472/A XXII. GP
Eingebracht am 16.11.2004
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ANTRAG
der Abgeordneten Dr.
Baumgartner-Gabitzer, Dipl.Ing. Scheuch
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Privatradiogesetz und das
Privatfernsehgesetz geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Privatradiogesetz und das Privatfernsehgesetz geändert werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Privatradiogesetzes
Das
Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden
(Privatradiogesetz, PrR-G), BGBl. I. Nr. 20/2001, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2004 wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 4
werden nach dem vierten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Die Übereinstimmung des Gesellschaftsvertrages mit der
Regelung des vorstehenden Satzes ist der Behörde bei Antragstellung, spätestens
aber innerhalb einer von der Behörde zu bestimmenden, angemessenen Frist
nachzuweisen.
2. In § 19 Abs. 5
lit. b Z 2 wird das Wort „und“ im Satz und im Klammerausdruck jeweils durch das Wort „oder“ ersetzt.
3. Dem § 33
wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Bestimmung
des § 7 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. xxx/2004
tritt am 1. Dezember 2004 in Kraft und ist auch auf im Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens vor der KommAustria oder
dem Bundeskommunikationssenat anhängige Verfahren anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung des
Privatfernsehgesetzes
Das
Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privates Fernsehen erlassen werden
(Privatfernsehgesetz - PrTV-G), BGBl. I Nr. 84/2001 zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 10
Abs. 5 werden nach dem vierten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Die Übereinstimmung
des Gesellschaftsvertrages mit der Regelung des vorstehenden Satzes ist der
Behörde bei Antragstellung, spätestens aber innerhalb einer von der Behörde zu
bestimmenden, angemessenen Frist nachzuweisen.“
2. In § 46 Abs.
2 Z 2 wird das Wort „und“ im Satz und im Klammerausdruck jeweils durch das Wort „oder“ ersetzt.
3. Dem § 69
wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(4) Die Bestimmung
des § 10 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. xxx/2004
tritt am 1. Dezember 2004 in Kraft und ist auch auf im Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens vor der KommAustria oder
dem Bundeskommunikationssenat anhängige Verfahren anzuwenden. “
Begründung
1. Im
Hinblick auf jüngste Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es
(auch für die nunmehr wieder beim Bundeskommunikationssenat anhängigen und
somit nach der Bestimmung des § 32 Abs. 4 PrR-G (vgl. VfGH vom 25.11.2003, B
206/03) ansonsten nach der Rechtslage BGBl. I Nr. 136/2001 zu behandelnden
Verfahren) für die Auslegung der Bestimmungen über die
Zulassungsvoraussetzungen bei fristgebundenen Auswahlverfahren nach dem
Privatradiogesetz und nach dem Privatfernsehgesetz einer Klarstellung. Die
vorgeschlagenen Änderungen beziehen sich auf die zulässige Dauer und den
zulässigen Umfang der Möglichkeit von Änderungen im Gesellschaftsvertrag eines
Antragstellers. Mit den Änderungen wird weiterhin an dem durch § 13 Abs. 8 AVG normierten
Grundsatz festgehalten, dass Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrages
möglich sind, aber derartige Änderungen „die Sache ihrem Wesen nach nicht
ändern dürfen (…)“. Es trifft zu, dass Änderungen von Anträgen in einem
wettbewerbsähnlichen Verfahren von der Regulierungsbehörde besonders sorgfältig
dahingehend zu überprüfen sind, ob mit dieser Änderung die Möglichkeit
verbunden ist, sich in einem solchen Verfahren einen Vorteil gegenüber den
Mitbewerbern zu verschaffen, indem zentrale Grundlagen für die vorzunehmende
Auswahlentscheidung abgeändert werden und somit während des durch das Ende der
Ausschreibungsfrist eröffneten Auswahlverfahrens ein Antrag systematisch
verbessert wird. Bei der in Rede stehenden Möglichkeit der Änderung des
Gesellschaftsvertrages in den Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 PrR-G und der
vergleichbaren Bestimmung des § 10 Abs. 5 PrTV-G handelt es sich aber gerade
