423/A XXII. GP
Eingebracht am 17.06.2004
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möglich.
Antrag
der
Abgeordneten Mag. Mainoni, Miedl
Kolleginnen
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Bundesbahngesetz, das Bundesbahn‑Pensionsgesetz, das Allgemeine
Sozialversicherungsgesetz und das Eisenbahngesetz 1957 geändert werden
Der
Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit
dem das Bundesbahngesetz, das Bundesbahn‑Pensionsgesetz, das Allgemeine
Sozialversicherungsgesetz und das Eisenbahngesetz 1957 geändert werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bundesbahngesetzes
Das
Bundesbahngesetz, BGBl. Nr. 825/1992, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2003, wird wie folgt geändert:
1. Im § 52
treten an die Stelle des Abs. 1 folgende Abs. 1 bis 1c:
„(1) Das Unternehmen
Österreichische Bundesbahnen und mit Rechtswirksamkeit der angeordneten
Spaltungs- und Umwandlungsvorgänge die ÖBB-Holding AG, die im 3. Teil dieses
Bundesgesetzes angeführten Gesellschaften, deren Rechtsnachfolger und
Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden
Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen sind, sowie die
Unternehmen, auf die die Dienstverhältnisse der am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen
beschäftigten Bediensteten infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges
übergegangen sind, setzen die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den
aktiven Bediensteten und den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen fort.
(1a) Der Bund hat wie
ein Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB) jedem aktiven Bediensteten, der sich
zum Stichtag 31. Dezember 1992 in einem Dienstverhältnis zum
Bund/Wirtschaftskörper Österreichische Bundesbahnen befunden hat, für die
Befriedigung seiner Forderungen aus folgenden Dienstverhältnissen zu haften:
1. -Dienstverhältnisse zum Unternehmen
Österreichische Bundesbahnen,
-Dienstverhältnisse
zur ÖBB-Holding AG und zu den im 3. Teil dieses Bundesgesetzes
angeführten Gesellschaften,
sowie zu deren
Rechtsnachfolgern oder Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im
Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften
hervorgegangen sind;
2. Dienstverhältnisse zu Unternehmen, auf die am
31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigte
Mitarbeiter infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges nach dem 31.
Dezember 2003 übergehen.
(1b) Die Höhe der
Haftung gemäß Abs. 1a ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Stichtag
31. Dezember 1992 aus dem für den aktiven Bediensteten maßgeblich
gewesenen Besoldungsverhältnis unter Berücksichtigung seiner Verwendung zu
diesem Zeitpunkt zuzüglich der in diesem Besoldungsverhältnis vorgesehenen
regelmäßigen Vorrückungen ergibt.
(1c)
Die Haftung gemäß Abs. 1a gilt für jene Bediensteten, die in ein
Arbeitsverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen nach den
Rechtsgrundlagen für neu eintretende Bedienstete übergetreten sind, nur für die
bis zum Zeitpunkt dieses Übertrittes entstandenen Forderungen aus dem
Dienstverhältnis zum Unternehmen Österreichische Bundesbahnen.“
2. § 52 Abs. 4b
lautet:
„(4b) Bis 31. Dezember
2004 verbleiben die Pensionsbeiträge bei den in Abs. 3 angeführten
Gesellschaften. Die Pensionssicherungsbeiträge sind bis
31. Dezember 2004 an den Bund abzuführen. Ab.
1. Jänner 2005 sind die Pensionsbeiträge und die Pensionssicherungsbeiträge
gemäß Abs. 3b, 3c und 4 an den Bund abzuführen. Rechtmäßig
entrichtete Pensionsbeiträge und Pensionssicherungsbeiträge sind nicht
zurückzuerstatten.“
3. Dem § 54
wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13)
Der Teilbetrieb Bahnbus der Österreichischen Bundesbahnen kann im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die
Spaltung von Kapitalgesellschaften auch vor der im § 7 Abs. 1
angeordneten Übertragung des Teilbetriebes Personenverkehr der Österreichischen
Bundesbahnen aus den Österreichischen Bundesbahnen abgespalten werden, wobei
dieser Teilbetrieb nicht an die ÖBB-Personenverkehr AG übertragen werden muss.“
Artikel 2
Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt
geändert:
Dem § 1 wird
folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Unter
„Österreichischen Bundesbahnen“ im Sinne dieses Gesetzes sind zu verstehen:
1. die Österreichischen Bundesbahnen und die in
Art. I des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 angeführten Gesellschaften,
deren Rechtsnachfolger und Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im
Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen
sind, sowie
2. Unternehmen, auf die die Dienstverhältnisse der
am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigten
Bediensteten infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges übergegangen
sind.“
Artikel 3
Änderung des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das
Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2004, wird wie folgt
geändert:
1.
