423/A XXII. GP

Eingebracht am 17.06.2004
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

 

der Abgeordneten Mag. Mainoni, Miedl

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesbahngesetz, das Bundesbahn‑Pensionsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Eisenbahngesetz 1957 geändert werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesbahngesetz, das Bundesbahn‑Pensionsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Eisenbahngesetz 1957 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bundesbahngesetzes

Das Bundesbahngesetz, BGBl. Nr. 825/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2003, wird wie folgt geändert:

1. Im § 52 treten an die Stelle des Abs. 1 folgende Abs. 1 bis 1c:

„(1) Das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen und mit Rechtswirksamkeit der angeordneten Spaltungs- und Umwandlungsvorgänge die ÖBB-Holding AG, die im 3. Teil dieses Bundesgesetzes angeführten Gesellschaften, deren Rechtsnachfolger und Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen sind, sowie die Unternehmen, auf die die Dienstverhältnisse der am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigten Bediensteten infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges übergegangen sind, setzen die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den aktiven Bediensteten und den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen fort.

(1a) Der Bund hat wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB) jedem aktiven Bediensteten, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1992 in einem Dienstverhältnis zum Bund/Wirtschaftskörper Österreichische Bundesbahnen befunden hat, für die Befriedigung seiner Forderungen aus folgenden Dienstverhältnissen zu haften:

           1.  -Dienstverhältnisse zum Unternehmen Österreichische Bundesbahnen,

               -Dienstverhältnisse zur ÖBB-Holding AG und zu den im 3. Teil dieses Bundesgesetzes

                angeführten Gesellschaften,

         sowie zu deren Rechtsnachfolgern oder Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im

         Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen sind;

           2. Dienstverhältnisse zu Unternehmen, auf die am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigte Mitarbeiter infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges nach dem 31. Dezember 2003 übergehen.

(1b) Die Höhe der Haftung gemäß Abs. 1a ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1992 aus dem für den aktiven Bediensteten maßgeblich gewesenen Besoldungsverhältnis unter Berücksichtigung seiner Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der in diesem Besoldungsverhältnis vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.

(1c) Die Haftung gemäß Abs. 1a gilt für jene Bediensteten, die in ein Arbeitsverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen nach den Rechtsgrundlagen für neu eintretende Bedienstete übergetreten sind, nur für die bis zum Zeitpunkt dieses Übertrittes entstandenen Forderungen aus dem Dienstverhältnis zum Unternehmen Österreichische Bundesbahnen.“

2. § 52 Abs. 4b lautet:

„(4b) Bis 31. Dezember 2004 verbleiben die Pensionsbeiträge bei den in Abs. 3 angeführten Gesellschaften. Die Pensionssicherungsbeiträge sind bis 31. Dezember 2004 an den Bund abzuführen. Ab. 1. Jänner 2005 sind die Pensionsbeiträge und die Pensionssicherungsbeiträge gemäß Abs. 3b, 3c und 4 an den Bund abzuführen. Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge und Pensionssicherungsbeiträge sind nicht zurückzuerstatten.“

3. Dem § 54 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Der Teilbetrieb Bahnbus der Österreichischen Bundesbahnen kann im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften auch vor der im § 7 Abs. 1 angeordneten Übertragung des Teilbetriebes Personenverkehr der Österreichischen Bundesbahnen aus den Österreichischen Bundesbahnen abgespalten werden, wobei dieser Teilbetrieb nicht an die ÖBB-Personenverkehr AG übertragen werden muss.“

Artikel 2

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:

Dem § 1 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Unter „Österreichischen Bundesbahnen“ im Sinne dieses Gesetzes sind zu verstehen:

           1. die Österreichischen Bundesbahnen und die in Art. I des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 angeführten Gesellschaften, deren Rechtsnachfolger und Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen sind, sowie

           2. Unternehmen, auf die die Dienstverhältnisse der am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigten Bediensteten infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges übergegangen sind.“

Artikel 3

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Z 3 lit. b lautet:

„b) die am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigten Dienstnehmer/innen mit Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuss nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, auch wenn ihre Dienstverhältnisse nach dem 31. Dezember 2003 infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges auf ein anderes Unternehmen übergehen oder solange sie bei einem der in Art. I des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen oder einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, beschäftigt sind;“

