472/A XXII. GP

Eingebracht am 16.11.2004
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ANTRAG

der Abgeordneten Dr. Baumgartner-Gabitzer, Dipl.Ing. Scheuch

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Privatradiogesetz und das Privatfernsehgesetz geändert werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Privatradiogesetz und das Privatfernsehgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Privatradiogesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradiogesetz, PrR-G), BGBl. I. Nr. 20/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2004 wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 4 werden nach dem vierten Satz folgende Sätze eingefügt:

Die Übereinstimmung des Gesellschaftsvertrages mit der Regelung des vorstehenden Satzes ist der Behörde bei Antragstellung, spätestens aber innerhalb einer von der Behörde zu bestimmenden, angemessenen Frist nachzuweisen.

2. In § 19 Abs. 5 lit. b Z 2 wird das Wort „und“ im Satz und im Klammerausdruck  jeweils durch das Wort „oder“ ersetzt.

3. Dem § 33 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Bestimmung des § 7 Abs. 4  in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. xxx/2004 tritt am 1. Dezember 2004 in Kraft und ist auch auf im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens vor der KommAustria oder  dem Bundeskommunikationssenat anhängige Verfahren anzuwenden.“

Artikel 2

Änderung des Privatfernsehgesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privates Fernsehen erlassen werden (Privatfernsehgesetz - PrTV-G), BGBl. I Nr. 84/2001 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 5 werden nach dem vierten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Die Übereinstimmung des Gesellschaftsvertrages mit der Regelung des vorstehenden Satzes ist der Behörde bei Antragstellung, spätestens aber innerhalb einer von der Behörde zu bestimmenden, angemessenen Frist nachzuweisen.“

2. In § 46 Abs. 2  Z 2 wird das Wort „und“ im Satz und im Klammerausdruck  jeweils durch das Wort „oder“ ersetzt.

3. Dem § 69 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(4) Die Bestimmung des § 10 Abs. 5  in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. xxx/2004 tritt am 1. Dezember 2004 in Kraft und ist auch auf im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens vor der KommAustria oder  dem Bundeskommunikationssenat anhängige Verfahren anzuwenden. “


 

Begründung

 

1. Im Hinblick auf jüngste Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es (auch für die nunmehr wieder beim Bundeskommunikationssenat anhängigen und somit nach der Bestimmung des § 32 Abs. 4 PrR-G (vgl. VfGH vom 25.11.2003, B 206/03) ansonsten nach der Rechtslage BGBl. I Nr. 136/2001 zu behandelnden Verfahren) für die Auslegung der Bestimmungen über die Zulassungsvoraussetzungen bei fristgebundenen Auswahlverfahren nach dem Privatradiogesetz und nach dem Privatfernsehgesetz einer Klarstellung. Die vorgeschlagenen Änderungen beziehen sich auf die zulässige Dauer und den zulässigen Umfang der Möglichkeit von Änderungen im Gesellschaftsvertrag eines Antragstellers. Mit den Änderungen wird weiterhin an dem durch § 13 Abs. 8 AVG normierten Grundsatz festgehalten, dass Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrages möglich sind, aber derartige Änderungen „die Sache ihrem Wesen nach nicht ändern dürfen (…)“. Es trifft zu, dass Änderungen von Anträgen in einem wettbewerbsähnlichen Verfahren von der Regulierungsbehörde besonders sorgfältig dahingehend zu überprüfen sind, ob mit dieser Änderung die Möglichkeit verbunden ist, sich in einem solchen Verfahren einen Vorteil gegenüber den Mitbewerbern zu verschaffen, indem zentrale Grundlagen für die vorzunehmende Auswahlentscheidung abgeändert werden und somit während des durch das Ende der Ausschreibungsfrist eröffneten Auswahlverfahrens ein Antrag systematisch verbessert wird. Bei der in Rede stehenden Möglichkeit der Änderung des Gesellschaftsvertrages in den Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 PrR-G und der vergleichbaren Bestimmung des § 10 Abs. 5 PrTV-G handelt es sich aber gerade nicht – was auch der Spruchpraxis des Bundeskommunikationssenats  (vgl. GZ 611.092/007-BKS/2003) entspricht – um eine Änderung, die dazu geeignet wäre, die Bewerbungssituation zugunsten des betreffenden Bewerbers zu beeinflussen. Die Bestimmung des § 7 Abs. 4 PrR-G und des § 10 Abs. 5 PrTV-G bezweckt – was sich schon aus den Materialien der Vorgängerbestimmung des § 8 RRG (vgl.  die Erl. zur RV 1134 BlgNR, XVIII. GP) eindeutig erweisen lässt – den „Schutz anderer Mitgesellschafter, vor den Konsequenzen, die an eine veränderte Eigentumsstruktur gebunden sein können“.  Schon daraus wird ersichtlich, dass die primäre Intention der Bestimmung darin besteht, die Mitgesellschafter eines (auf Sendung befindlichen) Rundfunkveranstalters davor zu bewahren, dass durch Handlungen eines Gesellschafters bei der Übertragung eines Anteils der Hörfunkveranstalter mangels Entsprechung mit den Bestimmungen etwa über die Ausschlussgründe oder Beteiligungsbeschränkungen (vgl. etwa §§ 8 und 9) die Zulassung entzogen werden könnte. Die Änderung gesellschaftsvertraglicher Regelungen in diesem Punkt ist daher nicht als Änderung zu bewerten, aus der ein wie immer gearteter Vorteil für einen Bewerber im Auswahlverfahren entstehen kann. Dass hingegen durch Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag der Regelung des § 7 PrR-G und des § 10 PrTV-G entsprochen werden muss, ist bereits ständige Spruchpraxis des Bundeskommunikationssenates und entspricht auch am effizientesten dem Schutzzweck der Norm. In Anlehnung an § 13 Abs. 3 AVG wird daher ausdrücklich die Vorkehrung getroffen, dass die Behörde (worunter die erstinstanzliche wie die Berufungsbehörde zu verstehen sind) einen Auftrag zur Änderung erteilen kann

