454/A XXII. GP
Eingebracht am 22.09.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Dr. Niederwieser
und GenossInnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bauträgervertragsgesetz (BTVG) geändert
wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bauträgervertragsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bauträgervertragsgesetz, BGBl. I Nr. 7/1997, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 98/2001 wird wie folgt
geändert:
1. § 5 Abs. 1 und 2 lauten wie folgt:
,,§ 5. (1) Der
Erwerber kann nach Zustandekommen des Bauvertrages zurücktreten, wenn ihm
der Bauträger trotz schriftlicher Aufforderung innerhalb von einer Woche nicht
schriftlich
folgendes mitgeteilt hat:
1.
alle wesentlichen
Informationen über den Vertragsinhalt (§ 4 Abs. 1);
2.
wenn allfällige
Rückforderungsansprüche des Erwerbers schuldrechtlich (§ 8) ohne
Bestellung eines Treuhänders gesichert
werden sollen, den vorgesehenen Wortlaut der
ihm auszustellenden Sicherheit;
3.
wenn die Sicherungspflicht des Bauträgers nach § 7 Abs. 6 Z 2 erfüllt
werden soll, den
vorgesehenen Wortlaut der
Haftungserklärung der inländischen Gebietskörperschaft
oder die entsprechende gesetzliche
Bestimmung;
4.
wenn die Sicherungspflicht nach § 7 Abs. 6 Z 3 erfüllt werden soll, den
vorgesehenen
Wortlaut der eine gleichwertige
Sicherung gewährleistenden Vereinbarungen;
5.
wenn die Sicherungspflicht nach § 7 Abs. 6 Z 4 erfüllt werden soll, den
vorgesehenen
Wortlaut der Vereinbarung mit dem
Kreditinstitut.
(2) Der Rücktritt ist binnen zwei Wochen zu erklären. Die
Rücktrittsfrist beginn mit dem Tag,
an dem der Erwerber eine Zweitschrift oder Kopie seiner Vertragserklärung und
die in Abs. 1
genannten Informationen sowie eine
Belehrung über das Rücktrittsrecht schriftlich erhält. Das
Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach Abgabe der
Vertragserklärung des
Erwerbers.“
Gemäß § 29 Abs. 4 GOG wird verlangt, innerhalb von drei Monaten eine
Erste Lesung über
diesen Antrag durchzuführen.
Zuweisungsvorschlag: Justizausschuss
Begründung:
Das
Bauträgervertragsgesetz von 1997 (BTVG 1997) weist zahlreiche Schutzlücken bzw.
Defizite auf. Geschädigte bei einem Bauträgerkonkurs sind die gutgläubigen
WohnungskäuferInnen und die unbesicherten ProfessionistInnen, die das
Restrisiko trifft.
Dabei handelt es sich nicht um Einzelfälle - sie sind vielmehr durch das System
des BTVG
vorprogrammiert. In Tirol haben die Lücken
des Bauträgervertragsgesetzes mit dem Konkurs
zwei der größten Bauträger Tirols besondere Brisanz erlangt
(Domizil-Baufirmen). Zahlreiche
WohnungskäuferInnen und Professionisten wurden geschädigt. Ähnlich die
Situation in
Salzburg nach dem „Gassner-Konkurs“ im
ersten Halbjahr 2004. Auch der OGH selbst stellte
nun in einem Urteil fest, dass Absicherungen im BTVG nur begrenzte Sicherheit
bieten (VKI-
Informationen zum Verbraucherrecht 8/2004).
Die Kammer für
Arbeiter und Angestellte für Tirol hat daher zur Darstellung der Lücken im
Bauträgervertragsgesetz Herrn ao.
Univ.-Prof. Dr. Helmut Böhm von der Universität Salzburg
mit der Erstellung einer Studie beauftragt („Lücken im Erwerberschutz
beim
Wohnungskauf?“). Diese Studie belegt eindrucksvoll, dass beim Erwerb von zu
errichtenden
Wohnungen keine ausreichende Sicherung von WohnungskäuferInnen besteht. In der
mehr
als 150 Seiten umfassenden Studie werden
zumindest 20 Schutzlücken belegt. Darüber hinaus
wurden auch konkrete Vorschläge zur notwendigen Gesetzesänderung erarbeitet.
Die insoweit
vom Studienautor georteten Schutzlücken decken sich weit gehend mit den
negativen
Erfahrungen der AK-Konsumentenberatungen in Österreich. Ein absolut aktuelles
Problem
sind die kurzen Rücktrittsfristen.
Zahlreiche
gesetzlich geregelte Rücktrittsrechte (in Deutschland „Widerrufsrechte“) für
KonsumentInnen haben in den vergangenen Jahren - nicht zuletzt aufgrund von EU-
Richtlinien - Aufnahme in unsere Rechtsordnung gefunden, wobei der vertragliche
Ausschluss des Rücktrittsrechts gegenüber
KonsumentInnen grundsätzlich unzulässig ist.
Diese
einseitigen Rücktrittsrechte durch KonsumentInnen finden sich in verschiedenen
österreichischen Gesetzen. Bezeichnend ist
aber die Heterogenität der Ausgestaltung in jedem
Einzelfall: Große Unterschiede ergeben sich beispielsweise in der Dauer
der Rücktrittsfrist,
deren Berechnung, der Form, der Ausübung, der Belehrung über das
Rücktrittsrecht, in der
Rückabwicklung, den Rechtsfolgen etc. Diese unübersichtliche Rechtssituation
erfordert
generell eine Rechtsvereinheitlichung und damit auch mehr Schutz für
KonsumentInnen in
Österreich.
In Deutschland
war das neue „Fernabsatzgesetz“ Teil eines Gesetzespaketes, mit dem ein
erster wesentlicher Schritt unternommen
wurde, um das unübersichtliche und teilweise in sich
unschlüssige Verbraucherrecht auf einem hohen Verbraucherschutzniveau zu
vereinheitlichen. Damit entsprach die deutsche Bundesregierung einer wichtigen
Forderung
der deutschen Verbraucherverbände.
Bereits seit 1.
Oktober 2000 gilt in Deutschland daher eine generelle Widerrufsfrist von
14 Tagen bei Haustürgeschäften,
Kaffeefahrten, Zeitschriftenabonnements,
Verbraucherkrediten, aber auch bei Timesharingverträgen (letztere bisher
10 Tage). Damit
können unseriöse Geschäftsmacher wirksamer
bekämpft und ohne Begründung - meist -
schriftlich aufgelöst werden. Diese
Vereinheitlichung der Rücktrittsfristen auf das Niveau von
Deutschland ist auch für Österreich in allen Rechtsmaterien anzustreben.
Bedauerlicherweise sieht auch das Bauträgervertragsgesetz in § 5 nur
eine Rücktrittsfrist von
7 Tagen vor.
Obwohl nun zunehmend auch in europäischen Richtlinien eine
Rücktrittsfrist von 14 Tagen
bei bestimmten
Verbrauchergeschäften vorgesehen ist, waren die jeweils zuständigen
Mitglieder der Bundesregierung nicht bereit, eine generelle Rücktrittsfrist in
den
einschlägigen Materiengesetzes vorzusehen. Auch das beschlossene Fern-
Finanzdienstleistungen-Gesetz sieht schon eine Rücktrittsfrist von 14 Tagen
vor.