2. § 14 Abs. 1 Z 11 lautet:

       „11. wenn sie am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigt waren und ihr Beschäftigungsverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen oder zu einem der in Art. I des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen oder zu einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen, oder zu einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, oder zu einem Unternehmen, auf das ihre Dienstverhältnisse nach dem 31. Dezember 2003 infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges übergegangen sind, keine Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse begründet;“

3. Dem § 26 Abs. 1 Z 4 wird folgende lit. f angefügt:

               „f) für am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigte Dienstnehmer/innen, auch wenn ihre Dienstverhältnisse nach dem 31. Dezember 2003 infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges auf ein anderes Unternehmen übergehen oder solange sie bei einem der in Art. I des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen oder einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, beschäftigt sind;“

4. § 26 Abs. 1 Z 4 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I  Nr. 145/2003 lautet:

  „d) für am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigte Dienstnehmer/innen, auch wenn ihre Dienstverhältnisse nach dem 31. Dezember 2003 infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges auf ein anderes Unternehmen übergehen oder solange sie bei einem der in Art. I des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen oder einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, beschäftigt sind;“

5. Die lit. d bis k des § 26 Abs. 1 Z 4 erhalten die Bezeichnung „lit. e bis l“.

6. Im § 28 Z 3 lit. a wird der Ausdruck „§ 26 Abs. 1 Z 4 lit. a bis d“ durch den Ausdruck „§ 26 Abs. 1 Z 4 lit. a bis e“ ersetzt.

7. Im § 71 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „§ 26 Abs. 1 Z 4 lit. a bis c“ durch den Ausdruck „§ 26 Abs. 1 Z 4 lit. a bis d“ ersetzt.

8. § 472 Abs. 1 Z 1 bis 3 lauten:

         „1. am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigte

            - Dienstnehmer/innen mit Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuss nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001,

            - Dienstnehmer/innen, denen von den Österreichischen Bundesbahnen ein besonderer Kündigungsschutz gewährt wurde,

auch wenn ihre Dienstverhältnisse nach dem 31. Dezember 2003 infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges auf ein anderes Unternehmen übergehen oder solange sie bei einem der in Art. I des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen, einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, beschäftigt sind, sowie

            -  Personen, die von den Österreichischen Bundesbahnen, einem der in Art. I des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen, einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, eine Pensionsleistung nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz oder eine gleichartige Pensionsleistung erhalten;

           2. die am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigten Sondervertragsangestellten, die im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Monate haben und denen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf eine Pensionsleistung zusteht, auch wenn ihre Dienstverhältnisse nach dem 31. Dezember 2003 infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges auf ein anderes Unternehmen übergehen oder solange sie bei einem der in Art. I des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen, einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, beschäftigt sind;

           3. Personen, die am 31. Dezember 2003 einen außerordentlichen Versorgungsgenuss von den Österreichischen Bundesbahnen bezogen haben, solange sie von den Österreichischen Bundesbahnen, einem der in Art. I des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen, einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, einen außerordentlichen Versorgungsgenuss beziehen;“

9. § 472 Abs. 2 Z 4 lautet:

         „4. die nach Abs. 1 Z 1 und 2 Versicherten, mit Ausnahme jener Personen, die einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss oder eine Pensionsleistung erhalten,

                a)           Anspruch auf Krankengeld nach den §§ 138 bis 143 und

               b)           Anspruch auf Wochengeld nach den §§ 162 bis 168

haben.“

10 . Dem § 472 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Für Personen, die ab 1. Jänner  2005 nach Abs. 2 Z 4 Anspruch auf Krankengeld haben, sind am 31. Dezember 2004 bestehende und auf Einzelverträgen oder auf betrieblichen Vereinbarungen beruhende Ansprüche von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nur für Dienstverhinderungen rechtswirksam, die vor dem 1. Jänner 2005 eingetreten sind. Für Dienstverhinderungen, die nach dem 31. Dezember 2004 eintreten, haben diese Personen, unter Zugrundelegung der für sie anzurechnenden Dienstzeit, Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nach § 8 Abs. 1 und 2 des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921.“