§ 7 Z 3 lit. b lautet:
„b) die am
31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigten
Dienstnehmer/innen mit Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuss nach dem
Bundesbahn-Pensionsgesetz, auch wenn ihre Dienstverhältnisse nach dem
31. Dezember 2003 infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges
auf ein anderes Unternehmen übergehen oder solange sie bei einem der in
Art. I des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen oder
einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen,
das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden
Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist,
beschäftigt sind;“
2. § 14
Abs. 1 Z 11 lautet:
„11. wenn sie am 31. Dezember 2003 bei den
Österreichischen Bundesbahnen beschäftigt waren und ihr Beschäftigungsverhältnis
zu den Österreichischen Bundesbahnen oder zu einem der in Art. I des
Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen oder zu einer
Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen, oder zu einem Unternehmen, das
durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts
aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, oder zu einem Unternehmen, auf
das ihre Dienstverhältnisse nach dem 31. Dezember 2003 infolge eines
(auch mehrmaligen) Betriebsüberganges übergegangen sind, keine Anwartschaft auf
Ruhe- und Versorgungsgenüsse begründet;“
3. Dem § 26
Abs. 1 Z 4 wird folgende lit. f angefügt:
„f) für am 31. Dezember 2003 bei den
Österreichischen Bundesbahnen beschäftigte Dienstnehmer/innen, auch wenn ihre
Dienstverhältnisse nach dem 31. Dezember 2003 infolge eines (auch
mehrmaligen) Betriebsüberganges auf ein anderes Unternehmen übergehen oder
solange sie bei einem der in Art. I des
Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen oder einer
Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das
durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts
aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, beschäftigt sind;“
4. § 26
Abs. 1 Z 4 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2003 lautet:
„d) für am 31. Dezember 2003 bei den
Österreichischen Bundesbahnen beschäftigte Dienstnehmer/innen, auch wenn ihre
Dienstverhältnisse nach dem 31. Dezember 2003 infolge eines (auch
mehrmaligen) Betriebsüberganges auf ein anderes Unternehmen übergehen oder
solange sie bei einem der in Art. I des
Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen oder einer
Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das
durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts
aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, beschäftigt sind;“
5. Die lit. d
bis k des § 26 Abs. 1 Z 4 erhalten die Bezeichnung „lit. e
bis l“.
6. Im § 28
Z 3 lit. a wird der Ausdruck „§ 26 Abs. 1
Z 4 lit. a bis d“
durch den Ausdruck „§ 26 Abs. 1 Z 4
lit. a bis e“ ersetzt.
7. Im § 71
Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „§ 26 Abs. 1
Z 4 lit. a bis c“
durch den Ausdruck „§ 26 Abs. 1 Z 4
lit. a bis d“
ersetzt.
8. § 472 Abs.
