449/A(E) XXII. GP
Eingebracht am 22.09.2004
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Entschließungsantrag
der Abgeordneten Dr. Huainigg, Dr. Helene Partik-Pablé
Kolleginnen und Kollegen
betreffend Anerkennung der Österreichischen Gebärdensprache
Die Gebärdensprache ist für viele gehörlose Menschen in Österreich oftmals die wichtigste Kommunikationsmöglichkeit. Auch wenn verschiedene Gesetze bereits die Verwendung der Gebärdensprache z.B. vor den Gerichten oder Verwaltungsbehörden ermöglichen, fehlt eine eindeutige Verankerung der österreichischen Gebärdensprache in der österreichischen Bundesverfassung.
In Entsprechung einer Entschließung des Nationalrates vom 9. Juli 2003 hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz am 19. Jänner 2004 den Entwurf eines Behindertengleichstellungsgesetzes vorgelegt und zu einer Vorbegutachtung versendet. In diesem Entwurf war auch eine Verfassungsbestimmung enthalten, mit der die Österreichische Gebärdensprache anerkannt werden sollte. Im Rahmen der Vorbegutachtung wurde aber von mehreren Seiten eingewendet, dass aus rechtssystematischen Gründen eine Regelung im B-VG geschehen sollte. Der Begutachtungsentwurf des Behindertengleichstellungsgesetz enthält daher keine Regelung zur Gebärdensprache.
Die Antragsteller wollen klarstellen, dass diese technische Ausgliederung aus dem Behindertengleichstellungsgesetz nicht bedeutet, dass die Frage der Anerkennung der Gebärdensprache unerledigt bleiben soll. Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Der Bundeskanzler wird ersucht, dem Nationalrat einen Entwurf zur Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes zuzuleiten, mit dem die Österreichische Gebärdensprache anerkannt wird.“
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.