11. Im § 472a Abs. 2 vorletzter Satz lautet:

„Darüber hinaus hat der Bund zur Bestreitung von Ausgaben der erweiterten Heilbehandlung sowie der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation nach § 154a dieses Bundesgesetzes bzw. § 65a B-KUVG einen Zuschlag zu den Beiträgen in Höhe von 0,5 % der Beitragsgrundlage an die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen zu entrichten.“

12. Im § 472a Abs. 2 vorletzter Satz in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.

13. Dem § 472a wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Dienstgeber/die Dienstgeberin eines/einer nach § 472 Abs. 1 Versicherten hat der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau den nachgewiesenen Aufwand für das geleistete Krankengeld nach § 472 Abs. 2 Z 4 lit. a zuzüglich 5 % dieses Aufwandes als anteiligen Verwaltungsaufwand jeweils bis zum Ende des folgenden Quartals zu ersetzen.“

14. § 472b Z 1 lautet:

         „1. Abschnitt VI des Ersten Teiles und Abschnitt I des Zweiten Teiles für Ansprüche nach § 472 Abs. 2 Z 4;“

15. Die bisherigen Z 1 bis 5 des § 472b erhalten die Bezeichnung „2“ bis „6“.

16. Im § 474 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „ lit. h bis lit. k“ durch den Ausdruck „lit. i bis l“ ersetzt.

17. Im § 474 Abs. 2 Z 4 wird der Ausdruck „lit. h bis lit. i“ durch den Ausdruck „lit. i und j“ ersetzt.

18. Nach § 614 wird folgender § 615 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004

§ 615. Es treten in Kraft:

           1. mit 1. Juli 2004 die §§ 7 Z 3 lit. b, 14 Abs. 1 Z 11, 26 Abs. 1 Z 4 lit. f, 472 Abs. 1 Z 1 bis 3, 472 Abs. 2 Z 4 lit. b, 472a Abs. 2 vorletzter Satz in der Fassung der Z 11 und 472b Z 1 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004;

           2. mit 1. Jänner 2005 die §§ 26 Abs. 1 Z 4 lit. d bis l, 28 Z 3 lit. a, 71 Abs. 1 erster Satz , 472 Abs. 2 Z 4 lit. a, 472 Abs. 3, 472a Abs. 2 in der Fassung der Z 12, 472a Abs. 5 sowie 474 Abs. 2 Z 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004.”

 

Artikel 4

Änderung des Eisenbahngesetzes 1957

Das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2004, wird wie folgt geändert:

§ 13 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann

           1. zu den Sitzungen der Organe eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens, wenn in diesen Sitzungen nicht nur laufende Geschäftsfälle des Eisenbahninfrastrukturunternehmens behandelt werden oder

           2. zu den Sitzungen der Organe einer Gesellschaft, die mit mindestens 50 vH am Stamm-, Grund- oder Eigenkapital eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens beteiligt ist, wenn diese Sitzungen das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zum Gegenstand haben,

einen Staatskommissär entsenden, der über die von ihm gemachten Wahrnehmungen zu berichten hat.“

 

 

 

 

Begründung

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesbahngesetzes):

Zu Z 1 (§ 52 Abs. 1 bis 1c):

Abs. 1: Die Fortsetzung der Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den aktiven Bediensteten und den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen ist zusätzlich zu den bisher im Bundesbahngesetz angeführten Gesellschaften auch durch solche Gesellschaften und Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der ÖBB-Holding AG und den im 3. Teil des Bundesbahngesetzes angeführten Gesellschaften hervorgegangen sind, sowie durch Unternehmen, auf die die Dienstverhältnisse der am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigten Bediensteten infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges übergegangen sind, notwendig.