1 Z 1 bis 3 lauten:
„1. am 31. Dezember 2003 bei den
Österreichischen Bundesbahnen beschäftigte
-
Dienstnehmer/innen mit Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuss nach dem
Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001,
-
Dienstnehmer/innen, denen von den Österreichischen Bundesbahnen ein besonderer
Kündigungsschutz gewährt wurde,
auch wenn
ihre Dienstverhältnisse nach dem 31. Dezember 2003 infolge eines
(auch mehrmaligen) Betriebsüberganges auf ein anderes Unternehmen übergehen
oder solange sie bei einem der in Art. I des
Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen, einer
Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder einem Unternehmen, das durch
Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus
einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, beschäftigt sind, sowie
- Personen, die von den Österreichischen
Bundesbahnen, einem der in Art. I des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003
genannten Unternehmen, einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder
einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden
Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, eine
Pensionsleistung nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz oder eine gleichartige
Pensionsleistung erhalten;
2. die am 31. Dezember 2003 bei den
Österreichischen Bundesbahnen beschäftigten Sondervertragsangestellten, die im
Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens
sechs Monate haben und denen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf
eine Pensionsleistung zusteht, auch wenn ihre Dienstverhältnisse nach dem
31. Dezember 2003 infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges
auf ein anderes Unternehmen übergehen oder solange sie bei einem der in
Art. I des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen,
einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder einem Unternehmen, das
durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts
aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, beschäftigt sind;
3. Personen, die am 31. Dezember 2003
einen außerordentlichen Versorgungsgenuss von den Österreichischen Bundesbahnen
bezogen haben, solange sie von den Österreichischen Bundesbahnen, einem der in
Art. I des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen,
einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder einem Unternehmen, das
durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts
aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, einen außerordentlichen
Versorgungsgenuss beziehen;“
9. § 472 Abs. 2
Z 4 lautet:
„4. die nach Abs. 1 Z 1 und 2
Versicherten, mit Ausnahme jener Personen, die einen Ruhe- oder
Versorgungsgenuss oder eine Pensionsleistung erhalten,
a) Anspruch
auf Krankengeld nach den §§ 138 bis 143 und
b) Anspruch
auf Wochengeld nach den §§ 162 bis 168
haben.“
10 . Dem § 472
wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Für Personen, die
ab 1. Jänner 2005 nach Abs. 2 Z 4 Anspruch auf Krankengeld
haben, sind am 31. Dezember 2004 bestehende und auf Einzelverträgen oder
auf betrieblichen Vereinbarungen beruhende Ansprüche von
Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nur
für Dienstverhinderungen rechtswirksam, die vor dem 1. Jänner 2005
eingetreten sind. Für Dienstverhinderungen, die nach dem 31. Dezember 2004
eintreten, haben diese Personen, unter Zugrundelegung der für sie
anzurechnenden Dienstzeit, Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nach § 8
Abs. 1 und 2 des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921.“
11. Im § 472a
Abs. 2 vorletzter Satz lautet:
„Darüber hinaus hat der Bund zur Bestreitung von Ausgaben
der erweiterten Heilbehandlung sowie der medizinischen Maßnahmen der
Rehabilitation nach § 154a dieses Bundesgesetzes bzw. § 65a B-KUVG
einen Zuschlag zu den Beiträgen in Höhe von 0,5 % der Beitragsgrundlage an
die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen zu entrichten.“
12. Im § 472a
Abs. 2 vorletzter Satz in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung wird
der Ausdruck „Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt
für Eisenbahnen und Bergbau“
ersetzt.
13. Dem § 472a
wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Der
Dienstgeber/die Dienstgeberin eines/einer nach § 472 Abs. 1 Versicherten
hat der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau den nachgewiesenen
Aufwand für das geleistete Krankengeld nach § 472 Abs. 2 Z 4
lit. a zuzüglich 5 % dieses Aufwandes als anteiligen
Verwaltungsaufwand jeweils bis zum Ende des folgenden Quartals zu ersetzen.“
14. § 472b
Z 1 lautet:
„1. Abschnitt VI des Ersten Teiles und Abschnitt I
des Zweiten Teiles für Ansprüche nach § 472 Abs. 2 Z 4;“
15. Die bisherigen
Z 1 bis 5 des § 472b erhalten die Bezeichnung „2“
bis „6“.
16. Im § 474
Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „ lit. h bis
lit. k“ durch den
Ausdruck „lit. i bis l“ ersetzt.
17. Im § 474
Abs. 2 Z 4 wird der Ausdruck „lit. h bis
lit. i“ durch den
Ausdruck „lit. i und j“ ersetzt.