Die Zulässigkeit sonstiger Änderungen oder Ergänzungen ist von der Regulierungsbehörde weiterhin im Einzelfall anhand der in § 13 Abs. 8 AVG gezogenen Trennlinie und allfälliger Sonderregelungen im PrR-G oder PrTV-G zu prüfen. Für sonstige Änderungen lässt sich andererseits – weil jedes Verfahren aufgrund der jeweils unterschiedlichen Bewerber und der unterschiedlichen Ausgangssituation im Hinblick auf die bestehenden Marktverhältnisse anders zu bewerten sein wird – keine präzisere auf die Rundfunk-Materie abgestimmte Grenze ziehen. Daraus folgend wird weiterhin die Regulierungsbehörde jeweils im Einzelfall eingehend zu beurteilen und zu begründen haben, ob etwa mit Änderungen bloß einzelner fernmeldetechnischer Parameter die Sache ihrem Wesen nach verändert wird. Gleiches gilt für Änderungen der Gesellschafterstruktur (was - wie sich aus § 5 Abs. 5 PrR-G  arg. „die zum Zeitpunkt der Antragstellung (…) sowie alle diesbezüglichen Änderungen“ – eindeutig erkennen lässt (vgl. auch die Begründung des Initiativantrags IA 420, XXII. GP zu Z 9 bei § 5 Abs. 5) zulässig sein soll). Auch hier ist eingehend zu begründen, ob der verfahrenseinleitende Antrag unter besonderer Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um ein Wettbewerbsverfahren handelt, wesentlich geändert wird. Leitlinie muss dabei – wie bisher – sein, ob die Änderung geeignet ist, den Antrag so weit gehend zu „verbessern“ oder zu verändern, dass damit die potentiellen Chancen anderer Mitbewerber im Auswahlverfahren direkt betroffen wären. Diese Grundsätze gelten in besonderem Maße auch für die in § 5 Abs. 3 genannten Voraussetzungen sowie Änderungen im beabsichtigten Programm. Andererseits ist etwa die Ergänzung um Angaben zur Offenlegung von Eigentumsverhältnissen ausdrücklich in § 5 Abs. 4 vorgesehen, ja kann die Behörde ausdrücklich zu Ergänzungen auffordern und insbesondere eine zusätzliche Offenlegung verlangen.

2. Die Änderungen in § 19 PrR-G und § 46 PrTV-G dienen der Angleichung an die weniger einschränkenden Bestimmung des Art. 17 der Fernsehrichtlinie 89/552/EG in der Fassung 97/36/EG sowie an Art. 17 des Europaratsübereinkommens zum grenzüberschreitenden Fernsehen. Beide Rechtsinstrumente lassen es genügen, wenn ein Patronanzhinweis nur am Anfang oder am Ende einer Sendung ausgestrahlt wird.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf eine erste Lesung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.