Abs. 1a: Die Haftung des Bundes für die Befriedigung von Forderungen aus dem Dienstverhältnis der aktiven Bediensteten, die sich zum Stichtag 31. Dezember 1992 in einem Dienstverhältnis zum Bund/Wirtschaftskörper Österreichische Bundesbahnen befunden haben, zur Gesellschaft ÖBB, zur ÖBB-Holding AG und den im 3. Teil dieses Bundesgesetzes angeführten Gesellschaften wird zugunsten der Befriedigung von Forderungen solcher Dienstverhältnisse dieser Bediensteten  zu Rechtsnachfolgern der ÖBB-Holding AG und zu den im 3. Teil des Bundesbahngesetzes angeführten Gesellschaften, zu Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der ÖBB-Holding AG und den im 3. Teil des Bundesbahngesetzes angeführten Gesellschaften hervorgegangen sind und zu Unternehmen, auf die am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigte Mitarbeiter infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges nach dem 31. Dezember 2003 übergehen, ausgedehnt. Damit soll bewirkt werden, dass sämtlichen aktiven Bedienstete, die sich zum Stichtag 31. Dezember 1992 in einem Dienstverhältnis zum Bund/Wirtschaftskörper Österreichische Bundesbahnen befunden haben, weiterhin dieses verfassungsrechtlich gebotene Haftungsprivileg erhalten bleibt.

Abs. 1b: Diese Regelung entspricht dem bisherigen § 52 Abs. 1 dritter Satz.

Abs. 1c: Diese Regelung entspricht dem bisherigen § 52 Abs. 1 letzter Satz.

Zu Z 2 (§ 52 Abs. 4b):

In Folge eines redaktionellen Versehens bei Erlassung des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 wurde nicht vorgesehen, dass die Österreichischen Bundesbahnen auch für die Witwen- und Waisenpensionen Pensionssicherungsbeiträge abzuführen haben. Dies soll mit dieser Bestimmung korrigiert werden.

Zu Z 3 (§ 54 Abs. 13):

Mit dieser Bestimmung sollen die Österreichischen Bundesbahnen die Möglichkeit erhalten, den Teilbetrieb Bahnbus vorzeitig abzuspalten, falls dies zur Schaffung einer gemeinsamen „Buslösung“ Bahnbus-Postbus bereits vor Übertragung des auch den Bahnbus umfassenden Teilbetrieb Personenverkehr an die ÖBB-Personenverkehr AG zweckmäßig ist.

 

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes):

Die Änderungen des Bundesbahngesetzes durch das Bundesbahnstrukturgesetz 2003 machen eine Anpassung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes an die sich ändernden Gesellschaftsstrukturen im Wege einer Legaldefinition erforderlich.

Die Formulierung der Regelung knüpft an der gleich lautenden Wendung in § 17 Abs. 1a Poststrukturgesetz an, wo ein funktional ähnliches Regelungsproblem bestand.

 

Zu Artikel 3 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes):

Zu den Z 1 bis 4, 8 sowie 16 und 17 (§§ 7 Z 3 lit. b, 14 Abs. 1 Z 11, 26 Abs. 1 Z 4, 472 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 474 Abs. 2 Z 2 und 4 ASVG):

Die Änderungen des Bundesbahngesetzes durch das Bundesbahnstrukturgesetz 2003, die der Schaffung einer modernen, wettbewerbsfähigen, effizienten und diskriminierungsfreien Unternehmensstruktur dienen, machen eine Anpassung des Adressatenkreises in den einzelnen Bestimmungen des ASVG an die neue Situation notwendig.

Die Formulierungen der gegenständlichen Bestimmungen knüpfen an der gleich lautenden Wendung im § 17 Abs. 1a Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, an, wo ein funktional ähnliches Regelungsproblem bestand. Hier wie dort sind angesichts des systematischen Zusammenhangs der Regelung zum Gesellschaftsrecht die handelsrechtlichen Vorschriften über die Rechnungslegung heranzuziehen, die im Rahmen der handelsrechtlichen Rechnungslegungspflichten den Begriff der Umgründungen kennen und wo dieser Begriff durch den Gesetzgeber näher beschrieben ist.

§ 17 Abs. 1a zweiter Satz PTSG stellt auf „Rechtsnachfolger“ der Österreichische Postbus AG oder darauf ab, ob ein Unternehmen „durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Österreichische Postbus AG hervorgegangen“ ist.

Als „Umgründungen im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts“ sind Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüsse, Realteilungen und Spaltungen im Sinne von § 202 HGB zu verstehen.