18. Nach § 614
wird folgender § 615 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen
zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004
§
615. Es treten in
Kraft:
1. mit 1. Juli 2004 die §§ 7
Z 3 lit. b, 14 Abs. 1 Z 11, 26 Abs. 1 Z 4
lit. f, 472 Abs. 1 Z 1 bis 3, 472 Abs. 2 Z 4
lit. b, 472a Abs. 2 vorletzter Satz in der Fassung der Z 11 und
472b Z 1 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004;
2. mit
1. Jänner 2005 die §§ 26 Abs. 1 Z 4 lit. d bis l,
28 Z 3 lit. a, 71 Abs. 1 erster Satz , 472 Abs. 2 Z 4
lit. a, 472 Abs. 3, 472a Abs. 2 in der Fassung der Z 12,
472a Abs. 5 sowie 474 Abs. 2 Z 2 und 4 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004.”
Artikel 4
Änderung des
Eisenbahngesetzes 1957
Das
Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2004, wird wie folgt geändert:
§ 13
Abs. 3 lautet:
„(3) Der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie kann
1. zu den Sitzungen der Organe eines
Eisenbahninfrastrukturunternehmens, wenn in diesen Sitzungen nicht nur laufende
Geschäftsfälle des Eisenbahninfrastrukturunternehmens behandelt werden oder
2. zu den Sitzungen der Organe einer Gesellschaft,
die mit mindestens 50 vH am Stamm-, Grund- oder Eigenkapital eines
Eisenbahninfrastrukturunternehmens beteiligt ist, wenn diese Sitzungen das
Eisenbahninfrastrukturunternehmen zum Gegenstand haben,
einen Staatskommissär
entsenden, der über die von ihm gemachten Wahrnehmungen zu berichten hat.“
Begründung
Zu Artikel 1
(Änderung des Bundesbahngesetzes):
Zu Z 1
(§ 52 Abs. 1 bis 1c):
Abs. 1: Die
Fortsetzung der Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den aktiven
Bediensteten und den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen ist
zusätzlich zu den bisher im Bundesbahngesetz angeführten Gesellschaften auch
durch solche Gesellschaften und Unternehmen, die durch Maßnahmen der
Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der ÖBB-Holding AG
und den im 3. Teil des Bundesbahngesetzes angeführten Gesellschaften
hervorgegangen sind, sowie durch Unternehmen, auf die die Dienstverhältnisse
der am 31. Dezember 2003 bei
den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigten Bediensteten infolge eines
(auch mehrmaligen) Betriebsüberganges übergegangen sind, notwendig.
Abs. 1a: Die Haftung des Bundes für die Befriedigung von
Forderungen aus dem Dienstverhältnis der aktiven Bediensteten, die sich zum
Stichtag 31. Dezember 1992 in einem Dienstverhältnis zum
Bund/Wirtschaftskörper Österreichische Bundesbahnen befunden haben, zur
Gesellschaft ÖBB, zur ÖBB-Holding AG und den im 3. Teil dieses Bundesgesetzes
angeführten Gesellschaften wird zugunsten der Befriedigung von Forderungen
solcher Dienstverhältnisse dieser Bediensteten zu
Rechtsnachfolgern der ÖBB-Holding AG und zu den im 3. Teil des
Bundesbahngesetzes angeführten Gesellschaften, zu Unternehmen, die durch
Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der
ÖBB-Holding AG und den im 3. Teil des Bundesbahngesetzes angeführten
Gesellschaften hervorgegangen sind und zu Unternehmen, auf die am 31. Dezember
2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigte Mitarbeiter infolge
eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges nach dem 31. Dezember 2003
übergehen, ausgedehnt. Damit soll bewirkt werden, dass sämtlichen aktiven
Bedienstete, die sich zum Stichtag 31. Dezember 1992 in einem Dienstverhältnis zum
Bund/Wirtschaftskörper Österreichische Bundesbahnen befunden haben, weiterhin dieses verfassungsrechtlich
gebotene Haftungsprivileg erhalten bleibt.
Abs. 1b:
Diese Regelung entspricht dem bisherigen § 52 Abs. 1 dritter Satz.
Abs. 1c:
Diese Regelung entspricht dem bisherigen § 52 Abs. 1 letzter Satz.
Zu Z 2
(§ 52 Abs. 4b):
In Folge eines
redaktionellen Versehens bei Erlassung des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003
wurde nicht vorgesehen, dass die Österreichischen Bundesbahnen auch für die
Witwen- und Waisenpensionen Pensionssicherungsbeiträge abzuführen haben. Dies
soll mit dieser Bestimmung korrigiert werden.
