
vier Oberlandesgerichtssprengeln - unter Berücksichtigung von deren Größe und
der geographischen Nähe der Herkunftsstaaten – zuzuweisen.
Die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim
Oberlandesgericht Wien, die bisher für Bewerber aus dem Königreich Dänemark,
aus der Bundesrepublik Deutschland, aus der Republik Finnland, aus dem
Königreich Schweden, aus der Republik Island und aus dem Königreich Norwegen
zuständig war, soll nunmehr auch für Bewerber aus der Republik Polen und aus
der Republik Ungarn zuständig werden.
Der Rechtsanwaltsprüfungskommission beim
Oberlandesgericht Graz, der bisher die Bewerber aus der Griechischen Republik,
aus der Italienischen Republik, aus der Portugiesischen Republik und aus dem
Königreich Spanien zugewiesen waren, sollen nunmehr auch die Bewerber aus der
Republik Malta, aus der Republik Slowenien und aus der Republik Zypern
zugewiesen werden.
Der Zuständigkeitsbereich der
Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Linz, der sich bisher
auf Bewerber aus der Französischen Republik, aus dem Vereinigten Königreich
Großbritannien und Nordirland und aus Irland erstreckt hat, soll nunmehr auch
Bewerber aus der Republik Estland, aus der Republik Lettland, aus der Republik
Litauen und aus der Slowakischen Republik umfassen.
Damit verbleiben für die
Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Innsbruck, die bisher
für Bewerber aus dem Königreich Belgien, dem Großherzogtum Luxemburg, dem
Königreich der Niederlande, dem Fürstentum Liechtenstein und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft zuständige war, die Bewerber aus der
Tschechischen Republik.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Kosten der Rechtsanwaltsprüfungskommssionen werden
durch die von den Bewerbern zu entrichtenden Prüfungsgebühren (§ 3
Abs. 1 Z 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 326/2003)
abgegolten. Eine nennenswerte Mehrbelastung des Bundeshaushalts entsteht daher
durch das Gesetzesvorhaben nicht
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen
Union:
Das Vorhaben setzt die Richtlinien 98/5/EG und
77/249/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates in der Fassung des
Beitrittsvertrages zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten mit der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der
Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik
Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der
Slowakischen Republik um.
Kompetenzgrundlage
Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung der
vorgeschlagenen Regelungen gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6
B-VG (Justizpflege).
Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:
Es bestehen keine Besonderheiten des
Normsetzungsverfahrens.
Besonderer Teil
Zu Z 1 (§ 26 Abs. 2):
Mit der vorgeschlagenen Änderung soll die örtliche
Zuständigkeit der Rechtsanwaltsprüfungskommission bei den vier
Oberlandesgerichten für die Prüfungswerber aus den zehn neuen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union in Ansehung der Eignungsprüfung nach dem 3. Hauptstück
des Bundesgesetzes über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen
Rechtsanwälten festgelegt werden, welche die Eintragung in die Liste der
Rechtsanwälte nach § 1 Abs. 1 RAO und sohin das Führen der
österreichischen Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt/Rechtsanwältin“ ermöglicht.
Um eine den Größenverhältnissen der Herkunftsstaaten
und der Oberlandesgerichte einigermaßen Rechnung tragende, annähernd
gleichmäßige Verteilung zu erreichen, die auch geographische Nahebeziehungen
nicht ganz außer Acht lässt, soll für Bewerber
- aus
Polen und Ungarn die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht
Wien,
- aus
Malta, Slowenien und Zypern die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim
Oberlandesgericht Graz,
- aus Estland, Lettland,
Litauen und der Slowakischen Republik die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim
Oberlandesgericht Linz und
- aus der Tschechischen
Republik die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Innsbruck
zuständig sein.
Zu Z 2 (Anlage zu § 1):
Mit den vorgeschlagenen Ergänzungen soll dem Umstand
des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik
Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der
Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen
Republik zur Europäischen Union Rechung getragen werden. Die landesüblichen
Berufsbezeichnungen für voll qualifizierte Rechtsanwälte in diesen
Mitgliedstaaten waren - entsprechend ihrer Auflistung in den aus Anlass des
Beitritts geänderten Rechtsanwalts-Richtlinien 98/5/EG (Niederlassungs-Richtlinie)
und 77/249/EWG (Dienstleistungs-Richtlinie) - in die länderweise Aufzählung der
Rechtsanwaltsberufsbezeichnungen der Anlage zu § 1 aufzunehmen.
Die Aufzählung erfolgt nunmehr in alphabetischer
Reihenfolge der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sodann der anderen
Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (wie bisher ausschließlich in Lateinschrift).
Zum In-Kraft-Treten
Da vorgeschlagenen Bestimmungen ausschließlich
Gemeinschaftsrecht nachvollziehen, das mit dem Beitritt der neuen
Mitgliedstaaten wirksam wird, soll deren In-Kraft-Treten mit dem Wirksamwerden
des Beitritts verbunden sein.