Unter den Anknüpfungspunkt „Rechtsnachfolger“ fallen sämtliche gesellschaftsrechtlich relevante Rechtsnachfolgetatbestände mit oder ohne Anwendung des Umgründungssteuergesetzes (universelle Sukzession durch Singular- oder Universalsukzession; partielle Sukzession durch Singular- oder Universalsukzession). Im PTSG ist nur von „Rechtsnachfolge“, nicht jedoch von universeller Rechtsnachfolge die Rede, so dass auch partielle Rechtsnachfolgen (zB Einbringung oder Abspaltung eines Teilbetriebes) vom Wortlaut des § 17 Abs. 1a zweiter Satz erster Fall PTSG gedeckt wären.

Von § 17 Abs. 1a zweiter Satz zweiter Fall PTSG werden jene Umgründungsvorgänge erfasst, bei denen als Ergebnis der Umgründung ein Unternehmen hervorgeht. Der Regelungsbereich des zweiten Falles würde daher die Einbringung eines Teilbetriebes in eine schon bestehende Gesellschaft oder die Abspaltung eines Teilbetriebes zur Aufnahme in eine schon bestehende Gesellschaft nicht erfassen; wohl erfasst wäre dagegen zB die Abspaltung zur Neugründung. Alle diese Fälle sind jedoch auch vom ersten Fall des § 17 Abs. 1a zweiter Satz PTSG (Rechtsnachfolge) erfasst.

Die „Nachfolgeklausel“ soll auch die Beschäftigung bei mittelbaren Rechtsnachfolgern oder bei Unternehmen umfassen, die mittelbar durch Umgründungsmaßnahmen aus einer der Gesellschaften hervorgegangen sind. Auch Neugründungen sind erfasst.

Durch den ausdrücklichen Hinweis auf (auch mehrfache) Betriebsübergänge soll klargestellt werden, dass – neben den bei „Nachfolgeunternehmen“ beschäftigten ehemaligen ÖBB-Angestellten – auch jene zum Stichtag 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigten Angestellten weiterhin den Sonderbestimmungen des ASVG unterliegen sollen, deren Dienstverhältnisse nach dem 31. Dezember 2003 infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges auf ein anderes Unternehmen übergegangen sind, ohne dass ein „Rechtsnachfolgetatbestand“ im Sinne des § 17 Abs. 1a PTSG verwirklicht wurde.

Ebenso soll mit der gewählten Textierung sichergestellt werden, dass jene zum Stichtag 31. Dezember 2003 bei den ÖBB beschäftigten Angestellten weiterhin den Sonderbestimmungen des ASVG unterliegen, solange sie bei einem Unternehmen beschäftigt sind, dass durch Neugründung aus einem der in Art I des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 oder einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen bzw. oder aus einer bereits durch Um- bzw. Neugründung entstandenen Gesellschaft hervorgegangen ist.

Die Novelle stellt sicher, dass für alle ÖBB-Angestellte, die am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigt waren, die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen (Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau) auch hinkünftig zuständiger Versicherungsträger bleibt.

Nach geltender Rechtslage ist die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen für die bei der ÖBB Beschäftigten zur Durchführung der Krankenversicherung sachlich zuständig.

Dies soll auch für jene Personen gelten, die am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigt waren und ihre Dienstverhältnisse nach diesem Zeitpunkt infolge eines Betriebsüberganges auf Nachfolgeunternehmen der Österreichischen Bundesbahnen übergehen.

Auch für neu aufgenommene Personen ab 1. Jänner 2004, die dem Eisenbahnsektor zugeordnet sind, soll die sachliche Zuständigkeit der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen zur Durchführung der Krankenversicherung gegeben sein.

Der hievon betroffene Personenkreis entspricht rund 70-80 % der im Eisenbahnunternehmen beschäftigten Mitarbeiter/inne/n. Im Wesentlichen handelt es sich hiebei um bei Eisenbahnen im Sinne des 1. Teiles des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, Beschäftigte, soweit diese Eisenbahnen dem öffentlichen Verkehr dienen und Personen oder Sachgüter befördern, soweit nicht eine Betriebskrankenkasse zuständig ist, und um Beschäftigte in einem Betrieb, an dem ein Unternehmen wie soeben genannt zu mehr als 25 % beteiligt ist oder auf maßgebliche Aufgaben der Geschäftsführung wesentlichen Einfluss hat; auch Hilfseinrichtungen, die dem Bau, Betrieb und Verkehr dienen und in einer organisatorischen oder rechtlichen sowie funktionalen Verbindung zum Eisenbahnunternehmen stehen, sind umfasst.