Zu Z 3
(§ 54 Abs. 13):
Mit dieser
Bestimmung sollen die Österreichischen Bundesbahnen die Möglichkeit erhalten,
den Teilbetrieb Bahnbus vorzeitig abzuspalten, falls dies zur Schaffung einer gemeinsamen
„Buslösung“ Bahnbus-Postbus bereits vor Übertragung des auch den Bahnbus
umfassenden Teilbetrieb Personenverkehr an die ÖBB-Personenverkehr AG
zweckmäßig ist.
Zu Artikel 2
(Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes):
Die Änderungen des
Bundesbahngesetzes durch das Bundesbahnstrukturgesetz 2003 machen eine
Anpassung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes an die sich ändernden
Gesellschaftsstrukturen im Wege einer Legaldefinition erforderlich.
Die Formulierung der
Regelung knüpft an der gleich lautenden Wendung in § 17 Abs. 1a
Poststrukturgesetz an, wo ein funktional ähnliches Regelungsproblem bestand.
Zu Artikel 3
(Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes):
Zu den
Z 1 bis 4, 8 sowie 16 und 17 (§§ 7 Z 3 lit. b, 14
Abs. 1 Z 11, 26 Abs. 1 Z 4, 472 Abs. 1 Z 1 bis 3
und 474 Abs. 2 Z 2 und 4 ASVG):
Die Änderungen des
Bundesbahngesetzes durch das Bundesbahnstrukturgesetz 2003, die der
Schaffung einer modernen, wettbewerbsfähigen, effizienten und
diskriminierungsfreien Unternehmensstruktur dienen, machen eine Anpassung des
Adressatenkreises in den einzelnen Bestimmungen des ASVG an die neue Situation
notwendig.
Die Formulierungen
der gegenständlichen Bestimmungen knüpfen an der gleich lautenden Wendung im
§ 17 Abs. 1a Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, an, wo ein
funktional ähnliches Regelungsproblem bestand. Hier wie dort sind angesichts
des systematischen Zusammenhangs der Regelung zum Gesellschaftsrecht die
handelsrechtlichen Vorschriften über die Rechnungslegung heranzuziehen, die im
Rahmen der handelsrechtlichen Rechnungslegungspflichten den Begriff der
Umgründungen kennen und wo dieser Begriff durch den Gesetzgeber näher
beschrieben ist.
§ 17
Abs. 1a zweiter Satz PTSG stellt auf „Rechtsnachfolger“ der
Österreichische Postbus AG oder darauf ab, ob ein Unternehmen „durch Maßnahmen
der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der
Österreichische Postbus AG hervorgegangen“ ist.
Als „Umgründungen
im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts“ sind Verschmelzungen,
Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüsse, Realteilungen und Spaltungen im
Sinne von § 202 HGB zu verstehen.
Unter den
Anknüpfungspunkt „Rechtsnachfolger“ fallen sämtliche gesellschaftsrechtlich
relevante Rechtsnachfolgetatbestände mit oder ohne Anwendung des Umgründungssteuergesetzes
(universelle Sukzession durch Singular- oder Universalsukzession; partielle
Sukzession durch Singular- oder Universalsukzession). Im PTSG ist nur von
„Rechtsnachfolge“, nicht jedoch von universeller Rechtsnachfolge die Rede, so
dass auch partielle Rechtsnachfolgen (zB Einbringung oder Abspaltung eines
Teilbetriebes) vom Wortlaut des § 17 Abs. 1a zweiter Satz erster Fall
PTSG gedeckt wären.
Von § 17
Abs. 1a zweiter Satz zweiter Fall PTSG werden jene Umgründungsvorgänge
erfasst, bei denen als Ergebnis der Umgründung ein Unternehmen hervorgeht. Der
Regelungsbereich des zweiten Falles würde daher die Einbringung eines
Teilbetriebes in eine schon bestehende Gesellschaft oder die Abspaltung eines
Teilbetriebes zur Aufnahme in eine schon bestehende Gesellschaft nicht
erfassen; wohl erfasst wäre dagegen zB die Abspaltung zur Neugründung. Alle
diese Fälle sind jedoch auch vom ersten Fall des § 17 Abs. 1a zweiter
Satz PTSG (Rechtsnachfolge) erfasst.
