491/A(E) XXII. GP

Eingebracht am 10.12.2004
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

des Abgeordneten Grünewald, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Missstände im Bereich des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes

 

 

Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) ist mittlerweile fast 8 Jahre in
Kraft. Vor allem in öffentlichen Spitälern wird das KA-AZG nicht eingehalten. Eine
Überprüfung durch die Arbeitsinspektorate im Sommer 2000 förderte unglaubliche Missstände zu Tage, wie z.B. krasse Überschreitungen der Arbeitszeithöchstgrenzen sowie weitgehend fehlende Arbeitszeit-dokumentationen. Der Grund dafür liegt im völligen Fehlen entsprechender gesetzlicher Strafbestimmungen. Hier wird - in EU-widriger Weise - mit zweierlei Maß gemessen. Während im privaten Bereich Geldstrafen vorgesehen sind, erfolgt im Bereich des öffentlichen Dienstes lediglich eine Meldung an das oberste Organ der jeweiligen Verwaltungseinheit.
Dieses nimmt die Meldung lediglich zur Kenntnis.

Ein weiteres Schlupfloch existiert im privaten Bereich:

Ein Krankenanstaltenträger, der für seine Dienstnehmer überhaupt keine
Arbeitsaufzeichnungen führt, wird nur 1 Mal bestraft, während ein
Krankenanstaltenträger, der Aufzeichnungen führt, für jede Übertretung jedes
Dienstnehmers eine Strafe zu bezahlen hat.

§ 4 Abs. 5 Z 2 KA-AZG sieht vor, dass ab dem 1. Jänner 2004 nur noch 6
Nachtdienste pro Monat geleistet werden dürfen. Dies müsste zu deutlichen
Personalaufstockungen führen, da mit dieser Reduktion in Monaten mit 31 Tagen ein
gesetzeskonformer Dienstplan in aus 5 Ärzten bestehenden Abteilungen (5x6=30)
nicht durchführbar ist. Es erscheint sinnvoll, diesen Stichtag zum Anlaß zu nehmen,
die Umsetzung des KA-AZG zu evaluieren und gegebenenfalls eine Novellierung
unter Berücksichtigung des Arbeitnehmerinnenschutzes durchzuführen.

§ 5 KA-AZG überlässt die Festlegung des Umfangs der Normalarbeitszeit im privaten
Bereich völlig den Kollektivvertragspartnern. Diese können daher den Umfang der
Normalarbeitszeit beliebig hoch ansetzen. Dies hat für die einem derartigen
Kollektivvertrag unterliegenden Dienstnehmer zur Folge, dass sie praktisch niemals
in der Bereich von Überstunden kommen können. So sieht § 13 des
Kollektivvertrages für Privatkrankenanstalten vor, dass die Normalarbeitszeit bis zu
72 Stunden betragen kann. Eine derartige Blankoermächtigung ist in Österreich
einzigartig. Hier gehört wie im Bereich des AZG eine Höchstgrenze eingezogen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Minister für Wirtschaft und Arbeit wird aufgefordert, dem Nationalrat bis
31.03.2005 einen Entwurf vorzulegen, der eine Änderung des KA-AZG in folgenden
Punkten vorsieht:

-   das Vorsehen von Strafen für die Übertretung des KA-AZG auch im
 öffentlichen Dienst

-    Beseitigung der Ungleichheit der Strafbestimmungen im privaten Bereich
 (keine Bevorzugung bei Nichtvorhandensein von Arbeitsaufzeichnungen
 mehr)

-     die Einziehung einer Höchstgrenze der Normalarbeitszeit

Zusätzlich ist bis 31.03.2005 eine Evaluierung des KA-AZG durchzuführen.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.