Für in Eisenbahnunternehmen beschäftigte Mitarbeiter/innen, die nicht dem Eisenbahnsektor zuzuordnen sind, wie etwa Ziviltechniker, werden künftig die Gebietskrankenkassen zur Durchführung der Krankenversicherung zuständig sein.

Weiters soll auch klar gestellt werden, dass für die Personen, die am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigt waren, weiterhin die Teilversicherung nach dem ASVG in der Unfallversicherung besteht und von der genannten Versicherungsanstalt vollzogen wird.

Hinsichtlich des Versicherungszweiges Pensionsversicherung ist auf Folgendes hinzuweisen: Nach geltender Rechtslage gehören zur Pensionsversicherung der Angestellten die in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen u.a. dann, wenn ihr Beschäftigungsverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen keine Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse begründet. Diese Rechtslage gilt künftig nur dann, wenn die Versicherten am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen - ohne Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse – beschäftigt waren. Bei Neuaufnahmen ab 1. Jänner 2004 in Nachfolgeunternehmen der Österreichischen Bundesbahnen ist künftig hinsichtlich der Pensionsversicherung zwischen Arbeitern und Angestellten zu differenzieren, sodass für Angestellte das Pensionsversicherungsrecht der Angestellten und für Arbeiter das Pensionsversicherungsrecht für Arbeiter zu tragen kommt. Die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen ist zur Durchführung sowohl der Pensionsversicherung der Arbeiter wie auch der Angestellten zuständig, sofern die betroffenen Personen bei der Versicherungsanstalt krankenversichert sind.

Zu Z 6 (§ 28 Z 3 lit. a ASVG):

Nach geltender Rechtslage ist zur Durchführung der Unfallversicherung die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen u.a. für jene Personen zuständig, für welche diese Anstalt zur Durchführung der Krankenversicherung sachlich zuständig ist oder nach der Beschäftigung zuständig wäre.

Durch die gegenständliche Bestimmung soll sichergestellt werden, dass für die am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigten Dienstnehmer/innen, auch wenn deren Dienstverhältnisse auf ein Nachfolgeunternehmen übergehen, keine Änderung in der sachlichen Zuständigkeit dieser Versicherungsanstalt als Träger der Unfallversicherung eintritt.

Zu Z 7 (§ 71 Abs. 1 ASVG):

Diese Bestimmung dient der Klarstellung, dass die Regelung betreffend die Mittelaufbringung zur Bestreitung der Aufwendungen in der Unfallversicherung auch für Personen gilt, die am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigt waren, auch wenn ihre Dienstverhältnisse auf ein Nachfolgeunternehmen übergehen.

Zu Z 8 bis 10 und 13 bis 15 (§§ 472 Abs. 1 Z 1 bis 3, Abs. 2 Z 4 lit. a und b, 472b Z 1 bis 6 sowie Abs. 3 und 472a Abs. 5 ASVG):

Nach geltender Rechtslage gelten für die unkündbaren Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen und der ihnen gleichgestellten Personen die gesetzlichen Vorschriften über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter.

Durch die gegenständliche Änderung soll sichergestellt werden, dass für diese Personen, sofern sie am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigt waren, auch wenn ihre Dienstverhältnisse auf ein Nachfolgeunternehmen der Österreichischen Bundesbahnen übergehen, nach wie vor die krankenversicherungsrechtlichen Bestimmungen des B-KUVG maßgebend sind.

Eine gesetzliche Änderung tritt insofern ein, als sich künftig auf Grund der zwischen der Unternehmensleitung der Österreichischen Bundesbahnen und der Belegschaftsvertretung im Rahmen der bis Ende April 2004 geführten Dienstrechtsverhandlungen getroffenen Vereinbarung für die nach § 472 Abs. 1 Z 1 und 2 ASVG Versicherten – außer für jene Personen, die einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss bzw. eine Pensionsleistung erhalten – der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Unfall sinngemäß nach § 8 AngG richtet. Weitergehende Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gegenüber dem Arbeitgeber laufen aus. Für Dienstverhinderungen, die ab dem 01.01.2005 eintreten, bestehen die Entgeltfortzahlungsansprüche nur noch in jenem Ausmaß und in jener Höhe, wie sie das Angestelltengesetz vorsieht.