Die
„Nachfolgeklausel“ soll auch die Beschäftigung bei mittelbaren
Rechtsnachfolgern oder bei Unternehmen umfassen, die mittelbar durch
Umgründungsmaßnahmen aus einer der Gesellschaften hervorgegangen sind. Auch
Neugründungen sind erfasst.
Durch den
ausdrücklichen Hinweis auf (auch mehrfache) Betriebsübergänge soll klargestellt
werden, dass – neben den bei „Nachfolgeunternehmen“ beschäftigten ehemaligen
ÖBB-Angestellten – auch jene zum Stichtag 31. Dezember 2003 bei den
Österreichischen Bundesbahnen beschäftigten Angestellten weiterhin den Sonderbestimmungen
des ASVG unterliegen sollen, deren Dienstverhältnisse nach dem
31. Dezember 2003 infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges
auf ein anderes Unternehmen übergegangen sind, ohne dass ein
„Rechtsnachfolgetatbestand“ im Sinne des § 17 Abs. 1a PTSG
verwirklicht wurde.
Ebenso soll mit der
gewählten Textierung sichergestellt werden, dass jene zum Stichtag 31. Dezember
2003 bei den ÖBB beschäftigten Angestellten weiterhin den Sonderbestimmungen
des ASVG unterliegen, solange sie bei einem Unternehmen beschäftigt sind, dass
durch Neugründung aus einem der in Art I des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003
oder einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen bzw. oder aus einer
bereits durch Um- bzw. Neugründung entstandenen Gesellschaft hervorgegangen ist.
Die Novelle stellt
sicher, dass für alle ÖBB-Angestellte, die am 31. Dezember 2003 bei
den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigt waren, die Versicherungsanstalt
der österreichischen Eisenbahnen (Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau)
auch hinkünftig zuständiger Versicherungsträger bleibt.
Nach geltender Rechtslage ist die Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen für die bei der ÖBB Beschäftigten zur Durchführung der
Krankenversicherung sachlich zuständig.
Dies soll auch für jene Personen gelten, die am 31. Dezember 2003 bei den
Österreichischen Bundesbahnen beschäftigt waren und ihre Dienstverhältnisse
nach diesem Zeitpunkt infolge eines Betriebsüberganges auf Nachfolgeunternehmen
der Österreichischen Bundesbahnen übergehen.
Auch für neu aufgenommene Personen ab 1. Jänner 2004, die dem
Eisenbahnsektor zugeordnet sind, soll die sachliche Zuständigkeit der
Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen zur Durchführung der
Krankenversicherung gegeben sein.
Der hievon betroffene Personenkreis entspricht rund 70-80 % der im
Eisenbahnunternehmen beschäftigten Mitarbeiter/inne/n. Im Wesentlichen handelt
es sich hiebei um bei Eisenbahnen im Sinne des 1. Teiles des
Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, Beschäftigte, soweit diese Eisenbahnen
dem öffentlichen Verkehr dienen und Personen oder Sachgüter befördern, soweit
nicht eine Betriebskrankenkasse zuständig ist, und um Beschäftigte in einem
Betrieb, an dem ein Unternehmen wie soeben genannt zu mehr als 25 %
beteiligt ist oder auf maßgebliche Aufgaben der Geschäftsführung wesentlichen
Einfluss hat; auch Hilfseinrichtungen, die dem Bau, Betrieb und Verkehr dienen
und in einer organisatorischen oder rechtlichen sowie funktionalen Verbindung
zum Eisenbahnunternehmen stehen, sind umfasst.
Für in Eisenbahnunternehmen beschäftigte Mitarbeiter/innen, die nicht dem
Eisenbahnsektor zuzuordnen sind, wie etwa Ziviltechniker, werden künftig die
Gebietskrankenkassen zur Durchführung der Krankenversicherung zuständig sein.
Weiters soll auch klar gestellt werden, dass für die Personen, die am
31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigt waren,
weiterhin die Teilversicherung nach dem ASVG in der Unfallversicherung besteht
und von der genannten Versicherungsanstalt vollzogen wird.