nicht – was auch der Spruchpraxis des Bundeskommunikationssenats (vgl. GZ 611.092/007-BKS/2003)
entspricht – um eine Änderung, die dazu geeignet wäre, die Bewerbungssituation
zugunsten des betreffenden Bewerbers zu beeinflussen. Die Bestimmung des § 7
Abs. 4 PrR-G und des § 10 Abs. 5 PrTV-G bezweckt – was sich schon aus den
Materialien der Vorgängerbestimmung des § 8 RRG (vgl. die Erl. zur RV 1134 BlgNR, XVIII. GP) eindeutig erweisen
lässt – den „Schutz anderer Mitgesellschafter, vor den Konsequenzen, die an
eine veränderte Eigentumsstruktur gebunden sein können“. Schon daraus wird ersichtlich, dass die
primäre Intention der Bestimmung darin besteht, die Mitgesellschafter eines
(auf Sendung befindlichen) Rundfunkveranstalters davor zu bewahren, dass durch
Handlungen eines Gesellschafters bei der Übertragung eines Anteils der
Hörfunkveranstalter mangels Entsprechung mit den Bestimmungen etwa über die
Ausschlussgründe oder Beteiligungsbeschränkungen (vgl. etwa §§ 8 und 9) die
Zulassung entzogen werden könnte. Die Änderung gesellschaftsvertraglicher
Regelungen in diesem Punkt ist daher nicht als Änderung zu bewerten, aus der
ein wie immer gearteter Vorteil für einen Bewerber im Auswahlverfahren
entstehen kann. Dass hingegen durch Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag der
Regelung des § 7 PrR-G und des § 10 PrTV-G entsprochen werden muss, ist bereits
ständige Spruchpraxis des Bundeskommunikationssenates und entspricht auch am
effizientesten dem Schutzzweck der Norm. In Anlehnung an § 13 Abs. 3 AVG wird
daher ausdrücklich die Vorkehrung getroffen, dass die Behörde (worunter die
erstinstanzliche wie die Berufungsbehörde zu verstehen sind) einen Auftrag zur
Änderung erteilen kann
Die
Zulässigkeit sonstiger Änderungen oder Ergänzungen ist von der
Regulierungsbehörde weiterhin im Einzelfall anhand der in § 13 Abs. 8 AVG
gezogenen Trennlinie und allfälliger Sonderregelungen im PrR-G oder PrTV-G zu
prüfen. Für sonstige Änderungen lässt sich andererseits – weil jedes Verfahren
aufgrund der jeweils unterschiedlichen Bewerber und der unterschiedlichen
Ausgangssituation im Hinblick auf die bestehenden Marktverhältnisse anders zu
bewerten sein wird – keine präzisere auf die Rundfunk-Materie abgestimmte
Grenze ziehen. Daraus folgend wird weiterhin die Regulierungsbehörde jeweils im
Einzelfall eingehend zu beurteilen und zu begründen haben, ob etwa mit
Änderungen bloß einzelner fernmeldetechnischer Parameter die Sache ihrem Wesen
nach verändert wird. Gleiches gilt für Änderungen der Gesellschafterstruktur
(was - wie sich aus § 5 Abs. 5 PrR-G
arg. „die zum Zeitpunkt der Antragstellung (…) sowie alle
diesbezüglichen Änderungen“ – eindeutig erkennen lässt (vgl. auch die
Begründung des Initiativantrags IA 420, XXII. GP zu Z 9 bei § 5 Abs. 5)
zulässig sein soll). Auch hier ist eingehend zu begründen, ob der
verfahrenseinleitende Antrag unter besonderer Berücksichtigung des Umstandes,
dass es sich um ein Wettbewerbsverfahren handelt, wesentlich geändert wird.
Leitlinie muss dabei – wie bisher – sein, ob die Änderung geeignet ist, den
Antrag so weit gehend zu „verbessern“ oder zu verändern, dass damit die
potentiellen Chancen anderer Mitbewerber im Auswahlverfahren direkt betroffen
wären. Diese Grundsätze gelten in besonderem Maße auch für die in § 5
Abs. 3 genannten Voraussetzungen sowie Änderungen im beabsichtigten
Programm. Andererseits ist etwa die Ergänzung um Angaben zur Offenlegung von Eigentumsverhältnissen
ausdrücklich in § 5 Abs. 4 vorgesehen, ja kann die Behörde ausdrücklich zu
Ergänzungen auffordern und insbesondere eine zusätzliche Offenlegung verlangen.
2.
Die Änderungen in § 19 PrR-G und § 46 PrTV-G dienen der Angleichung an die
weniger einschränkenden Bestimmung des Art. 17 der Fernsehrichtlinie 89/552/EG
in der Fassung 97/36/EG sowie an Art. 17 des Europaratsübereinkommens zum
grenzüberschreitenden Fernsehen. Beide Rechtsinstrumente lassen es genügen,
wenn ein Patronanzhinweis nur am Anfang oder am Ende einer Sendung
ausgestrahlt wird.
In
formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf eine erste
Lesung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.