Diese Regelung dient der Absicherung der Änderung der vertraglichen Grundlagen bzw. betrieblichen Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall insbesondere im Hinblick auf die so genannten „gewährleisteten Rechte“, die bereits länger im Unternehmen tätigen ÖBB-Bediensteten eingeräumt wurden: Durch dieses Instrument wurde diesen Bediensteten einzelvertraglich eine Art individuelles Vetorecht gegen die Änderung bestimmter Teile der Vertragsschablonen zuerkannt, so zB gegen Veränderungen des Rechts auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer eines Jahres. Damit wurde eine weitgehende Immunisierung dieser Rechtspositionen gegen vertragsrechtliche Änderungen - sei es durch einseitiges Handeln des Dienstgebers, sei es unter Mitwirkung der Belegschaftsvertretung - ermöglicht. Durch die gegenständliche – im Rahmen der verfassungsrechtlichen Schranken getroffene – Regelung des Gesetzgebers wird die wirkungsvolle Umsetzung der zwischen Arbeitgeber und Belegschaftsvertretung vereinbarten Lösung ermöglicht.

Damit in Zusammenhang steht die nun vorgesehene Schaffung eines Anspruches auf Krankengeld für den in Rede stehenden Personenkreis.

Die Schaffung eines Anspruchs auf Krankengeld für diesen Personenkreis würde bei der Versicherungsanstalt zu einer finanziellen Mehrbelastung führen. Entgegen der sachimmanenten Systematik des Krankenversicherungsrechts, wonach der finanzielle Aufwand für das Krankengeld vom Krankenversicherungsträger zu tragen ist, wird daher vorgesehen, dass der/die jeweilige Dienstgeber/in für den Aufwand an Krankengeld (zuzüglich 5% dieses Aufwandes als anteiligen Verwaltungsaufwand) aufkommt.

Durch die Einführung eines Anspruches auf Wochengeld für unkündbare weibliche ÖBB-Angestellte wird ebenfalls eine bestehende Wettbewerbsverzerrung beseitigt.

Zu Z 11 und 12 (§ 472a Abs. 2 ASVG):

Der derzeitige Zuschlag des/der Dienstgebers/Dienstgeberin für Maßnahmen der erweiterten Heilbehandlung stellt sicher, dass jene Personen, die nach dem B-KUVG krankenversichert sind, aber keiner Pensionsversicherung unterliegen, die Inanspruchnahme von Leistungen ermöglicht wird, die Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit, der erweiterten Rehabilitation sowie der medizinischen Rehabilitation dienen.

Diese Regelung würde insofern eine Schlechterstellung der Österreichischen Bundesbahnen gegenüber den anderen vergleichbaren Unternehmen der Privatwirtschaft bedeuten, als diese für ihre Mitarbeiter/innen ausschließlich einen Pensionsbeitrag leisten, die Österreichischen Bundesbahnen aber für ihre unkündbaren Bediensteten zusätzlich zur Leistung eines Deckungsbeitrages zum Pensionsaufwand an den Bund durch Leistung des Zuschlags für Maßnahmen der erweiterten Heilbehandlung, und somit doppelt, belastet wären.

Nunmehr wird sichergestellt, dass die Finanzierung der Maßnahmen der erweiterten Heilbehandlung für unkündbare ÖBB-Bedienstete direkt durch den Bund als Eigentümer der Österreichischen Bundesbahnen an die Versicherungsanstalt erfolgt.

 

Zu Artikel 4 (Änderung des Eisenbahngesetzes 1957):

Im Hinblick auf die Neuordnung von Eisenbahnunternehmen, insbesondere aus Anlass der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen, erscheint es geboten, einen Staatskommissär nicht nur zu Sitzungen eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens, sondern auch zu Sitzungen solcher Gesellschaften entsenden zu können, die Anteilsrechte an einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen mehrheitlich innehaben, sodass Berichte des Staatskommissärs ein umfassendes Bild ergeben.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag – unter Verzicht auf die erste Lesung – dem Verkehrsausschuss zuzuweisen.