Hinsichtlich des Versicherungszweiges Pensionsversicherung ist auf
Folgendes hinzuweisen: Nach geltender Rechtslage gehören zur
Pensionsversicherung der Angestellten die in der Pensionsversicherung
pflichtversicherten Personen u.a. dann, wenn ihr Beschäftigungsverhältnis zu
den Österreichischen Bundesbahnen keine Anwartschaft auf Ruhe- und
Versorgungsgenüsse begründet. Diese Rechtslage gilt künftig nur dann, wenn die
Versicherten am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen -
ohne Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse – beschäftigt waren. Bei
Neuaufnahmen ab 1. Jänner 2004 in Nachfolgeunternehmen der
Österreichischen Bundesbahnen ist künftig hinsichtlich der Pensionsversicherung
zwischen Arbeitern und Angestellten zu differenzieren, sodass für Angestellte
das Pensionsversicherungsrecht der Angestellten und für Arbeiter das
Pensionsversicherungsrecht für Arbeiter zu tragen kommt. Die
Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen ist zur Durchführung
sowohl der Pensionsversicherung der Arbeiter wie auch der Angestellten
zuständig, sofern die betroffenen Personen bei der Versicherungsanstalt
krankenversichert sind.
Zu Z 6 (§ 28 Z 3 lit. a ASVG):
Nach geltender Rechtslage ist zur Durchführung der Unfallversicherung die
Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen u.a. für jene Personen
zuständig, für welche diese Anstalt zur Durchführung der Krankenversicherung
sachlich zuständig ist oder nach der Beschäftigung zuständig wäre.
Durch die gegenständliche Bestimmung soll sichergestellt werden, dass für
die am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen
beschäftigten Dienstnehmer/innen, auch wenn deren Dienstverhältnisse auf ein
Nachfolgeunternehmen übergehen, keine Änderung in der sachlichen Zuständigkeit
dieser Versicherungsanstalt als Träger der Unfallversicherung eintritt.
Zu Z 7
(§ 71 Abs. 1 ASVG):
Diese Bestimmung dient der Klarstellung, dass die Regelung betreffend die
Mittelaufbringung zur Bestreitung der Aufwendungen in der Unfallversicherung
auch für Personen gilt, die am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen
Bundesbahnen beschäftigt waren, auch wenn ihre Dienstverhältnisse auf ein
Nachfolgeunternehmen übergehen.
Zu Z 8 bis 10 und 13 bis 15 (§§ 472 Abs. 1 Z 1 bis 3,
Abs. 2 Z 4 lit. a und b, 472b Z 1 bis 6 sowie Abs. 3
und 472a Abs. 5 ASVG):
Nach geltender Rechtslage gelten für die unkündbaren Bediensteten der
Österreichischen Bundesbahnen und der ihnen gleichgestellten Personen die
gesetzlichen Vorschriften über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter.
Durch die gegenständliche Änderung soll sichergestellt werden, dass für
diese Personen, sofern sie am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen
Bundesbahnen beschäftigt waren, auch wenn ihre Dienstverhältnisse auf ein
Nachfolgeunternehmen der Österreichischen Bundesbahnen übergehen, nach wie vor
die krankenversicherungsrechtlichen Bestimmungen des B-KUVG maßgebend sind.
Eine gesetzliche Änderung tritt insofern ein, als sich künftig auf Grund
der zwischen der Unternehmensleitung der Österreichischen Bundesbahnen und der
Belegschaftsvertretung im Rahmen der bis Ende April 2004 geführten Dienstrechtsverhandlungen
getroffenen Vereinbarung für die nach § 472 Abs. 1 Z 1 und 2
ASVG Versicherten – außer für jene Personen, die einen Ruhe- oder
Versorgungsgenuss bzw. eine Pensionsleistung erhalten – der Anspruch auf
Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Unfall sinngemäß nach § 8 AngG
richtet. Weitergehende
Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gegenüber dem Arbeitgeber
laufen aus. Für Dienstverhinderungen, die ab dem 01.01.2005 eintreten, bestehen
die Entgeltfortzahlungsansprüche nur noch in jenem Ausmaß und in jener Höhe,
wie sie das Angestelltengesetz vorsieht.