In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine
erste Lesung die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.
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Bundesgesetz, mit
dem das Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die
Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich geändert wird |
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Gegenüberstellung |
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Artikel 1 |
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Änderungen
des Bundesgesetzes über den freien Dienstleistungsverkehr und die
Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich |
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Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
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Prüfungskommission § 26. (1) ... |
Prüfungskommission § 26. (1) unverändert |
|
(2) Die
Zuständigkeit der Rechtsanwaltsprüfungskommission richtet sich nach dem
Herkunftsstaat des Bewerbers. Danach sind zuständig: |
(2) Die
Zuständigkeit der Rechtsanwaltsprüfungskommission richtet sich nach dem
Herkunftsstaat des Bewerbers. Danach sind zuständig: |
|
1. die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim
Oberlandesgericht Wien für Bewerber aus dem Königreich Dänemark, aus der
Bundesrepublik Deutschland, aus der Republik Finnland, aus der Republik
Island, aus dem Königreich Norwegen und aus dem Königreich Schweden; |
1. die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim
Oberlandesgericht Wien für Bewerber aus dem Königreich Dänemark, aus der
Bundesrepublik Deutschland, aus der Republik Finnland, aus der Republik
Polen, aus dem Königreich Schweden, aus der Republik Ungarn, aus der Republik
Island und aus dem Königreich Norwegen; |
|
2. die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim
Oberlandesgericht Graz für Bewerber aus der Griechischen Republik, aus dem
Königreich Spanien, aus der Italienischen Republik und der Portugiesischen
Republik; |
2. die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim
Oberlandesgericht Graz für Bewerber aus der Griechischen Republik, aus der
Italienischen Republik, aus der Republik Malta, aus der Portugiesischen
Republik, aus der Republik Slowenien, aus dem Königreich Spanien und aus der
Republik Zypern; |
|
3. die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim
Oberlandesgericht Linz für Bewerber aus der Französischen Republik, aus dem
Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und aus Irland; |
3. die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim
Oberlandesgericht Linz für Bewerber aus der Republik Estland, aus der
Französischen Republik, aus der Republik Lettland, aus der Republik Litauen,
aus der Slowakischen Republik, aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien
und Nordirland und aus Irland; |
|
4. die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim
Oberlandesgericht Innsbruck für Bewerber aus dem Königreich Belgien, dem
Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, dem Fürstentum
Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft. |
4. die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim
Oberlandesgericht Innsbruck für Bewerber aus dem Königreich Belgien, dem
Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Tschechischen
Republik, dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft. |
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Anlage zu § 1 Rechtsanwaltsberufe in den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft |
Anlage zu § 1 Rechtsanwaltsberufe in den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft |
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- in Belgien:
Avocat/Advocaat/Rechtsanwalt - in Dänemark:
Advokat - in Deutschland:
Rechtsanwalt - in Finnland:
Asianajaja/Advokat - in Frankreich:
Avocat - in Griechenland: Dikigóros - in Großbritannien: Advocate/Barrister/Solicitor - in Irland:
Barrister/Solicitor - in Italien:
Avvocato - in
Luxemburg:
Avocat - in den Niederlanden: Advocaat - in Portugal:
Advogado - in Schweden:
Advokat - in Spanien:
Abogado/Advocat/Avogado/Abokatu - in Island:
Lögmaur - in Liechtenstein: Rechtsanwalt - in Norwegen:
Advokat - in der Schweiz:
Advokat, Rechtsanwalt,
Anwalt, Für- sprecher,
Fürsprech/Avocat/Avvocato |
- in Belgien:
Avocat/Advocaat/Rechtsanwalt - in Dänemark:
Advokat - in Deutschland:
Rechtsanwalt - in Estland: Vandeadvokaat - in Finnland:
Asianajaja/Advokat - in Frankreich:
Avocat - in Griechenland: Dikigóros - in Großbritannien: Advocate/Barrister/Solicitor - in Irland:
Barrister/Solicitor - in Italien: Avvocato - in
Lettland: Zverinats
advokats - in Litauen: Advokatas - in Luxemburg:
Avocat - in Malta: Avukat/Prokuratur
Legali - in
den Niederlanden: Advocaat - in Polen: Adwokat/Radca
prawny - in Portugal: Advogado - in Schweden:
Advokat - in der Slowakei: Advokát/Komercný
právnik - in Slowenien: Odvetnik/Odvetnica - in Spanien:
Abogado/Advocat/Avogado/Abokatu - in der Tschechischen Republik: Advokát - in Ungarn: Ügyvéd - in Zypern: : Dikigóros - in Island:
Lögmaur - in Liechtenstein:
Rechtsanwalt - in Norwegen:
Advokat - in der Schweiz: Advokat,
Rechtsanwalt, Anwalt, Für- sprecher,
Fürsprech/Avocat/Avvocato |