Diese Regelung dient der Absicherung der Änderung der
vertraglichen Grundlagen bzw. betrieblichen Vereinbarungen im Zusammenhang mit
der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall insbesondere im Hinblick auf die so
genannten „gewährleisteten Rechte“, die bereits länger im Unternehmen tätigen
ÖBB-Bediensteten eingeräumt wurden: Durch dieses Instrument wurde diesen
Bediensteten einzelvertraglich eine Art individuelles Vetorecht gegen die
Änderung bestimmter Teile der Vertragsschablonen zuerkannt, so zB gegen
Veränderungen des Rechts auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer
eines Jahres. Damit wurde eine weitgehende Immunisierung dieser
Rechtspositionen gegen vertragsrechtliche Änderungen - sei es durch
einseitiges Handeln des Dienstgebers, sei es unter Mitwirkung der
Belegschaftsvertretung - ermöglicht. Durch die gegenständliche – im Rahmen
der verfassungsrechtlichen Schranken getroffene – Regelung des Gesetzgebers
wird die wirkungsvolle Umsetzung der zwischen Arbeitgeber und
Belegschaftsvertretung vereinbarten Lösung ermöglicht.
Damit in Zusammenhang steht die nun vorgesehene Schaffung eines Anspruches
auf Krankengeld für den in Rede stehenden Personenkreis.
Die Schaffung eines
Anspruchs auf Krankengeld für diesen Personenkreis würde bei der
Versicherungsanstalt zu einer finanziellen Mehrbelastung führen. Entgegen der
sachimmanenten Systematik des Krankenversicherungsrechts, wonach der
finanzielle Aufwand für das Krankengeld vom Krankenversicherungsträger zu
tragen ist, wird daher vorgesehen, dass der/die jeweilige Dienstgeber/in für
den Aufwand an Krankengeld (zuzüglich 5% dieses Aufwandes als anteiligen
Verwaltungsaufwand) aufkommt.
Durch die Einführung eines Anspruches auf Wochengeld für unkündbare
weibliche ÖBB-Angestellte wird ebenfalls eine bestehende Wettbewerbsverzerrung
beseitigt.
Zu Z 11 und 12 (§ 472a Abs. 2 ASVG):
Der derzeitige Zuschlag des/der Dienstgebers/Dienstgeberin für Maßnahmen
der erweiterten Heilbehandlung stellt sicher, dass jene Personen, die nach dem
B-KUVG krankenversichert sind, aber keiner Pensionsversicherung unterliegen,
die Inanspruchnahme von Leistungen ermöglicht wird, die Maßnahmen zur Festigung
der Gesundheit, der erweiterten Rehabilitation sowie der medizinischen
Rehabilitation dienen.
Diese Regelung würde insofern eine Schlechterstellung der Österreichischen
Bundesbahnen gegenüber den anderen vergleichbaren Unternehmen der
Privatwirtschaft bedeuten, als diese für ihre Mitarbeiter/innen ausschließlich
einen Pensionsbeitrag leisten, die Österreichischen Bundesbahnen aber für ihre
unkündbaren Bediensteten zusätzlich zur Leistung eines Deckungsbeitrages zum
Pensionsaufwand an den Bund durch Leistung des Zuschlags für Maßnahmen der
erweiterten Heilbehandlung, und somit doppelt, belastet wären.
Nunmehr wird sichergestellt, dass die Finanzierung der Maßnahmen der
erweiterten Heilbehandlung für unkündbare ÖBB-Bedienstete direkt durch den Bund
als Eigentümer der Österreichischen Bundesbahnen an die Versicherungsanstalt
erfolgt.
Zu Artikel 4
(Änderung des Eisenbahngesetzes 1957):
Im Hinblick auf
die Neuordnung von Eisenbahnunternehmen, insbesondere aus Anlass der
Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen, erscheint es geboten, einen
Staatskommissär nicht nur zu Sitzungen eines
Eisenbahninfrastrukturunternehmens, sondern auch zu Sitzungen solcher
Gesellschaften entsenden zu können, die Anteilsrechte an einem
Eisenbahninfrastrukturunternehmen mehrheitlich innehaben, sodass Berichte des
Staatskommissärs ein umfassendes Bild ergeben.
In formeller
Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag – unter Verzicht auf die erste Lesung –
dem Verkehrsausschuss zuzuweisen.